Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1257

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1257 (GBl. DDR 1952, S. 1257); Gesetzblatt Nr. 168 Ausgabetag: 2. Dezember 1952 1257 Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes, b) der Ordnungsstrafen nach § 9 Abs. 3 der Verfahrensordnung, c) der nach §§ 12, 13 dieser Gebührenordnung festgesetzten Auslagen, d) der in vollstreckbaren Vereinbarungen und rechtskräftigen Entscheidungen des Staatlichen Vertragsgerichtes festgesetzten Hauptforderungen. (5) In den Fällen des Abs. 4 wird der Zwangseinzugsantrag ebenfalls vom Staatlichen Vertragsgericht gestellt, wobei die entsprechenden Unterlagen einzureichen sind. Der abgebuchte Betrag wird bei den Forderungen zu a) und b) auf das Konto des Staatlichen Vertragsgerichtes, bei den Forderungen zu e) und d) auf das Konto des Gläubigers überwiesen. g 23 (1) Die bei allen Vertragsgerichten und Vertragsschiedsstellen gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 1951 über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes festgesetzten Disziplinarstrafen treibt ausschließlich das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik im Verwaltungszwangsverfahren bei, falls die Zahlung nicht fristgemäß auf die Zahlungsaufforderung hin erfolgt. (2) Zu diesem Zweck übersenden die Vertragsgerichte und Vertragsschiedsstellen Anzeige von der Nichtzahlung sowie eine Ausfertigung des Strafbeschlusses mit V ollstreckbarkeitsbescheinigung dem Staatlichen Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Vollstreckungsbehörde im Verwaltungszwangsverfahren ist die Abteilung Haushalt des Staatlichen Vertragsgerichtes bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. (4) Die Vollstreckungsbehörde hat nach erfolgter Beitreibung Nachricht zu den Akten zu erteilen. § 24 (1) Die Abteilung Haushalt des Staatlichen Vertragsgerichtes bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat den Kostenansatz und die Kosten- und Strafeinziehung bei allen Vertragsgerichten und Vertragsschiedsstellen laufend zu überprüfen und, soweit erforderlich, die Berichtigung der aufgestellten Kostenrechnungen anzuordnen. (2) Im Interesse der Einheitlichkeit des Kostenansatzes sind solche Anordnungen der Abteilung Haushalt für die Geschäftsstellen bindend, unbeschadet des dem Kostenschuldner zustehenden Rechtes auf Erinnerung. § 25 (1) Wird die Zwangsabbuchung gemäß § 22 Abs. 2 wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Kostenschuld notwendig, so erhebt die Geschäftsstelle einen Zuschlag von 5% des geschuldeten Betrages und zieht ihn zugleich mit der Kostenschuld ein. (2) Der Kostenschuldner ist in der Zahlungsaufforderung auf die Bestimmung des ersten Absatzes dieses Paragraphen hinzuweisen. § 26 Eine Nachforderung von Verfahrenskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach endgültiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungspflichtigen eröffnet worden ist. An- sprüche Beteiligter auf Rückerstattung zuviel erhobener Gebühren und Auslagen verfallen ebenfalls, wenn sie nicht bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach dem Empfang der Rechnung geltend gemacht werden. Allgemeine Bestimmungen § 27 Die Schiedskommissionen und deren Vorsitzende sind ermächtigt, Gebühren und Auslagen in folgenden Fällen ganz oder teilweise niederzuschlagen: a) wenn diese Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, b) wenn sie durch eine von Amts wegen veran-laßte Terminsverlegung oder Vertagung oder durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, c) bei Zurücknahme eines Antrages, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse beruht, d) wenn die Niederschlagung nachweisbar aus allgemeinwirtschaftlichen Verhältnissen dringend geboten erscheint, e) nach freiem Ermessen des Staatlichen Vertragsgerichtes, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die jedoch den Grundsätzen der Wirtschaftspolitik der Deutschen Demokratischen Republik nicht widersprechen dürfen. § 28 In allen Schiedsstreitigkeiten, die vor Erlaß dieser Gebührenordnung entschieden oder erledigt sind, werden die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe vorliegender Gebührenordnung erhoben und festgesetzt. Entsprechend wird bei festgesetzten, aber noch nicht gezahlten Geld-, Ordnungsund Disziplinarstrafen verfahren. § 29 Diese Gebühren- und Vollzugsordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. November 1952 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Staatliches Vertragsgericht Grotewohl Der Vorsitzende Masius Anordnung für den bahnärztlichen Dienst. Vom 25. November 1952 Zur Regelung des bahnärztlichen Dienstes wird folgendes angeordnet: g Der bahnärztliche Dienst der Deutschen Reichsbahn umfaßt: a) die ärztliche Untersuchung und Überwachung der bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten auf ihre Tauglichkeit für den Dienst in der Deutschen Reichsbahn, insbesondere hinsichtlich der Betriebssicherheit; b) die Überwachung und Verbesserung der hygienischen Verhältnisse in sämtlichen Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln der Deutschen Reichsbahn; c) das Reichsbahnrettungswesen. § 2 (1) Für die Durchführung der Aufgaben des bahnärztlichen Dienstes werden von der Deutschen Reichsbahn bestellt: a) ein Chefarzt der Deutschen Reichsbahn, b) ein Chefaugenarzt,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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