Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1162

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1162 (GBl. DDR 1952, S. 1162); 1162 Gesetzblatt Nr. 157 Ausgabetag: 10. November 1952 (4) G In den Fällen der Absätze 2 und 3 dürfen die betroffenen Baue nur auf Anordnung des Werksleiters wieder belegt werden. § 160 (1) G Der Schichtsteiger muß die Grubenbaue, in denen Ansammlungen brennbarer Gase festgestellt worden sind, sofort nach verfahrener Schicht dem Wettersteiger schriftlich melden und dabei angeben, wie die Bestimmungen im § 159 erfüllt worden sind. Der Wettersteiger muß die Angaben in das Wetterbuch eintragen und sich mit dem Werksleiter in Verbindung setzen. (2) G Jedes Vorkommen von brennbaren Gasen ist in das Gasbuch einzutragen. Dieses ist dem Werksleiter zur Kenntnisnahme vorzulegen. 5. Maßnahmen bei starken Kohiensäureaustritten und Kohlcnsäureausbrüchcn a) Maßnahmen unter Tage § 161 (1) K Wenn in einer Strecke oder in einem Abbauort starke Kohlensäureaustritte festgestellt werden, die eine weitere Arbeit nicht mehr zulassen, so ist das Ort zu räumen und die nächst erreichbare Aufsichtsperson sofort zu benachrichtigen, welche die weiteren Maßnahmen einzuleiten hat. (2) K Das Ort ist durch Lattenkreuze abzusperren. (3) K Durch Lattenkreuze abgesperrte Grubenbaue dürfen nur von den hierzu befugten Aufsichtspersonen oder in deren Beisein betreten werden. § 162 (1) K Ist ein Kohlensäureausbruch erfolgt, der durch Anzeige eines Multigraphen oder auf andere Weise festgestellt worden ist, so dürfen die Maßnahmen zur Freimachung der vergasten Grubenbaue nur unter Hinzuziehung der Grubenwehr durchgeführt werden. (2) K Zum Inbewegungsetzen der Kohlensäure sind unter Benutzung von beweglichen Wettertuchblenden (Wettersegeln) Lüfter zu verwenden. (3) K Grubenwehreinsätze in hochkonzentrierten Kohlensäuregemischen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. b) Sicherungsmaßnahmen über Tage bei untertägigen Kohlensäureausbrüchen § 163 (1) K Auf stark kohlensäuregefährdeten Kali- und Steinsalzbergwerken sind über Tage besondere Alarmsirenen aufzustellen, durch die sowohl die Tagesbelegschaft als auch die in der Nähe wohnende Bevölkerung bei einem starken Gasausbruch gewarnt werden. (2) K Die Belegschaft ist eingehend zu belehren, wohin sie beim Ausfließen von Kohlensäure aus dem Schacht zu flüchten hat. (3) K Entsprechende Maßnahmen sind gemeinsam mit-den Dienststellen der Volkspolizei für die in der Nähe wohnende Bevölkerung festzulegen. Abschnitt IX. Beleuchtung unter Tage A. Allgemeines § 164 (1) Jede Person muß unter Tage eine Grubenlampe bei sich führen. (2) Wer in gasfreien Kali- und Steinsalzbergwerken mit offenem Geleucht ausgerüstet ist, muß Feuerzeug zum Anzünden des Geleuchtes mit sich führen. B. Geleucht in gasgefährdeten Kali- und Steinsalzbergwerken 1. Allgemeines § 165 G Offenes Geleucht und Azetylenlampen jeder Art sind in gasgefährdeten Kali- und Steinsalzbergwerken verboten. 2. Tragbare Grubenlampen a Art und Zahl der Lampen § 166 - G Als tragbare Grubenlampen müssen elektrische Lampen benutzt werden, deren Bauart von der Technischen Bergbauinspektion im Einvernehmen mit der Hauptabteilung Arbeitsschutz im Ministerium für Arbeit zugelassen ist. § 167 G Folgende Personen müssen außer der elektrischen Grubenlampe noch Wetterlampen führen, die als Wetteranzeiger zugelassen sind (§ 141 Abs. 2): a) Aufsichtspersonen, Wettermänner und Schießberechtigte, b) Mitglieder der Sicherheitsinspektion, der Betriebsgewerkschaftsleitung und der Arbeitsschutzkommission bei Befahrungen, soweit sie mit dem Gebrauch der Wetterlampe vertraut sind. § 168 G Jede Grubenlampe muß eine Nummer tragen, die auf den Namen des Benutzers eingeschrieben ist. § 169 G Die Anzahl der Grubenlampen muß auf jeder Schachtanlage wenigstens 5 °/o größer als die Anzahl der Untertagebelegschaft sein. b) Lampenwirtschaft § 170 (1) G Die Lampen sind in einem besonderen Raum (Lampenstube) aufzubewahren. (2) G Die Werksleitung hat die erforderlichen Lampen zu beschaffen und für die ordnungsmäßige Instandhaltung zu sorgen. § 171 (l) G Lampenstuben müssen neben dem Ausgaberaum besondere Räume enthalten: ; ,. a) für die Reinigung der Lampen, b) zum Laden und Aufbewahren der geladenen Lampen, ' ßViu-.ü-i ' ) c) für Umformer oder Gleichrichter, dj für Instands.etzungsarbeiten;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1162 (GBl. DDR 1952, S. 1162) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1162 (GBl. DDR 1952, S. 1162)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl, zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden ist die volle Erschließung der operativen Basis des in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X