Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1205

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1205 (GBl. DDR 1952, S. 1205); Gesetzblatt Nr. 160 Ausgabetag: 15. November 1952 1205 § 6 Werden Leitern bei Dunkelheit außerhalb der Gehbahn verwendet, so sind sie durch Leuchtfarbe, Rückstrahler, Laternen usw. deutlich zu kennzeichnen. Arbeiten an Leuchten §7 Zwischen Steigleitung und Leuchte ist ein Absperrorgan einzubauen, damit bei Arbeiten an der Leuchte die Gaszufuhr abgesperrt werden kann. Wo solche Absperrmöglichkeiten noch fehlen, muß mit größter Vorsicht gearbeitet werden. Der Beschäftigte muß so vor' der Leuchte stehen, daß er den Wind im Rücken hat und nicht Gas einatmen kann. §8 Beim Einregulieren der Glühkörper sind Schutzbrillen zu benutzen, damit die hiermit Beschäftigten nicht geblendet werden. § 9 Diese Arbeitsschutzbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. Oktober 1952 Ministerium für Arbeit I. V.: Malter Staatssekretär Bekanntmachung der Arbeitsschutzbestimmung 143. Wasserwerke Vom 30. Oktober 1952 Auf Grund des § 49 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1951 zum Schutze der Arbeitskraft (GBl. S. 957) wird nachstehende Arbeitsschutzbestimmung erlassen: § 1 ' Diese Bestimmung gilt für alle Werke zur Gewinnung, Behandlung und Verteilung von Quell-, Grund-, Oberflächen- und Talsperrenwasser. § 2 Räume, in denen offene Wasserspiegel vorhanden sind oder sich Wasser (Tropfwasser, Schwitzwasser usw.) ansammeln kann, auch Pumpenräume und Pumpenkörper, gelten als „feuchte Räume“. Die elektrischen Anlagen in solchen Räumen müssen dem von der Kammer der Technik herausgegebenen Vorschriftenwerk Deutscher Elektrotechniker entsprechen (vgl. auch die Arbeitsschutzbestimmung 904 Elektrische Anlagen ). § 3 Personen, die an Schwindel, Krämpfen oder ähnlichen Gebrechen leiden, dürfen in Filterkammern, Wasserbehältern, tiefen Brunnen, an Windrädern u. dgl. nicht beschäftigt werden. § 4 (1) Die in den Wasserversorgungsanlagen beschäftigten Personen sind vor ihrer Einstellung klinisch und bakteriologisch zu untersuchen und während ihrer Beschäftigungsdauer laufend bakteriologisch zu überwachen (siehe Verordnung vom 23. August 1951 über die hygienische Überwachung der zentralen Wasserversorgungsanlagen, GBl. S. 794). (2) Für Arbeiten in Wasserversorgungsanlagen sind den damit beschäftigten Personen ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsschutzkleidung und -mittel zur Verfügung zu stellen. § 5 Müssen Beschäftigte, die in heißen Räumen tätig waren, anschließend in Räumen mit niedriger Temperatur Arbeiten verrichten, z. B. in Brunnen, Wasserbehältern usw., so ist ihnen genügend Zeit zur Anpassung an die veränderte Temperatur zu gewähren (vgl. auch § 30 Abs. 6 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft). § 6 (1) In Wasserwerken, die Chlorgas verwenden, sind geeignete und dicht schließende Atemschutzmasken mit Spezialfilter (Vollmasken) an leicht zugänglicher Stelle außerhalb der Räume, in denen sich die Chlorgasanlagen befinden, bereitzuhalten. Vor dem Auswechseln von Chlorgasflaschen hat jeder damit Beschäftigte eine Atemschutzmaske sachgemäß anzulegen. Mit der Wartung der Geräte ist eine verantwortliche Person zu beauftragen. (2) Bei Verwendung von Ammoniak sind dafür geeignete Filter zu benutzen. Im übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß. § 7 In feuchten Räumen der Wasserversorgungsanlagen sind Dielen, Treppen, Leitern usw. stumpf zu halten. § 8 Absturz- und Rutschgefahr sind durch Anbringung von Geländern oder durch andere geeignete Einrichtungen, die den Betriebsablauf jedoch nicht über Gebühr behindern dürfen, auszuschalten. § 9 Bauliche Anlagen der Wasserversorgung mit steilen Wänden, die öfter begangen werden, müssen bis zur Sohle mit Steigeeinrichtungen versehen sein. § 10 Zugangstüren zu Wasserkammern, Filtern, Brunnen usw. müssen verschlossen sein oder eingehängte Schutzgitter haben. Vorübergehend offenstehende Schächte im Arbeits- und Verkehrsbereich sind durch deutlich sichtbare Warnungszeichen kenntlich zu machen. § 11 Beim Begehen von Schächten sind die Vorschriften der Arbeitsschutzbestimmung 616 Befahren von Behältern zu beachten. § 12 Wasserstandsgläser müssen, sofern sie nicht durch ihre Bauart gegen Zerspringen geschützt sind, mit einer zuverlässigen Schutzvorrichtung versehen sein, die jedoch die Beobachtung des Wasserstandes nicht beeinträchtigen darf.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

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