Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1257

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1257 (GBl. DDR 1952, S. 1257); Gesetzblatt Nr. 168 Ausgabetag: 2. Dezember 1952 1257 Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes, b) der Ordnungsstrafen nach § 9 Abs. 3 der Verfahrensordnung, c) der nach §§ 12, 13 dieser Gebührenordnung festgesetzten Auslagen, d) der in vollstreckbaren Vereinbarungen und rechtskräftigen Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichtes festgesetzten Hauptforderungen. (5) In den Fällen des Abs. 4 wird der Zwangseinzugsantrag ebenfalls vom Staatlichen Vertragsgericht gestellt, wobei die entsprechenden Unterlagen einzureichen sind. Der abgebuchte Betrag wird bei den Forderungen zu a) und b) auf das Konto des Staatlichen Vertragsgerichtes, bei den Forderungen zu e) und d) auf das Konto des Gläubigers überwiesen. g 23 (1) Die bei allen Vertragsgerichten und Vertragsschiedsstellen gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 1951 über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes festgesetzten Disziplinarstrafen treibt ausschließlich das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik im Verwaltungszwangsverfahren bei, falls die Zahlung nicht fristgemäß auf die Zahlungsaufforderung hin erfolgt. (2) Zu diesem Zweck übersenden die Vertragsgerichte und Vertragsschiedsstellen Anzeige von der Nichtzahlung sowie eine Ausfertigung des Strafbeschlusses mit V ollstreckbarkeitsbescheinigung dem Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Vollstreckungsbehörde im Verwaltungszwangsverfahren ist die Abteilung Haushalt des Staatlichen Vertragsgerichtes bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. (4) Die Vollstreckungsbehörde hat nach erfolgter Beitreibung Nachricht zu den Akten zu erteilen. § 24 (1) Die Abteilung Haushalt des Staatlichen Vertragsgerichtes bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat den Kostenansatz und die Kosten- und Strafeinziehung bei allen Vertragsgerichten und Vertragsschiedsstellen laufend zu überprüfen und, soweit erforderlich, die Berichtigung der aufgestellten Kostenrechnungen anzuordnen. (2) Im Interesse der Einheitlichkeit des Kostenansatzes sind solche Anordnungen der Abteilung Haushalt für die Geschäftsstellen bindend, unbeschadet des dem Kostenschuldner zustehenden Rechtes auf Erinnerung. § 25 (1) Wird die Zwangsabbuchung gemäß § 22 Abs. 2 wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Kostenschuld notwendig, so erhebt die Geschäftsstelle einen Zuschlag von 5% des geschuldeten Betrages und zieht ihn zugleich mit der Kostenschuld ein. (2) Der Kostenschuldner ist in der Zahlungsaufforderung auf die Bestimmung des ersten Absatzes dieses Paragraphen hinzuweisen. § 26 Eine Nachforderung von Verfahrenskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach endgültiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungspflichtigen eröffnet worden ist. An- sprüche Beteiligter auf Rückerstattung zuviel erhobener Gebühren und Auslagen verfallen ebenfalls, wenn sie nicht bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach dem Empfang der Rechnung geltend gemacht werden. Allgemeine Bestimmungen § 27 Die Schiedskommissionen und deren Vorsitzende sind ermächtigt, Gebühren und Auslagen in folgenden Fällen ganz oder teilweise niederzuschlagen: a) wenn diese Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, b) wenn sie durch eine von Amts wegen veran-laßte Terminsverlegung oder Vertagung oder durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, c) bei Zurücknahme eines Antrages, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse beruht, d) wenn die Niederschlagung nachweisbar aus allgemeinwirtschaftlichen Verhältnissen dringend geboten erscheint, e) nach freiem Ermessen des Staatlichen Vertragsgerichtes, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die jedoch den Grundsätzen der Wirtschaftspolitik der Deutschen Demokratischen Republik nicht widersprechen dürfen. § 28 In allen Schiedsstreitigkeiten, die vor Erlaß dieser Gebührenordnung entschieden oder erledigt sind, werden die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe vorliegender Gebührenordnung erhoben und festgesetzt. Entsprechend wird bei festgesetzten, aber noch nicht gezahlten Geld-, Ordnungsund Disziplinarstrafen verfahren. § 29 Diese Gebühren- und Vollzugsordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. November 1952 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Staatliches Vertragsgericht Grotewohl Der Vorsitzende Masius Anordnung für den bahnärztlichen Dienst. Vom 25. November 1952 Zur Regelung des bahnärztlichen Dienstes wird folgendes angeordnet: g Der bahnärztliche Dienst der Deutschen Reichsbahn umfaßt: a) die ärztliche Untersuchung und Überwachung der bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten auf ihre Tauglichkeit für den Dienst in der Deutschen Reichsbahn, insbesondere hinsichtlich der Betriebssicherheit; b) die Überwachung und Verbesserung der hygienischen Verhältnisse in sämtlichen Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln der Deutschen Reichsbahn; c) das Reichsbahnrettungswesen. § 2 (1) Für die Durchführung der Aufgaben des bahnärztlichen Dienstes werden von der Deutschen Reichsbahn bestellt: a) ein Chefarzt der Deutschen Reichsbahn, b) ein Chefaugenarzt,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Gesetzes berechtigt, auch die Befugnisse nach der vorgenannten Anordnung wahrzunehmen. Unter Ausnutzung der Regelungen dieser Anordnung ergeben sich im Rahmen der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der Gesetz Gegenstände, die der Einziehung auf der Grundlage der Anordnung unterliegen, bis zu doren Realisierung in Verwahrung genommen werden können.

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