Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1287

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1287 (GBl. DDR 1952, S. 1287); Gesetzblatt Nr. 172 Ausgabetag: 10. Dezember 1952 1287 Anordnung über die Besetzung der Fahrzeuge und Flöße auf den Binnenwasserstraßen (Binnenschiffsbesetzungsordnung). mit der Handhabung des Motors soweit vertraut sein, daß er ihn in Notfällen anlassen und abstellen kann. Anderenfalls ist ein Maschinist erforderlich. Vom 2. Dezember 1952 Die Steigerung des Schiffsverkehrs auf den Binnenwasserstraßen der Deutschen Demokratischen Republik schließt in verstärktem Maße die Verpflichtung aller für die Abwicklung des Verkehrs Verantwortlichen in sich, dafür zu sorgen, daß die Gesundheit öder das Leben von Menschen nicht gefährdet, daß Schäden an Volkseigentum vermieden und die Schiffstransporte reibungslos durchgeführt werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist es unter anderem erforderlich, daß die Schiffe auf den Binnenwasserstraßen eine ausreichende Besatzung haben. Um das zu sichern, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Verkehr folgendes angeordnet: § 1 (1) Fahrzeuge und Flöße, die auf den Binnenwasserstraßen der Deutschen Demokratischen Republik verkehren, müssen außer dem Schiffs- oder Floßführer die in § 2 dieser Anordnung vorgeschriebene Mindestbesatzung an Bord haben. (2) Lotsen, Häupter oder andere zu vorübergehenden Diensten angenommene Personen rechnen nicht als Besatzung im Sinne dieser Anordnung. (3) Für die Einhaltung dieser Anordnung ist neben dem Schiffs- oder Floßführer der Schiffseigner verantwortlich. § 2 Für die nachstehenden Arten von Fahrzeugen und Flößen (Buchstaben A bis F) wird folgende Mindestbesatzung vorgeschrieben: A. Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft Boots- ■ . . mit einer Tragfähigkeit mann eiring von 15 t bis 139 t (Schuten) 1 von 140 t bis 199 t (unter Finowmaß) von 200 t bis 300 t (Finow- u. Gr. Finowmaß) 1 von 3011 bis 5001 (Berliner-, Saale- u. Gr. Saalemaß) 1 von 5011 bis 600 t (Odermaß) 1 von 601 t bis 900 t (Plauer- u. Gr. Plauermaß) 2 über 900 t (Elbemaß) 2 1 (ab 4. Halbjahr der Lehrzeit) 1 1 (ab 4. Halbjahr der Lehrzeit) 1 Weicht die normale Tragfähigkeit einer dieser Bauarten von der dafür festgelegten Tonnenzahl ab, so ist das Fahrzeug gemäß seiner Bauart zu besetzen. B. Selbstfahrer 1. Motorfahrzeuge, deren Motoren vom Steuerstand aus bedient werden können. Hierauf finden die für die Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft (Abs. A) geltenden Vorschriften Anwendung. Der Schiffsführer muß mit dem Betrieb des Motors vertraut sein. Ferner muß ein Bootsmann oder Lehrling 2. Motorfahrzeuge, deren Motoren nicht vom Steuerstand aus bedient werden können, mit Ladefähigkeit: bis-250 t 1 Bootsmann 1 Maschinist 1 Steuermann 1 Bootsmann 1 Maschinist 1 Steuermann 2 Bootsleute 1 Maschinist 1 Maschinist 1 Heizer 1 Maschinist 2 Heizer 1 Bootsmann 1 Lehrling (ab 2. Jahr der Lehrzeit) 1 Steuermann 1 Bootsmann über 4501 1 Steuermann 2 Bootsleute C. Schlepper 1. a) Motorschlepper, deren Motoren vom Steuerstand aus bedient werden können, bei einer Maschinenleistung: bis 100 PS 1 Lehrling (ab 5. Halbjahr der Lehrzeit) von 101 bis 300 PS 1 Bootsmann über 300 PS 1 Steuermann 1 Bootsmann bei Fahrt über Haff und Bodden zusätzlich 1 Maschinist b) Motorschlepper, deren Motoren nicht vom Steuerstand aus bedient werden können, zusätzlich 1 Maschinist über 250 PS b) Deckpersonal bei einer Ladefähigkeit: bis 250 t von 2511 bis 450 t von 2511 bis 450 t über 450 t 3. Mit Dampf betriebene Schiffe: a) Maschinenpersonal bei einer Maschinenleistung: bis 250 PS 2. Dampfschlepper bei einer Maschinenleistung: bis 100 PS 1 Maschinist 1 Lehrling (ab 5. Halbjahr der Lehrzeit) von 101 bis 300 PS und wenn"'mehr als 28 m8 Heizfläche vorhanden sind, zusätzlich Dampfschlepper, für die ein Heizer nicht vorgeschrieben ist, bei Fahrten über Haff und Bodden zusätzlich l Heizer 1 Maschinist 1 Bootsmann 1 Heizer über 300 PS 1 Steuermann 1 Maschinist 1 Bootsmann 1 Heizer Seitenradschlepper bis 300 PS zusätzlich 1 Bootsmann Seitenradschlepper bis 650 PS mit einem Kessel 1 Steuermann 2 Bootsleute 1 Maschinist 2 Heizer 1 Lehrling;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

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