Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1061

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1061 (GBl. DDR 1952, S. 1061); Gesetzblatt Nr. 148 Ausgabetag: 20. Oktober 1952 1061 § 40 (1) Bei der Anmeldung des Vereins zur Eintragung ist zu überprüfen, ob die von ihm verfolgten Ziele und Zwecke der demokratischen Gesetzlichkeit entsprechen und die formalen Erfordernisse für die Eintragung gegeben sind. (2) Gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages ist die Beschwerde zulässig. § 41 (1) Dem Verein muß die Rechtsfähigkeit durch Verfügung des Leiters des Volkspolizeikreisamtes entzogen werden, wenn seine Tätigkeit gegen die demokratische Gesetzlichkeit verstößt oder die Voraussetzungen des § 73 BGB vorliegen. (2) Gegen die Verfügung, in der die Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgesprochen wird, ist die Beschwerde zulässig. § 42 Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung der Verfügung bei dem Volkspolizeikreisamt einzulegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht ab, so ist sie der Bezirksdienststelle der Volkspolizei vorzulegen. Diese entscheidet endgültig. § 43' Eintragungen in das Vereinsregister bedürfen keiner Veröffentlichung. § 44 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Tätigkeit und Registrierung von Vereinen bleiben unberührt, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Vorschriften dieser Verordnung stehen. Geschmacksmusterregister § 45 (1) Das Geschmacksmusterregister wird beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik geführt. (2) Für Anmeldungen von Urhebern, die im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung haben, ist ein getrenntes Register zu führen (,§ 9 Abs. 3 Geschmacksmustergesetz). § 46 Die bisher bei den Gerichten niedergelegten Muster und Modelle bleiben in Verwahrung derjenigen Kreisgerichte, die an den Orten der bisher hierfür zuständigen Amtsgerichte errichtet worden sind. § 47 In den geltenden Vorschriften tritt an die Stelle des Registergerichtes das Amt für Erfindungs- und Patentwesen der Regierung der Deutschen Demoliratischen Republik. Genossenschaftsregister und Handelsregister Abteilungen A und B § 43 (1) Das Genossenschaftsregister wird bei dem Rat des Kreises in der Form geführt, daß bei den übernehmenden Abteilungen besondere Register errichtet werden. (2) Die Abteilung Handel und Versorgung führt das Register der Konsumgenossenschaften und Konsumgenossenschaftsverbände und das Register der Genossenschaften des privaten Handels. (3) Die Abteilung Land- und Forstwirtschaft führt das Register der Bäuerlichen Handelsgenossenschaften und das Register für die sonstigen landwirtschaftlichen Genossenschaften (Genossenschaften, die überwiegend der land- -und forstwirtschaft- lichen Produktion dienen, einschließlich der Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften, ausschließlich der Verwertungsgenossenschaften). (4) Die Abteilung Örtliche Industrie und Handwerk führt das Register der Genossenschaften des Handwerks und das Register der übrigen Genossenschaften, die nicht nach den vorstehenden oder anderen gesetzlichen Bestimmungen in ein besonderes Register einzutragen sind. § 49 Das Handelsregister, Abteilungen A und B, wird bei der Abteilung Örtliche Industrie und Handwerk des Rates des Kreises geführt. § 50 Für das Verfahren hinsichtlich der Führung der in den §§ 48 und 49 genannten Register gelten die bisherigen Vorschriften entsprechend, soweit sich nicht aus dieser Verordnung etwas anderes ergibt. § 51 In den für die in den §§ 48 und 49 genannten Register geltenden Vorschriften tritt an die Stelle des Registergerichtes die nach diesen Paragraphen zuständige Abteilung des Rates des Kreises. § 52 Soweit in den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verfügungen des Registergerichtes eine Beschwerde vorgesehen ist, entscheiden über die Beschwerde die den in den §§ 48 und 49 genannten Abteilungen übergeordneten Abteilungen des Rates des Bezirkes endgültig. § 53 Die bisher dem Richter oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragenen Geschäfte sind von denjenigen Angestellten wahrzunehmen, die mit der Führung der Register beauftragt werden. § 54 In § 143 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit treten an die Stelle des Landgerichts die in § 52 genannten Abteilungen des Rates des Bezirks. § 55 Zur Zuständigkeit der Abteilung örtliche Industrie und Handwerk gehören auch die in § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichneten Angelegenheiten, mit Ausnahme der in den §§ 524, 530, 590, 685, 729 und 884 des Handelsgesetzbuches genannten. § 56 (1) Die Einsichtnahme in die Handels- und Genossenschaftsregister kann von der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses abhängig gemacht werden. (2) Bekanntmachungen in öffentlichen Blättern finden nicht mehr statt. § 57 Die nach den bisherigen Bestimmungen vorgesehene Vorlage von Jahresabschlüssen und Geschäftsberichten ist nur dann erforderlich, wenn sie im Einzelfall durch die in den §§48 und 49 genannten Abteilungen des Rates des Kreises verfügt wird. § 58 Die in den §§ 48 und 49 genannten Abteilungen des Rates des Kreises können bestimmen, daß die Liste der Genossenschaftsmitglieder durch den Genossenschaftsvorstand zu führen ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren.

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