Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1155

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1155 (GBl. DDR 1952, S. 1155); Gesetzblatt Nr. 157 Ausgabetag: 10. November 1952 1155 anderen gefördert wird, nur der Anschläger der oberen Sohle dem Fördermaschinisten die Signale aeben. Dies gilt nicht bei Fertigsignalanlagen. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch bei Blindschächten und Bremsbergen. (3) In Schächten mit Gestell und Gegengewicht und in Schächten, wo der Bremser zugleich Anschläger ist, dürfen die Signale, außer bei der Seilfahrt, dem Bremser unmittelbar gegeben werden. (4) Bei Arbeiten im Schacht kann der Werksleiter erlauben, daß die Sehachthäuer die Signale dem Fördermaschinisten oder Bremser unmittelbar geben. § 92 Fördermaschinisten und Bremser dürfen die Fördereinrichtungen nicht in Gang setzen, bevor sie das Signal dazu erhalten haben. § 93 Mängel der Signalvorriehtungen sind unverzüglich abzustellen. Solange dies nicht geschehen ist, muß die Förderung eingestellt werden, wenn nicht eine andere zuverlässige Verständigung (z. B. durch Fernsprecher, Sprachrohr) den Fortgang des För-üerbetriebes ermöglicht. § 94 Während der Förderpausen und am Ende der Schicht muß der Maschinist die Fördermaschine oder den Haspel mit der Bremsvorrichtung festlegen. § 95 (1) Es ist verboten, bei Bremswerken und Haspeln den gelüfteten Bremshebel festzustellen oder aufzuhängen. (2) Die Hebelbelastung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der zuständigen Aufsichtsperson geändert werden. § 96 Die Bremser müssen sich in jeder Schicht vor Beginn der Förderung davon überzeugen, daß die Bremsvorrichtung betriebssicher ist. Die Förderung darf erst aufgenommen werden, nachdem etwaige Mängel beseitigt sind. § 97 (1) In Wagenbremsbergen und in Haspelbergen mit offenem Seil dürfen die Wagen in die Bremsbergebene erst eingerückt werden, nachdem sie an das Seil angeschlagen sind. (2) Vorrichtungen, die ein Durchgehen der Wagen beim An- oder Abschlagen auf den Anschlagsbühnen verhindern sollen (§ 81 Abs. 4), sind vor dem An- und Abschlagen in Wirksamkeit zu setzen. § 98 (1) In Blindschächten sowie in Gestellbremsbergen dürfen der Sumpf und außer zur Seilfahrt das Fördergestell erst betreten werden, nachdem der Fördermaschinist oder der Bremser verständigt und das Fördergestell festgeiegt (§73 Abs. 4) worden ist. Zur Verständigung müssen Sprachrohr oder Fernsprecher benutzt werden. (2) Während des Treibens ist in Bremsbergen der Aufenthalt in den Fördertrumen oder auf den Anschlagsbühnen verboten. § 99 (1) In Schächten undBremsbergen darf einKürzen oder Längen des Seiles erst vorgenommen werden, nachdem sowohl der Förderwagen oder das Fördergestell als auch das Gegengewicht unabhängig von der Förder- oder Bremseinrichtung festgelögt worden sind. Das gilt auch beim Ändern der Belastung des Gegengewichtes und bei Arbeiten im Fördertrum, die nicht vom Fördergestell aus vorgenommen werden. (2) Wenn in Hauptschächten mit mehreren Förderungen ein Längen oder Kürzen des Seiles vorgenommen werden muß, sind die übrigen Fördereinrichtungen in dem Schacht stillzusetzen. § IOC (1) In Wagenbremsbergen mix offenem Seil müssen aufwärtsgehende Förderwagen durch Fanghebel oder Schlepphaken gegen Abgehen gesichert werden. (2) In Bremsbergen mit endlosem Zugmittel müssen Vorrichtungen zum baldigen Auffangen abgehender Förderwagen vorhanden sein. Zwischenanschlagspunkte müssen oberhalb und unterhalb der Anschlagsbühnen durch Fangvorrichtungen gesichert sein. (3) In jedem Bremsberg sind oberhalb der. untersten Anschlagsbühne zwei Fanghebel artzubringen, und zwar in der Weise, daß der erste 5 m und der zweite 8 m oberhalb der Bühne einzubauen sind. 12. Scnderbestimcmmgen für Bremsberge mit endlosem Zugmittel § 101 (1) Mit den Signalvorriehtungen müssen dem Bremser von jeder Stelle des Bremsberges aus Signale gegeben werden kennen. (2) Die §§ 73 Abs. 1, 81 Abs. 1 und 89 Abs. 2 finden keine Anwendung. 13. Förderung in anderen seigeren und geneigten Grubenbauen § 102 (1) Die §§ 99 Abs. 1 und 100 Abs. 2 gelten auch für andere seigere und geneigte Grubenbaue entsprechend. (2) Für Abhauen gilt außerdem § 105. (3) In Abhauen mit Wagenförderung muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die ein Zu tief gehen der Förderwagen verhindert und seillos gewordene Förderwagen zuverlässig auffängt. 14. Zusätzlich; Bestimmungen für die Abteufförderung § 103 Führungsschlitten und Leitungen der Fördergefäße müssen so eingerichtet sein, daß die Schlitten nicht hängenbleiben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der entsprechend ihrer Einsatzrichtung enthalten. Ausgehend von der festgelegten Einsatzrichtung und dem realen Entwicklungstand der sind die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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