Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1167

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1167 (GBl. DDR 1952, S. 1167); Gesetzblatt Nr. 157 Ausgabetag: 10. November 1952 1167 (2) Von Hand bewegte Wagen, auch Kleinwagen, müssen bei Dunkelheit oder starkem Nebel mit Lichtem versehen sein. (3) Lokomotiven müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig sind. Auf freier Strecke befindliche Lokomotiven müssen stets beaufsichtigt sein. § 216 Bleibt ein Zug auf freier Strecke liegen, so muß ihn der Zugführer gegen Gefährdung durch andere Fahrzeuge sichern. 5. Streckensicherung § 217 (1) Strecken, auf denen die gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit vermindert werden muß, sind kenntlich zu machen, desgleichen Strecken, die nicht befahren werden dürfen. . (2) Gleisenden müssen durch Gleissperren gesichert sein. § 218 Weichen müssen, soweit es die Betriebsverhältnisse erfordern, beleuchtet, verschlossen oder anderweitig gesichert seih. §219 Gegenstände aller Art, die den Fährbetrieb gefährden können, sind vom Bahnkörper fernzuhalten. § 220 Schranken müssen geschlossen sein, solange für die Wegebenutzer eine Gefahr besteht. Übergänge der öffentlichen Wege sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel zu beleuchten, solange die Schranken geschlossen sind. § 221 (1) Wenn die Schranken geschlossen werden oder ein Zug sich dem Wegeübergang nähert, müsseh sämtliche Wegebenutzer an etwa vorhandenen Warnkreuzen, sonst in angemessener Entfernung vor den Gleisen halten oder die Gleise sofort räumen. (2) Es ist verboten, Schranken oder sonstige Einfriedigungen und Sicherungsanlagen unbefugt zu öffnen, zu übersteigen öder ihre Betätigung zu behindern. 6. Betreten der Bahnanlagen § 222 (1) Die Bahnanlagen dürfen nur Von den dort tätigen Aufsichtspersonen und Arbeitern betreten werden. Andere Personen dürfen die Gleise nur auf den dafür vorgesehenen Übergängen überschreiten. , 7. Unterhaltung der Bahnanlagen § 223 V ■ Die Bahnanlagen, Fahrzeuge und sonstigen Betriebsmittel sind so zu unterhalten, daß ein sicherer Betrieb bei der “höchsten zugelassenen Fahr-geschwindigkeit gewährleistet ist. \h V-’\ Vt\. : Abschnitt XIII. Sprengstoffe und Zündmittel 1. Allgemeines § 224 Es dürfen nur solche Sprengstoffe und Zündmittel verwendet werden, die in einer bergbaulichen Versuchsstrecke geprüft und für den Bergbau durch die Hauptabteilung Arbeitsschutz im Ministerium für Arbeit und durch die Technische Bergbauinspektion im Staatssekretariat für Kohle und Energie zugelassen sind. § 225 Auf jeder Betriebsanlage muß mindestens eine Person im Besitz eines Sprengstofferlaubnisscheines (Muster B oder C) sein. § 226 G Wird eine Höchstlademenge für Wettersprengstoffe auf gasgefährdeten Kali- und Steinsalzbergwerken durch die Technische Bergbauinspektion im Staatssekretariat für Kohle und Energie im Einvernehmen mit der Hauptabteilung Arbeitsschutz im Ministerium für Arbeit festgesetzt, so hat sie der Werksleiter durch ständigen Aushang dem Schieß-berechtigteri bekanntzugebeh. , § 227 (1) Annahme, Beförderung, Lagerung, Ausgabe und Wiedereinnahme der Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur durch den Werksleiter oder durch von ihm ausdrücklich damit Beauftragte erfolgen. Diese müssen der Technischen Bezirks-Bergbau-inspektion und der Arbeitsschutzinspektion namhaft gemacht werden. (2) Mit der Hilfeleistung für die in Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen nur solche Personen beschäftigt werden, die dem Werksleiter als zuverlässig bekannt Sind. (3) Die Namen der Sprengstoffausgeber und der Hilfspersonen sind in das Zechenbuch einzutragen und der Belegschaft durch Daueraushang bekanntzugeben. § 228 Es ist verboten, andere als die von der Werksleitung angeschafften Sprengstoffe und Zündmittel auf die Grube mitzubringen oder die gelieferten Sprengstoffe und Zündmittel unbefugt von dort zu entfernen. § 229 (1) Gefundene Sprengstoffe und Zündmittel sind unverzüglich an die zuerst erreichbare Aufsichtsperson abzuliefern. Der Werksleiter hat der zuständigen Dienststelle der. Volkspolizei Anzeige zu erstatten. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Sprengstoffe oder Zündmittel vor Ort im Haufwerk gefunden Werden. (2) Gefrorene Sprengstoffe dürfen nur unter Aufsicht des Schießsteigers aufgetaut werden. Das Auftauen hat außerhalb des Sprengstofflagers in Gefäßen zu erfolgen, die mit lauwarmem Wasser umgeben sind. Die Patronen dürfen dabei nicht mit dem Wasser in Berührung kommen. (3) Verdorbene Sprengstoffe und Zündmittel sind unverzüglich nach näherer Anweisung des Werksleiters zu vernichten. . ' 'V (2) Das unbefugte Gehen in den Gleisen ist verboten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die Sicher- heit und Ordnung-gefährdenden Handlungen begehen können. Die Realisierung dieser grundsätzlichen Aufgabenstellung in Verbindung mit den erkannten Angriffsrichtungen des Feindes, stellen hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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