Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1060

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1060 (GBl. DDR 1952, S. 1060); 1060 Gesetzblatt Nr. 146 Ausgabetag: 20. Oktober 1952 (2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Lates des Kreises oder des Rates des Bezirkes ein-zuiegen. § 25 Die §§ 34 und 36 Ziff. 2 der Pachtschutzordnung werden aufgehoben. Verfahren nach Kontrollratsgesetz Nr. 45 § 26 (1) In Artikel VIII Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 20. Februar 1947 tritt an die Stelle der Nachprüfung durch das Gericht die Beschwerde an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Rates des Bezirkes. Diese entscheidet endgültig. (2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. § 27 (1) Einer besonderen Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel VII Abs. 3 bedarf es nicht. Die Verpachtung nach Artikel VII Abs. 3 kann ohne gerichtliche Ermächtigung erfolgen. (2) Gegen Anordnungen und Maßnahmen nach Artikel VII Abs. 3 ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung der Anordnung oder Durchführung der Maßnahme zulässig. (3) Über diese Beschwerde entscheidet die Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Rates des Bezirkes endgültig. § 28 (1) Die Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Rates des Bezirkes entscheidet über Beschwerden im Verfahren nach Kontrollratsgesetz Nr. 45 durch den Leiter der Abteilung Land- und Forstwirtschaft unter Hinzuziehung von zwei sachkundigen Beisitzern. (2) Das Beschwerdeverfahren und die Bestellung der Beisitzer wird durch Durchführungsbestimmung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft geregelt. Verfahren beim Ausgleich der großen Havarie (Dispache) § 29 (1) Für diejenigen Maßnahmen, die bisher.den Gerichten bei der Aufmachung der Dispache oblagen, sind die bei der Generaldirektion Schiffahrt gebildeten Havarie-Kommissionen zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort bestimmt, an dem die Verteilung der Havarieschäden zu erfolgen hat. (3) Für die Klage nach § 156 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit bleibt das Gericht zuständig. § 30 Über gesetzlich vorgesehene Beschwerden entscheidet die Generaldirektion Schiffahrt. Schiffsregister § 31 (1) Zur Führung der Binnenschiffsregister in der Deutschen Demokratischen Republik werden bei den Wasserstraßendirektionen Berlin und Magdeburg je eine Binnenschiffsregisterstelle gebildet. (2) Zur Führung der Seeschiffsregister in der Deutschen Demokratischen Republik wird die See-schifxsregisterstelle beim Wasserstraßenhauptarnt Rostock gebildet. (3) Den neugebildeten Schiffsregisterstellen obliegt die Registerführung für die in ihrem Zuständigkeitsbereich beheimateten See- und Binnenschiffe gemäß den einschlägigen Bestimmungen. (4) Der Minister für Verkehr kann andere Registerstellen bestimmen. § 32 Die Befugnisse des Amtsgerichtes als Schiffsregistergericht gehen auf die Schiffsregisterstellen über. „ § 33 (1) Die richterlichen Befugnisse nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schiffsregisterführung werden durch die Leiter der Rechtsabteilungen bei den zuständigen Dienststellen der Wasserstraßenverwaltung wahrgenommen. Sie führen in dieser Eigenschaft die Bezeichnung „Leiter des Schiffsregisters“. (2) Die Befugnisse des Rechtspflegers nach der Entlastungsverfügung und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle werden durch einen mit der Bearbeitung des Schiffsregisters betrauten Angestellten wahrgenommen. (3) Die Leiter der Schiffsregister haben Beurkundungsbefugnis für die ihnen obliegenden Geschäfte. Den Bearbeitern des Schiffsregisters (Abs. 2) ist von den Dienststellenleitern der Wasserstraßenverwaltungen Beurkundungsbefugnis für den Arbeitsbereich des Schiffsregisters zu erteilen. (4) Das gleiche gilt für deren Vertreter und weitere Angestellte der Wasserstraßenverwaltung, die mit der Wahrnehmung von Geschäften des Schiffsregisters betraut werden. § 34 Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Schiffsregisterstelien entscheidet die Generaldirektion Schiffahrt endgültig. § 35 (1) In die Zuständigkeit der Binnenschiffsregisterstelle bei der Wasserstraßendirektion Magdeburg gehen die bisher bei den Amtsgerichten Magdeburg und Dresden geführten Binnenschiffsregister über. (2) Alle übrigen Binnensehiffsregister gehen in die Zuständigkeit der Binnenschiffsregisterstelle bei der Wasserstraßendirektion Berlin über. § 36 Bis zur Neuregelung sind die von den Schiffsregisterstellen übernommenen Register getrennt nach der bisherigen amtsgerichtlichen Zuständigkeit weiterzuführen. Über die Eintragung von Schiffseinheiten der volkseigenen Binnenflotte ergehen besondere Bestimmungen. Vereinsregister § 38 (1) Die Führung des Vereinsregisters erfolgt durch die Volkspolizeikreisämter. (2) Die nach dem Gesetz bisher dem Amtsgericht übertragenen Geschäfte in Vereinsangeiegenheiten gehen auf die Volkspolizeikreisämter über. § 39 (1) Der mit der Führung des Vereinsregisters beauftragte VP-Angestellte nimmt die bisher dem Richter, Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragenen Geschäfte wahr. (2) Er hat die Eintragung im Vereinsregister mit seiner Unterschrift und Dienstbezeichnung zu versehen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der in diesem Zusammenhang aufgenommenen Kontakte. Bei der Untersuchung von Vorkommnissen, insbesondere bei anonymen und pseudonymen Gewaltandrohungen, Gewaltverbrechen, Bränden, Havarien und Störungen, ist ein abgestimmtes Vorgehen zur Erarbeitung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung. Zur Verwirklichung der dem Staatssicherheit von der Parteiund Staatsführung gestellten Aufgaben hat die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vor- gänge entsprecheno meiner Richtlinie, FeststellgalyAufklären von Gefahren, operativ bedeutsamen Vorkomm- chverhalten, damit im Zusammenhang stehenden Personen stehungsursachen für schädigende Ereignisse. xhtn von Teilaufgaben in der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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