Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1174

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1174 (GBl. DDR 1952, S. 1174); 1174 Gesetzblatt Nr. 157 Ausgabetag: 10. November 1952 § 292 Nach dem Schießen darf die Arbeit auf der Schachtsohle erst wieder aufgenommen werden, nachdem der Schießberechtigte die Wirkung der Schüsse untersucht hat. 11. Schäeßarbeit über Tage § 293 Über Tage darf,nur mit Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion geschossen werden. 12. Überwachung der Sprengstoffwirtschaft und der Schießarbeit § 294 Für die Überwachung der gesamten Sprengstoffwirtschaft und der Schießarbeit muß auf jeder selbständigen Betriebsanlage eine Aufsichtsperson (Schießsteiger) bestellt werden. Der Werksleiter muß diesem gegen Empfangsbescheinigung eine von der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und. der Arbeitsschutzinspektion genehmigte Dienstanweisung aushändigen. 9 Abschnitt XV. Sicherung gegen Brandgefahr 1. Verhütung von Bränden a) Allgemeines § 295 Bei der Einrichtung und dem Betrieb der Anlagen sind die nötigen Sicherungen zur Vermeidung von Bränden zu treffen und die allgemeinen Brandschutzvorschriften mit den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu beachten. § 296 (1) G Auf gasgefährdeten Kali- und Steinsalz-bergwerken ist im Schachtgebäude und im gesamten untertägigen Betrieb das Rauchen verboten. (2) G Unter Tage und im Schachtgebäude dürfen Rauch- und Feuerzeug nicht mitgeführt werden. (3) G An den Sch acht eingängen sind entsprechende Verbotstafeln anzubringen und gut lesbar zu erhalten. (4) In feuergefährdeten Räumen über Tage, die als solche zu kennzeichnen sind, dürfen offenes Licht, Feuer jeder Art und Feuerzeug nicht benutzt werden. Es darf auch nicht geraucht werden. An den Zugängen sind entsprechende Verbotstafeln anzubringen und gut lesbar zu erhalten. b) Lagerung von Kohle § 297 Kohlenvorräte, die lange lagern, müssen auf Brandverdacht geprüft, Bunker erforderlichenfalls entleert werden. c) Schweiß - und Schneidarbeiten § 293 (1) Schneidbrenner, Schweißgeräte und Lötlampen dürfen unter Tage, im Schachtgebäude, im Fördergerüst und in feuergefährdeten Räumen über Tage nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Hauptingenieurs gebraucht werden. Der Leiter der Feuerwehr des Betriebes ist bei übertägigen Arbeiten zu verständigen. (2) Ferner sind für diese Arbeiten unter Tage die Richtlinien der Technischen Bergbauinspektion im Staatssekretariat für Kohle und Energie und der Hauptabteilung Arbeitsschutz im Ministerium für Arbeit für die Ausführung von Schweiß-, Schneid-und Lötarbeiten unter Tage im Kali- und Steinsalzbergbau zu beachten, soweit es sich nicht um gasgefährdete Gruben handelt. (3) G Für gasgefährdete Kali- und Steinsalzbergwerke gelten die Allgemeinen Richtlinien für die Ausführung von Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten in Bergbaubetrieben unter' Tage mit ihren verschärften Bestimmungen für gasgefährdete Gruben. d) Brennbare Flüssigkeiten § 299 (1) Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis +55° C (z. B. Benzin, Benzol, Petroleum) dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, unter Tage nur mit Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion und nur in feuersicheren Räumen aufbewahrt und benutzt werden. (2) G Auf gasgefährdeten Kali- und Steinsalzbergwerken ist die Lagerung auf einen Tagesbedarf zu beschränken e) Grubenräume unter Tage § 300 (1) Brems- und Seilseheibenkammern für Blindschächte, Maschrnenriiume, untertägige Werkstätten und elektrische Schalt- und Verteilungsanlagen einschließlich der Transformatoren sind, soweit ein Ausbau erforderlich ist, feuersicher auszubauen. Sie müssen gegen die übrigen Grubenbaue durch feuersichere Türen abgesperrt werden können. Transformatorenräume sind im ausziehenden Wetterstrom anzulegen. (2) Brems- und Seilscheibenkammern unter Tage müssen regelmäßig von leicht entzündlichen Stoffen, insbesondere von Seilschmiere, gereinigt werden. (3) Schmier- und Putzmittel dürfen unter Tage nur in geschlossenen Blechbehältern oder verschlossenen Nischen aufbewahrt werden. Verbrauchte Schmier- und Putzmittel sind täglich aus der Grube zu entfernen. (4) Im Einziehstrom dürfen die in Abs. 1 genannten Räume und Anlagen nur mit Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion nach Stellungnahme der Arbeitsschutzinspektion hergestelit werden. § 301 (1) In der Nähe der Füllörter der Einziehschächte sind auf allen Sohlen feuersichere Brandtüren anzubringen, die eine rasche Trennung von den übrigen Grubenbauen ermöglichen. Sie müssen von jeder Seite geöffnet und dicht geschlossen werden können. (2) Auch wenn die Brandtüren geschlossen sind, muß von allen vom Einziehschacht abgesperrten Grubenbauen zur Tagesoberfläche eine fahrbare Verbindung bestehen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Abschnitt Absatz Seite Inhaftiertenbewegung, Aufenthalt im Freien Besuchsverkehr, Postkontrolle Unterbringung Inhaftierter Aufenthalt im Freien Überwachung des Besuchsverkehrs Postkontrolle Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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