Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1147

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1147 (GBl. DDR 1952, S. 1147); Gesetzblatt Nr. 157 Ausgabetag: 10. November 1952 1147 § U Betriebsfremd, dürfen die Werksanlagen nur betreten, wenn sie auf Grund eines von der zuständigen Stelle ausgestellten Ausweises hierzu berechtigt sind. Abschnitt II. Schürf- und Untersuchungsarbeiten 1. Vornahme von Bohrungen § 12 (1) Bohrungen von über Tage zur Aufsuchung oder Untersuchung von Lagerstätten sind betriebsplanmäßig zu erfassen. (2) Untertägige Bohrungen, insbesondere seigere Bohrungen, Schrägbohrungen und horizontale Bohrungen sowie Untersuchungsarbeiten mit Streckenvortriebsmaschinen zur Herstellung von Grubenbauen bedürfen der Genehmigung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion nach Stellungnahme der Arbeitsschutzinspektion. (3) Die elektrischen Einrichtungen für untertägige Bohranlagen und Streckenvortriebsmaschinen müssen gegen brennbare Gase geschützt sein. § 13 In den Zugangsstrecken zu untertägigen Bohrungen sowie in den Orten mit Streckenvortriebsmaschinen sind besondere Sicherheitsdämme einzubauen. Diese können, sofern keine Laugenzuflüsse zu erwarten sind, in verschalter Türstockzimme-i’ung mit Salzbetonhinterfüllung ausgeführt werden. § 14 (1) Das Standrohr für die Bohrung ist in Magnesiazement einzubetonieren und mit einem Hochdruckschieber abzusperren. An den Hochdruckschieber ist ein Schleusenrohr anzuschließen, durch welches das Gestänge zu führen ist. Standrohr und Armaturen müssen vor Betriebsaufnahme mit einem Druck von mindestens 100 atü abgedrückt werden. (2) Bei Gasbohrungen ist ein Gasflüssigkeitsab-scheider mit Rohrleitung anzuschließen, durch die die Gase in den ausziehenden Wetterstrom abgeleitet werden. (3) Bei Gasausbrüchen muß der Hochdruckschieber am Bohrloch durch ein Fernseil geschlossen werden können. Ferner müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die elektrischen Anlagen aus sicherer Entfernung allpolig abgeschaltet werden können. (4) In der Nähe der Bohrstelle müssen Spezialfeuerlöscher für Ölbrände vorhanden sein. Außerdem ist Löschsand bereitzuhalten. § 15 (l) Treten aus einem Bohrloch Gase oder gasreiche Öle in solcher Menge aus, daß ein Weiterarbeiten gefährlich wird', ist das Bohrloch zu verschließen. Der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion ist unverzüglich Meldung zu erstatten. Diese entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Bohrung fortgesetzt werden darf. (2) An Bohrlöchern, die Erdöle und Gase in Ausbrüchen austreten lassen, darf nur unter Anwendung sicherer Absperrvorrichtungen gearbeitet werden. § 16 Das Torpedieren von Bohrlöchern unter Tage ist nur mit Genehmigung der Technischen Bergbauinspektion zulässig. § 17 Aufgegebene Bohrlöcher sind zuverlässig zu Verfällen oder gegen jas Austreten von Gasen, Öl und Laugen mit einem Hochdruckschieber abzusperren. Ein Manometer zur Kontrolle des Gasdruckes ist anzubringen. 2. Strecken Vortriebs maschinell § 18 (1) Beim Betrieb von Streckenvortriebsmaschinen hat der Schichtführer den Ortsstoß in bestimmten Abständen mindestens nach einem Vortrieb von 5 m auf brennbare Gase zu untersuchen. Ein Vorbohrloch von 10 m Länge ist mitzuführen. Jede Änderung der Gebirgsschichten ist dem Betriebsleiter zu melden. (2) Zum Schutze gegen plötzlich auftretende Gas-, Öl- und Laugenausbrüche sind die Bedienungsmannschaften mit geeigneten Selbstrettern auszurüsten. (3) Außerdem muß im Abstande von höchstens 500 m eine Fluchtkammer angelegt werden. In dieser müssen Grubenrettungsgeräte, zusätzliche Sauerstoffvorräte und Wiederbelebungsgeräte vorhanden sein. Die Fluchtkammer muß an das Fernsprechnetz des Werkes angeschlossen sein. 3. Schürfbetrieb von über Tage § 19 (1) Bohrtürme müssen genügend stark und aus guten Materialien errichtet werden sowie gegen Umstürzen durch starke Drahtseile oder auf andere Weise gesichert sein. (2) Die Bühnen in den Bohrtürmen müssen mit einem Geländer und mit einer Bodenleiste versehen sein. Bewegliche Bohlen, die auf den Bühnen zur Handhabung des Gestänges benutzt werden, sind gegen Herabstürzen zu sichern. (3) In oder an den Bohrtürmen müssen Fahrten vorhanden sein. Befinden sich die Fahrten außen an den Bohrtürmen, so müssen sie mit Geländer oder Rückenlehne versehen sein. (4) Die Bohrtürme sind in angemessener Höhe mit offenen Luken zu versehen. Die Türen der Bohrtürme müssen sich leicht nach außen öffnen lassen. (5) Bei Arbeiten an Seilscheiben und Seilkränen oder bei ähnlichen Arbeiten auf den Bohrtürmen haben sich die dabei Beschäftigten anzuseilen. Abschnitt III. Anlage und Einrichtung des Grubengebäudes X. Ausgänge nach der Tagesoberfläche § 20 (1) Von allen Betriebsorten unter Tage müssen, abgesehen von der Zeit des Abteufens und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, jederzeit zwei getrennte fahrbare Ausgänge erreichbar sein.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Verhalten beenden. Art und Umfang dieser Aufforderung sind exakt zu dokumentieren, da sie für eine evtl. Feststellung der strafrechtliehen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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