Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1177

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1177 (GBl. DDR 1952, S. 1177); 1177 Gesetzblatt Nr. 157 Ausgabetag: 10. November 1952 (2) In der Nähe von Dusch- und Waschräumen sind Aborte zweckmäßig anzulegen. d) Einrichtung von Aufenthaltsräumen § 325 Für alle Arbeiter, die im Freien oder in ungeheizten Räumen beschäftigt sind, müssen heizbare Aufenthaltsräume vorhanden sein. Desgleichen sind Trockenräume herzurichten, damit die zur Trocknung aufgehängten Kleidungsstücke bis zum Wiedergebrauch für die zur Schicht kommenden Arbeiter getrocknet sind. e) Aborte § 326 (1) Untertageaborte müssen in Kammern und Nischen mit selbstschließenden Türen, getrennt für Männer und Frauen, untergebracht sein. Die Höhe der Kammern und Nischen soll mindestens 1,80 m betragen. (2) Alle Aborte sind unter Benutzung von Entkeimungsmitteln sauber und gebrauchsfähig zu erhalten. (3) Zur Überwachung der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Aborte, ihrer Reinigung und Desinfektion ist eine Person von der Werksleitung besonders zu bestellen. (4) Die Stuhlentleerung an anderen Stellen als in den Aborten ist verboten. f) Arbeitsschutzkleidung § 327 (1) Bei Arbeiten am Stoß und bei anderen Arbeiten, die zu Fußverletzungen Anlaß geben können, müssen Arbeitsschutzschuhe getragen werden, die von der Werksleitung zu stellen sind. (2) Bei Arbeiten unter Tage, über Tage, wenn die Gefahr von Kopfverletzungen besteht, muß widerstandsfähige Kopfbedeckung getragen werden. (3) Bei Arbeiten, die ihrer Natur nach zu Augenverletzungen führen können, müssen geeignete Schutzmittel (Brillen, Schirme) benutzt werden. g) Getränke § 328 (1) Der Belegschaft muß ein einwandfreies Getränk zur Verfügung stehen. Das Mitführen und der Genuß alkoholischer Getränke sind verboten. (2) Die zur Bereitstellung der Getränke verwendeten Gefäße müssen gut verschlossen und mit Zapfhähnen versehen sein. Die Gefäße sind unweit der Arbeitsorte aufzustellen und vor Verunreinigung zu schützen. Abschnitt XVIII. Grubenrettungswesen Unfälle Erste Hilfe 1. Grubenrettungswesen § 329 Für das Grubenrettungswesen gelten die dafür erlassenen Vorschriften. 2. Unfälle § 330 (1) Bei tödlichen Unfällen und bei schweren Unfällen darf ohne Zustimmung der Arbeitsschutz- inspektion die Unfallstelle nicht verändert werden. Die Freigabe der Unfallstelle erfolgt durch die Arbeitsschutzinspektion. (2) Ist zur Verhütung einer weiteren Unfallgefahr oder einer Gefahr für die Betriebssicherheit oder zur Fortführung des Betriebes eine alsbaldige Freigabe der Unfallstelle erforderlich, so kann sie angeordnet werden, wenn der Vorsitzende der Arbeitsschutzkommission oder bei dessen Verhinderung einer seiner Vertreter die Zustimmung gibt. In solchen Fällen sind die örtlichen Verhältnisse der Unfallstelle in einer Skizze festzuhalten. Die Arbeitsschutzinspektion ist hierüber zu unterrichten. § 331 Jeder im Bergbau Beschäftigte ist zur Hilfeleistung bei Unfällen verpflichtet. 3. Erste Hilfe § 332 (1) Außer der Arbeitsschutzbestimmung 20 vom 7. Mai 1952 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen (GBl. S. 365) ist folgendes zu beachten: a) In jeder Schicht muß ein Gesundheitshelfer, bei Frauenbeschäftigung auch eine Gesundheitshelferin anwesend oder leicht erreichbar sein. b) Sämtliche Aufsichtspersonen müssen durch einen Lehrgang in der Ersten-Hilfe-Leistung für Unfälle ausgebildet sein. c) Verbandkästen für die Erste-Hilfe-Leistung (§ 3 der Arbeitsschutzbestimmung 20) müssen auf jedem Schacht, an Füllörtern und in jeder Steigerabteilung vorhanden sein. Das gleiche gilt für die Betriebsanlagen über Tage. d) Alle Aufsichtspersonen und außerdem Briga-diere, Lokführer und Personen mit ähnlicher Betätigung müssen ständig mindestens zwei Verbandpäckchen bei sich führen. e) Zur ersten Behandlung und Beförderung Verletzter und Kranker müssen, auch unter Tage, geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen. Es ist dafür zu sorgen, daß ein Arzt unverzüglich hinzugezogen werden kann. f) In der Nähe des Schachtes muß über Tage ein Sanitätsraum für die Erste-Hilfe-Leistung vorhanden sein. Auf Schachtanlagen mit einer Untertagebelegschaft von mehr als 200 Personen je Schicht müssen auch unter Tage Sanitätsräume zur Ersten-Hilfe-Leistung errichtet werden. Für die Sanitätsräume müssen Heilhilfspersonen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. g) Alle Sanitätsstellen müssen mit der Telefonzentrale des Werkes verbunden sein. h) Vierteljährlich ist durch den Werksleiter festzustellen, ob die Sanitätsstellen den Bedürfnissen entsprechen. Der Zustand der sanitären Einrichtungen und der Befund werden in das Zechenbuch eingetragen. (2) Halbjährlich hat der Betriebsarzt unvermutet zu prüfen, ob die für die Erste-Hilfe-Leistung über und unter Tage getroffenen Maßnahmen den Vorschriften entsprechen. Der Befund ist in das Zechen-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

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