Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1168

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1168 (GBl. DDR 1952, S. 1168); 1168 Gesetzblatt Nr. 157 Ausgabetag: 10. November 1952 2. Beförderung von Sprengstoffen in das Sprengstofflager § 230 Die auf einem Bergwerk angelieferten Sprengstoffe sind unverzüglich unter Leitung einer Aufsichtsperson in das Sprengstofflager zu befördern. Solange dies nicht geschehen ist, müssen sie bewacht werden. § 231 (1) Sprengstoffe dürfen nur in Fabrikpackung befördert werden. (2) Werden Sprengstoffe in Wagen befördert, so müssen diese als Sprengstoffwagen kenntlich gemacht sein. (3) Sprengstoffe dürfen nicht zusammen mit anderen Stoffen oder Geräten befördert werden. (4) Sprengkapseln dürfen nicht zusammen mit Sprengstoffen oder Geräten befördert werden § 232 (1) In Schächten dürfen Sprengstoffe nur mit verminderter Geschwindigkeit (in Seilfahrtschächten höchstens mit Seilfahrtgeschwindigkeit) befördert werden. Während der Ein- und Ausfahrt der Belegschaft ist die Sprengstoffbeförderung verboten, Die Begleitpersonen dürfen in Seilfahrtschächten mitfahren. (2) Der Fördermaschinist sowie die Anschläger sind über die bevorstehende Sprengstoffbeförderung zu unterrichten. § 233 (1) In söhligen Strecken dürfen Sprengstoffwagen nur einzeln und von Hand befördert wer den. Sie müssen mindestens 10 m Abstand voneinander haben. (2) Vor dem Sprengstofftransport muß in 10 m Abstand eine Person mit einer geschlossenen Lampe gehen. Sie muß Personen, die sich nähern, durch den Anruf „Achtung! Sprengstoff!“ warnen. (3) In Strecken mit Lokomotivförderung muß während der Beförderung von Sprengstoffen in einem Abstand von 100 m vor und hinter dem Transport die Förderung ruhen. (4) Die mechanische Beförderung von Sprengstoffen in söhligen oder geneigten Strecken bedarf der Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion. (5) Beladene Sprengstoffwagen dürfen nicht ohne Aufsicht gelassen werden. (6) Bei der Sprengstoffbeförderung dürfen offene Lampen nicht benutzt werden. Rauchen ist verboten. 3 3. Lagerung von Sprengstoffen und Zündmitteln § 234 Jede selbständige Betriebsanlage muß für die Lagerung der Sprengstoffe ein Sprengstofflager haben. § 235 (1) Die Erriditung eines Sprengstofflagers und die Höchstmenge der darin zu lagernden Sprengstoffe und Zündmittel bedürfen der Genehmigung der Arbeitsschutzinspektion gemeinsam mit der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion. (2) Die Lagerung des Sprengstoffes muß dauernd der Genehmigung entsprechen. (3) Im Sprengstofflager und in den einzelnen Kammern sind die Art der zu lagernden Sprengstoffe und die größte zulässige Lagermenge auf Tafeln anzugeben. § 236 (1) Die Sprengstoffpatronen dürfen nur in der gelieferten Verpackung gelagert werden. (2) Die Sprengstoffkisten müssen in Gestellen gelagert oder in Stapeln zusammengestellt werden. Die Gestelle und Stapel dürfen nicht höher als 1,80 m sein. Die Sprengstoffkisten müssen so aufgestellt werden, daß zwischen ihnen Luft hindurchstreichen kann. (3) Verschiedene Arten von Sprengstoffen sind durch Zwischengänge getrennt zu halten und durch Tafeln zu kennzeichnen. § 237 (1) Zündmittel, die im Sprengstofflager ausgegeben werden, sind in den für die Ausgabe der Sprengstoffe zugelassenen Räumen in besonderen Behältern oder Nischen unterzubringen. (2) Sprengkapselkisten dürfen in einem Raum, in dem Sprengstoffe lagern, nicht geöffnet werden. (3) In Sprengstofflagem dürfen eiserne Geräte oder Werkzeuge nicht benutzt werden. § 238 (1) Im Sprengstofflager muß ein Thermometer mit 100 Meßgraden vorhanden sein. (2) Die Temperatur darf nicht über + 40° C, in Lagerräumen für Sprengstoffe mit 10 v. H. Nitroglyzerin oder darüber außerdem nicht unter + 8° C betragen. (3) Im Sprengstofflager darf nicht geraucht, kein offenes Licht und kein Feuer benutzt werden. (4) Unter Tage dürfen innerhalb einer Entfernung von 50 m vom Sprengstofflager, durch die Strecken gemessen, brennbare Stoffe nicht gelagert werden. (5) Leere Behälter, Hüllen und andere Verpackungsstoffe müssen täglich aus dem Lager entfernt werden. § 239 (t) Das Sprengstofflager ist unter sicherem Verschluß zu halten. (2) Unbefugte dürfen das Sprengstofflager nicht betreten. Das Verbot ist an den Zugängen auf Tafeln bekanntzumachen. § 240 Bei Betriebseinstellung sind Sprengstoffe und Zündmittel aus der Grube zu entfernen. 4. Ausgafcs von Sprengstoffen § 241 Sprengstoffe dürfen nur an den hierfür genehmigten Stellen ausgegeben werden. § 242 (1) Die Sprengstoffe müssen in der Reihenfolge ausgegeben werden, in der sie angeliefert worden sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von feindlich tätigen Personen und Dienststellen in Vorgängen, bei ihrer Aufklärung, Entlarvung und Liquidierung. Der Geheime Mitarbeiter im besonderen Einsatz Geheime Mitarbeiter inr besonderen Einsatz sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der politischoperativen Arbeit wurde vom Leiter entschieden, einen hauptamtlichen zu schaffen. Für seine Auswahl und für seinen Einsatz wurde vom Leiter festgelegt: Der muß in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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