Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1236

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1236 (GBl. DDR 1952, S. 1236); 1236 Gesetzblatt Nr. 164 Ausgabetag: 26. November 1952 (3) Werden Tankreinigungs- oder Ausbesserungsarbeiten auf Schiffen in Fahrt notwendig, so sind diese Bestimmungen so weit wie möglich zu befolgen. §2 Die Arbeiten dürfen nur an solchen Liegeplätzen vorgenommen werden, an denen geeignete Einrichtungen zum sicheren Entgasen der Tanks sowie zum Fortschaffen der Ölrückstände vorhanden sind. § 3 Für die Leitung der Arbeiten ist eine sachverständige Person (Ingenieur, Meister, Schiffsführer) verantwortlich zu machen. §4 Vor Beginn der Arbeiten sind diese Bestimmungen in geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Schiffsleitung hat darüber zu wachen, daß sie während der Dauer der Arbeiten von der Besatzung und sonstigen an Bord befindlichen Personen befolgt werden. § 5 Zur künstlichen Beleuchtung der Tanks dürfen nur elektrische Glühlampen benutzt werden. Diese und die übrige elektrische Anlage, insbesondere die Handlampen und Kabel, müssen den Sicherheitsvorschriften des Vorschriften Werkes Deutscher Elektrotechniker für explosionsgefährdete Betriebsstätten entsprechen. Handlampen und Kabel sind vor jedem Gebrauch sorgfältig zu prüfen, ob sie diesen Anforderungen genügen. Kabellose Handlampen dürfen nur benutzt werden, wenn sie so verriegelt sind, daß sie nicht auseinander genommen werden können, solange die Lampe unter Spannung steht. § 6 Vor Beginn der Tankreinigungs- und Ausbesserungsarbeiten i§jnd die Tanks in geeigneter Weise zu entgasen. Darauf sind sie von einem mit derartigen Untersuchungen vertrauten Sachverständigen auf das Vorhandensein gesundheitsschädlicher oder entzündlicher Ölrückstände oder Gase zu untersuchen; er bestimmt die Art der erforderlichen Reinigungsarbeiten. §7 Während der Reinigungsarbeiten im Tank ist durch ausreichende (nötigenfalls künstliche) Lüftung für einwandfreie Luft zu sorgen; sämtliche Mannlöcher und Luken sind geöffnet zu halten. Rettungsgürtel, Seile, geeignete Feuerlöschmittel und Atemschutzgeräte sind an Bord oder in der Nähe bereitzuhalten. Der im Tank Beschäftigte ist anzuseilen und gemäß § 10 von dem außen stehenden Helfer zu überwachen. § 8 (1) Nach der Reinigung hat der Sachverständige die Untersuchung zu wiederholen. Erst wenn er festgestellt hat, daß die Tanks gefährliche Mengen von Ölrückständen und Gasen nicht mehr enthalten, darf mit Ausbesserungsarbeiten begonnen werden. (2) Bei Ausbesserungsarbeiten sind die in § 7 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. § 9 Der Sachverständige hat der nach § 3 verantwortlichen Person und der Schiffsleitung alle Befunde schriftlich mitzuteilen und dabei die untersuchten Tanks genau zu bezeichnen. § 10 Beim erstmaligen Befahren von Tanks und während der Dauer der Reinigungsarbeiten muß ein hiermit Beauftragter von außen die Vorgänge im Tank überwachen. Er muß gegebenenfalls auch bei weiteren Befahrungen so lange anwesend sein, wie es sich nach Lage der Verhältnisse als notwendig erweist. § 11 Die bei den Arbeiten anfallenden Flüssigkeitsreste dürfen nicht verschüttet werden. Sie sind ebenso wie die Reinigungsmaterialen (Lumpen, Putzwolle usw.) von Bord zu schaffen, sicher aufzubewahren oder zu vernichten. § 12 (1) Werden Arbeiten auf Schiffen mit gefüllten Tanks aüsgeführt, so muß sich eine für die Schiffsleitung verantwortliche Person an Bord befinden. Sie hat dafür zu sorgen, daß die gefüllten Tanks geschlossen sind und ihre Entlüftung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. (2) Offenes Feuer oder Licht darf in gefährlicher Nähe gefüllter Tanks niemals verwendet werden. § 13 An den begrenzenden Bauteilen eines gefüllten Tanks dürfen Arbeiten, bei denen eine Erhitzung der Bauteile eintreten kann, nicht ausgeführt werden. Tanks für öle mit Entflamuiungspunkt von mehr als 21° bis 55° C § 14 Unbefugte dürfen das Schiff nicht betreten. Das Rauchen an Bord ist streng untersagt. An den Aufgängen zum Schiff sind Verbotstafeln, die hierauf hinwgisen, anzubringen. § 15 Tankverschlüsse sind zur Vermeidung von Funken vorsichtig zu öffnen. Ein Bewegen der Verschlüsse durch Schlagen ist nur mit Werkzeugen gestattet, bei deren Handhabung sich keine Funken bilden können (Kupfer-, Holz- oder Gummihämmer). § 16 Sollen in oder an Tanks Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden, so müssen nicht nur die zu bearbeitenden, sondern auch die angrenzenden Tanks frei von Gasen sein. Erst nachdem der Sachverständige (§ 6) festgestellt hat, daß die Tanks keine gefährlichen Gasmengen mehr enthalten, darf mit den Ausbesserungsarbeiten begonnen werden. Die Tanks sind in der Regel, bevor das Schiff an dem für die Ausbesserung vorgesehenen Liegeplatz i eintrifft, zu entgasen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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