Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1116

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1116 (GBl. DDR 1952, S. 1116); 1116 Gesetzblatt Nr. 153 Ausgabetag: 1. November 1952 Noch: Anlage \2) Für die abgenommenen Schweine werden vom VEAB binnen zehn Tagen die Aufkaufpreise bezahlt, die bei der Ablieferung gelten. (3) Als Abnahmetag gilt der Tag der Abnahme auf der Viehauftriebsstelle. § 4 (1) Erfüllungsort für die Verpflichtungen nach den §§ 1 bis 3 ist der Sitz der landwirtschaftlichen Pro-duktionsgenossensch af t. (2) Der Transport der Schweine von der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zur Viehauftriebsstelle geht auf Gefahr des VEAB. (3) Die Transportversicherung trägt der VEAB. § 5 (1) Die Hauptmängel und die Gewährfristen für den Verkauf der Schweine richten sich nach den geltenden Bestimmungen. Der VEAB ist verpflichtet, der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft binnen 24 Stunden nach Feststellung den Viehmangel schriftlich anzuzeigen. (2) Mängelrügen befreien nicht von der fristgemäßen Bezahlung des Aufkaufpreises. Die Produktionsgenossenschaft wird auf Verlangen des VEAB zustimmen, daß nur der Preis abzüglich der Minderung zu zahlen ist. § 6 Vertragsstrafen bei Vertragsverletzung (1) Der VEAB und die Produktionsgenossenschaft verpflichten sich, bei Verletzung der ihnen aus diesem Vertrage obliegenden Pflichten eine Vertragsstrafe an den anderen Teil zu zahlen. (2) Die Produktionsgenossenschaft verpflichtet sich, Vertragsstrafen zu zahlen, wenn sie die Vereinbarungen a) über die Liefertermine, Menge, b) über das Abnahmegewicht nicht einhält. (3) Der VEAB verpflichtet sich, Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er a) die Schweine vertragswidrig nicht entgegen-oder abnimmt, b) nicht fristgemäß zahlt und c) nicht fristgemäß für die Lieferung der Futtermittel und Braunkohlenbriketts sorgt. (4) Die Vertragsstrafe beträgt für die Produktionsgenossenschaft a) bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen über Liefermengen 0,1% täglich des Aufkaufpreises, b) bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen über das Abnahmegewicht 5% des Aufkaufpreises. Ort und Datum Die unter Buchst, a bezeichnete Vertragsstrafe ist monatlich, jeweils am Monatsende, die unter Buchst, b bezeichnete unverzüglich in Rechnung zu j stellen. (5) Die Vertragsstrafe beträgt für den VEAB a) bei vertragswidriger Nichtannahme oder Nichtentgegennahme der Schweine 0,1% täglich des Aufkaufpreises, b) 0,05% täglich des Aufkaufpreises bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, c) 0,1% täglich des Warenwertes der Futtermittel und Braunkohlenbriketts bei nicht rechtzeitiger Lieferung. Die unter Buchstaben a bis c bezeichneten Vertragsstrafen sind dem VEAB monatlich, jeweils am Monatsende in Rechnung zu stellen. (6) Der Mindestbetrag für die Konventionalstrafe mit Ausnahme des Abs. 5 Buchst, b beträgt in allen übrigen Fällen mindestens 10, DM. (V) Die Vertragsstrafe ist binnen 15 Tagen, nachdem sie in Rechnung gestellt wurde, zu zahlen. Im Zweifelsfalle gilt der Postaufgabestempel als Datum der Rechnungsstellung. (8) Durch die Vertragsstrafe werden Ansprüche auf Schadenersatz nicht berührt. (9) Auf die Zahlung der fälligen Vertragsstrafe durch den anderen Teil- darf nicht verzichtet werden. Eine Aufrechnung ist nicht zulässig. § 7 (1) Der Vertrag unterliegt der Ergänzung oder Änderung nur, wenn a) sich die Planaufgaben der Produktionsgenossenschaft oder des VEAB ändern, b) ohne daß eine Planänderung vorliegt, die Vertragspartner dies mit Zustimmung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Staatssekretariats für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vereinbaren. (2) Der Vertrag ist aufzuheben, wenn a) die Planaufgaben der Produktionsgenossenschaft oder des VEAB zurückgezogen werden, b) ohne daß eine Änderung oder Zurückziehung der Planaufgaben erfolgt, das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft und das Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse dem Vorschläge der Vertragspartner auf Aufhebung des Vertrages zustimmen. (3) Ergänzungen, Änderungen oder Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Ort und Datum Für die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft Für den Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetrieb Herausgeber: Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik Verlag: (4) Deutscher Zentralverlag, Berlin O 17, Michael kirchstr. 17, Anruf (57 64 11 Postscheckkonto: 1400 2.1 Erscheinungsweise: Nach Bedarf Fortlaufender Bezug: Nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich 4, DM einschl. Zustellgebühr Einzelausgaben: Je Seite 0,03 DM. nur vom Verlag oder durch den Buchhandel beziehbar Druck: (125) Greif Graphischer Großbetrieb, Werk II, Berlin-Treptow, Am Treptower prk &-"*() Veröffentlicht unter der Uzenz-Nr. 763 des Amtes für Information der Deutschen Demokratischen Republik;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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