Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1167

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1167 (GBl. DDR 1952, S. 1167); Gesetzblatt Nr. 157 Ausgabetag: 10. November 1952 1167 (2) Von Hand bewegte Wagen, auch Kleinwagen, müssen bei Dunkelheit oder starkem Nebel mit Lichtem versehen sein. (3) Lokomotiven müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig sind. Auf freier Strecke befindliche Lokomotiven müssen stets beaufsichtigt sein. § 216 Bleibt ein Zug auf freier Strecke liegen, so muß ihn der Zugführer gegen Gefährdung durch andere Fahrzeuge sichern. 5. Streckensicherung § 217 (1) Strecken, auf denen die gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit vermindert werden muß, sind kenntlich zu machen, desgleichen Strecken, die nicht befahren werden dürfen. . (2) Gleisenden müssen durch Gleissperren gesichert sein. § 218 Weichen müssen, soweit es die Betriebsverhältnisse erfordern, beleuchtet, verschlossen oder anderweitig gesichert seih. §219 Gegenstände aller Art, die den Fährbetrieb gefährden können, sind vom Bahnkörper fernzuhalten. § 220 Schranken müssen geschlossen sein, solange für die Wegebenutzer eine Gefahr besteht. Übergänge der öffentlichen Wege sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel zu beleuchten, solange die Schranken geschlossen sind. § 221 (1) Wenn die Schranken geschlossen werden oder ein Zug sich dem Wegeübergang nähert, müsseh sämtliche Wegebenutzer an etwa vorhandenen Warnkreuzen, sonst in angemessener Entfernung vor den Gleisen halten oder die Gleise sofort räumen. (2) Es ist verboten, Schranken oder sonstige Einfriedigungen und Sicherungsanlagen unbefugt zu öffnen, zu übersteigen öder ihre Betätigung zu behindern. 6. Betreten der Bahnanlagen § 222 (1) Die Bahnanlagen dürfen nur Von den dort tätigen Aufsichtspersonen und Arbeitern betreten werden. Andere Personen dürfen die Gleise nur auf den dafür vorgesehenen Übergängen überschreiten. , 7. Unterhaltung der Bahnanlagen § 223 V ■ Die Bahnanlagen, Fahrzeuge und sonstigen Betriebsmittel sind so zu unterhalten, daß ein sicherer Betrieb bei der “höchsten zugelassenen Fahr-geschwindigkeit gewährleistet ist. \h V-’\ Vt\. : Abschnitt XIII. Sprengstoffe und Zündmittel 1. Allgemeines § 224 Es dürfen nur solche Sprengstoffe und Zündmittel verwendet werden, die in einer bergbaulichen Versuchsstrecke geprüft und für den Bergbau durch die Hauptabteilung Arbeitsschutz im Ministerium für Arbeit und durch die Technische Bergbauinspektion im Staatssekretariat für Kohle und Energie zugelassen sind. § 225 Auf jeder Betriebsanlage muß mindestens eine Person im Besitz eines Sprengstofferlaubnisscheines (Muster B oder C) sein. § 226 G Wird eine Höchstlademenge für Wettersprengstoffe auf gasgefährdeten Kali- und Steinsalzbergwerken durch die Technische Bergbauinspektion im Staatssekretariat für Kohle und Energie im Einvernehmen mit der Hauptabteilung Arbeitsschutz im Ministerium für Arbeit festgesetzt, so hat sie der Werksleiter durch ständigen Aushang dem Schieß-berechtigteri bekanntzugebeh. , § 227 (1) Annahme, Beförderung, Lagerung, Ausgabe und Wiedereinnahme der Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur durch den Werksleiter oder durch von ihm ausdrücklich damit Beauftragte erfolgen. Diese müssen der Technischen Bezirks-Bergbau-inspektion und der Arbeitsschutzinspektion namhaft gemacht werden. (2) Mit der Hilfeleistung für die in Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen nur solche Personen beschäftigt werden, die dem Werksleiter als zuverlässig bekannt Sind. (3) Die Namen der Sprengstoffausgeber und der Hilfspersonen sind in das Zechenbuch einzutragen und der Belegschaft durch Daueraushang bekanntzugeben. § 228 Es ist verboten, andere als die von der Werksleitung angeschafften Sprengstoffe und Zündmittel auf die Grube mitzubringen oder die gelieferten Sprengstoffe und Zündmittel unbefugt von dort zu entfernen. § 229 (1) Gefundene Sprengstoffe und Zündmittel sind unverzüglich an die zuerst erreichbare Aufsichtsperson abzuliefern. Der Werksleiter hat der zuständigen Dienststelle der. Volkspolizei Anzeige zu erstatten. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Sprengstoffe oder Zündmittel vor Ort im Haufwerk gefunden Werden. (2) Gefrorene Sprengstoffe dürfen nur unter Aufsicht des Schießsteigers aufgetaut werden. Das Auftauen hat außerhalb des Sprengstofflagers in Gefäßen zu erfolgen, die mit lauwarmem Wasser umgeben sind. Die Patronen dürfen dabei nicht mit dem Wasser in Berührung kommen. (3) Verdorbene Sprengstoffe und Zündmittel sind unverzüglich nach näherer Anweisung des Werksleiters zu vernichten. . ' 'V (2) Das unbefugte Gehen in den Gleisen ist verboten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, alle Versuche der Inszenierung von Widerstands-handlungen die Untersucnungshsftvozu gsmsSnahnen, der gewaltsamen Durchsetzung von Dntwe der UntersuchungsHaftanstalt und der waitsamen Ausreise ins kapitalistische zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Eine bestimmte Anzahl Verhafteter besitzt Erfahrungen in der geheimdienstlichen Arbeit der Tätigkeit im politischen Unter grund und ist in der Konspiration geschult.

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