Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1165

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1165 (GBl. DDR 1952, S. 1165); Gesetzblatt Nr. 157 Ausgabetag: 10. November 1952 1165 flut eingeleitet werden, daß Gemeinschäden ausgeschlossen sind. (2) Bei Einleitung von Endlaugen in Wasserläufe dürfen die gemeinsam von der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der zuständigen Flußüberwachungsstelle festgelegten Härtegrenzen nicht j überschritten werden. (3) Die Versenkung von Endlaugen durch Laugen- versenkungsbohrlöcher(Schluckbrunnen)in hangende j klüftige Gesteine darf nur in einem solchen Maße j erfolgen, daß eine Versumpfung des Geländes durch Laugen nicht eintritt. Die Schluckbrunnen müssen einen Abstand von mindestens 500 m von be- j triebenen Schächten haben. Über die täglich ver- senkten Laugenmengen sind besondere Nachweisungen zu führen und auf Verlangen der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion zur Einsichtnahme vorzulegen. 2. Salinen § 194 (1) Das unbefugte Besteigen der Brodemfang-beläge, Pfannenmäntel, Decklagen und Pfannenborde ist verboten. (2) Wird aus Pfannenmänteln das ausgekrückte Salz gefördert, so ist für einen sicheren Stand der Arbeiter zu sorgen. Die Pfannenüberdeckung muß nach jedem Entleeren der Siedepfannen von einer Aufsichtsperson untersucht werden. (3) Unbefugten ist der Aufenthalt unter dampfbeheizten Pfannen verboten. 3. Salzspeicheranlagen § 195 (1) Im Salzspeicher darf am Salzberg nur unter ständiger Aufsicht gearbeitet werden. (2) Der Aufenthalt im Schwenkbereich der Kratzförderer ist verboten. (3) Die Beseitigung überhängender Salzmassen muß durch eine Aufsichtsperson überwacht werden. (4) Für die Arbeiten im Salzspeicher ist eine besondere von der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion genehmigte Dienstanweisung aufzustellen, die allen dort beschäftigten Personen auszuhändigen ist. Die Arbeiter sind in regelmäßigen Zeitabständen zu belehren. Abschnitt XI. Maschinenanlagen 1. Allgemeines § 196 (1) Maschinenanlagen dürfen nur durch dazu befugte Personen in und außer Betrieb gesetzt werden. (2) Die Teile von Maschinenanlagen, deren Berührung gefährlich ist, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein. (3) Muß eine Maschinenanlage, an der Prüf- oder Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden sollen, stillgesetzt werden, so muß für die Dauer der Arbeiten dort, wo die Anlage in Gang gesetzt wird, ein unbefugtes Einschalten verhindert werden. Außerdem ist ein Warnschild mit der Aufschrift „Achtung, Gefahr! Nicht einschalten!“ aufzustellen. (4) Transmissionen sind so einzurichten, daß der Betrieb in jedem Arbeitsraum stillgelegt werden j kann. Ist dies nicht der Fall, muß in jedem Arbeitsraum eine Signalvorrichtung zur Ausrückstelie oder Antriebsmaschine vorhanden sein. (5) Maschinen dürfen während des Ganges nur so weit geputzt, geschmiert oder ausgebessert werden, als es ohne Gefahr geschehen kann. (6) Treibriemen und Seile dürfen während des Ganges nur mit Vorrichtungen auf- oder abgeworfen werden, die diese Arbeit gefahrlos machen. (7) Wer in der Nähe sich bewegender Maschinenteile arbeitet, muß enganliegende Kleidung tragen. 2. Elektrische Anlagen § 197 Für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen gelten die Bestimmungen des Vorschriftenwerkes Deutscher Elektrotechniker, soweit nicht von der Technischen Bergbauinspektion im Staatssekretariat für Kohle und Energie und der Hauptabteilung Arbeitsschutz im Ministerium für Arbeit abweichende oder ergänzende Vorschriften erlassen worden sind oder erlassen werden. § 198 (1) Errichtung und Betrieb elektrischer Starkstromanlagen unter Tage bedürfen der betriebsplanmäßigen Zulassung. (2) Elektrische Starkstromanlagen unter Tage sind halbjährlich, solche über Tage jährlich durch Sachverständige zu untersuchen. Die Arbeitsschutzbestimmung 900 ist zu beachten. (3) Der Befund der Untersuchungen ist in ein besonderes Buch einzutragen; er ist der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion schriftlich zu melden. § 199 (1) Mit Arbeiten an elektrischen Starkstromanlagen dürfen nur besonders ausgebildete Personen (Elektriker) beschäftigt werden. (2) Zur Überwachung des gesamten elektrischen Betriebes muß eine Aufsichtsperson bestellt werden. (3) G Die §§ 197 und 198 gelten auch für Schwachstromanlagen in gasgefährdeten Kali- und Steinsalzbergwerken. 3. Druckluftanlagen § 200 Anlagen zur Verwendung und Erzeugung von Druckluft über und unter Tage bedürfen der Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion. § 201 Für Kompressoren, die Luft für den Betrieb unter Tage verdichten, gilt folgendes; a) Die Temperatur der gepreßten Luft darf an keiner Stelle + 160° C übersteigen, b) zum Schmieren von Kolbenkompressoren darf nur reines Mineralöl verwendet werden, dessen Flammpunkt 40 0 C über der Temperatur der verdichteten Luft liegt, mindestens aber + 200° C beträgt,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

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