Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1160

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1160 (GBl. DDR 1952, S. 1160); 1160 Gesetzblatt Nr. 157 Ausgabetag: 10. November 1952 in gasgefährdeten Kali- und Steinsalzbergwerken Wetteranzeiger mit sich führen, die von der Werksleitung gestellt werden. (2) G Die Bauart der Wetteranzeiger muß von der Technischen Bergbauinspektion zugelassen sein. § 142 G Wer einen Wetteranzeiger führt, muß über seinen Gebrauch in brennbaren Gasgemischen praktisch unterrichtet sein. § 143 G Längstens vier Stunden vor Beginn der Seilfahrt der Frühschicht müssen auf gasgefährdeten Kali- und Steinsalzbergwerken die Betriebsorte ihre Zugänge und andere vom Wettersteiger be-zeichnete Baue von Wettermännern auf brennbare Gase untersucht werden; es sei denn, daß sie durchgehend belegt sind. § 144 (1) G Die Wettermänner müssen das Ergebnis ihrer Untersuchungen auf Wettertafeln vermerken, sofort in ein Buch eintragen und dem Schichtsteiger vor Anfahrt der Belegschaft melden. (2) G Die Wettertafeln sind in der Nähe der Betriebsorte, bei Aus- und Vorrichtungsbetrieben' auch an deren Zugängen aufzuhängen. § 145 G Die Wettermänner müssen vom Werksleiter bestellt sein. Sie erhalten vom Werksleiter gegen Empfangsbescheinigung eine von der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion genehmigte Dienstanweisung. § 146 (1) G Die Fahrabteilungen der Wettermänner sind vom Werksleiter so zu bemessen, daß die zu befahrenden Stellen sorgfältig untersucht werden können. (2) G Die Wettermänner dürfen in der Schichtzeit, die nicht für Wetteruntersuchungen gebraucht wird, nur mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die sie nicht an der rechtzeitigen und vorschriftsmäßigen Ausführung der Wetterrmtersuchungen hindern. (3) G Wenn ein Wettermann ausfällt', muß der Schichtsteiger rechtzeitig für Ersatz sorgen. § 147 G Brigadiere und Schießberechtigte, die einen Wetteranzeiger führen, müssen ihr Arbeitsort vor Beginn der Arbeit, vor und nach jedem Schießen und nach Arbeitspausen auf brennbare Gase untersuchen. Auf den eigenartigen Geruch von Äthan (Benzol- und Ölgeruch), das an der Sohle auftritt, ist zu achten. b) Untersuchung auf Kohlensäure in kohlensäuregefährdeten Kali-und Steinsalzbergwerken § 148 (1) K Vor Beginn einer jeden Schicht sind alle betriebenen Grubenbaue auf das Vorhandensein von Kohlensäure zu untersuchen. (2) K Jedes Vorkommen von Kohlensäure, wenn auch nur in Form von kleinen Bläsern, ist sofort dem Werksleiter zu melden und in das Gasbuch einzu tragen. (3) K Alte Baue dürfen wegen der bestehenden Kohlensäuregefahr nicht betreten werden. Eine Befahrung darf in besonderen Fällen zur Prüfung auf Ansammlung von Gasen nur bei Beobachtung durch eine zweite Person erfolgen. (4) K Die Belegschaft darf erst einfahren, nachdem feststeht, daß Kohlensäure nicht in gefahrbringender Anreicherung in den Füllörtern, Anfahrwegen und Abbauorten ansteht. § 149 (1) K Vor Aufnahme der Arbeit haben die Brigadiere das Arbeitsort auf das Vorhandensein von Hohiräumen, Schnitten, Auskesselungen, Umwandlungssalzen, Gassalzen, stehengebliebenen Bohrlöchern sowie auf im Haufwerk liegende Sprengstoffpatronen zu untersuchen. (2) K Die Sohle des Arbeitsortes ist mit einer Wetterlampe oder einer Stearinkerze oder einem Kohlensäure anzeigenden Gerät auf etwa vorhandene Kohlensäure zu prüfen. § 150 (1) K Die Kontrollen auf Kohlensäure sind zu wiederholen, wenn bei der Bohrarbeit durch angebohrte Bläser das Bohrmehl aus dem Bohrloch herausgeblasen wird oder so starke Gasstöße auftre-ten, daß das Bohrgestänge herausgeschleudert oder die Bohrmaschine umgeworfen wird. Bei der Bohrarbeit soll der Häuer möglichst seitlich der Bohrmaschine stehen. (2) K Nach Kohlensäureausbrüchen von über 100 ms Ausbruchshohlraum sind täglich Wetter-pToben in den ausziehenden Teilströmen und in der Nähe des Ausziehschachtes zu nehmen. Dies ist solange fortzusetzen, bis der Kohlensäuregehalt nicht mehr als 1% beträgt. c c) W e 11 er m ess ung en und Wetteruntersuchungen § 151 (1) Zur Prüfung der Wetterversorgung müssen in den Hauptwetterstrecken und in allen Wetterabteilungen Stellen für Wettermessungen eingerichtet werden. Diese müssen glatte Stöße haben oder mit Brettern verschalt sein. (2) Der ein- und ausziehende Wetterstrom und die ein- und ausziehenden Ströme der einzelnen Wetterabteilungen sind wenigstens monatlich zu messen. (3) Der ausziehende Hauptwetterstrom und die Ausziehströme der einzelnen Wetterabteilungen sind a) in gas- und kohlensäurefreien Kali- und Steinsalzbergwerken vierteljährlich, b) G K in gasgefährdeten und in kohlensäuregefährdeten Kali- und Steinsalzbergwerken monatlich auf den Gehalt an brennbaren Gasen und Kohlensäure zu untersuchen. Die Proben sind in der Haupt -förderschichl zu nehmen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

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