Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1059

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1059 (GBl. DDR 1952, S. 1059); Gesetzblatt Nr. 146 Ausgabetag: 20. Oktober 1952 1059 (3) Die Ministerien für Gesundheitswesen und für Volksbildung können im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz im Wege der Durchführungsbestimmung die zufolge des Wegfalles der gerichtlichen Zuständigkeit sich als notwendig erweisenden Änderungen der Verfahrensvorschriften bestimmen. § 14 (1) Gegen Verfügungen der Abteilungen Volksbildung (Jugendhilfe-Heimerziehung) und Gesundheitswesen (Mutter und Kind) des Rates des Kreises ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Beschwerde zulässig. (2) Über die Beschwerde entscheiden die übergeordneter! Abteilungen beim Rat des Bezirkes. (3) Eine weitere Beschwerde an das Ministerium für Volksbildung oder an das Ministerium für Gesundheitswesen ist insoweit gegeben, als sie wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung in der Beschwerdeentscheidung zugelassen wird. § 15 (1) Zeugnisse über die formale Rechtskraft einer Verfügung werden durch die Abteilung Volksbildung (Jugendhilfe-Heimerziehung) oder die Abteilung Gesundheitswesen (Mutter und Kind) des Rates des Kreises erteilt. (2) Die Abteilung Volksbildung (Jugendhilfe-Heimerziehung) und die Abteilung Gesundheitswesen (Mutter und Kind) des Rates des Kreises treten in § 33 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit an die Stelle des Vormundschaftsgerichtes. (3) Die Vollstreckung der Ordnungsstrafen nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit und der Vollzug der Verfügung nach § 33 Abs. 2 dieses Gesetzes erfolgen durch den Gerichtsvollzieher. § 16 (1) Der Angestellte der Abteilung Gesundheitswesen (Mutter und Kind) des Rates des Kreises, dem die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung übertragen ist, kann Verpflichtungserklärungen des Vaters über Unterhaltszahlungen und Zahlungen der in § 1715 BGB geordneten Art beurkunden. (2) Aus den gemäß Abs. 1 auf genommenen Urkunden findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn sich der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. (3) Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden mit der Maßgabe Anwendung, daß die vollstreckbare Ausfertigung durch die Abteilung Gesundheitswesen (Mutter und Kind) des Rates des Kreises erteilt wird. (4) Über die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel entscheidet das zuständige Kreisgericht als Vollstreckungsgericht. Personenstandswesen § 17 (1) Hat ein außereheliches Kind durch die Heirat seiner Eltern die Stellung eines ehelichen Kindes erlangt, so stellt dies das Referat Personenstandswesen beim Rat des Kreises fest und ordnet die Beischreibung zum Geburtseintrag an. (2) Der Angestellte des Referates Personenstandswesen beurkundet die in diesem Verfahren abgegebenen V aterschaf tsanerkenn ringen. § 18 (1) Lehnt der mit der Führung der Personenstandsbücher beauftragte Angestellte die Vornahme einer zu seinem Aufgabengebiet gehörenden Handlung ab, so entscheidet das Referat Personenstandswesen beim Rat des Kreises, ob die Handlung vorzunehmen ist. (2) Eine abgeschlossene Eintragung in den Personenstandsbüchern kann durch den mit der Führung der Personenstandsbücher beauftragten Angestellten nur auf Anordnung des Referates Personenstandswesen beim Rat des Kreises berichtigt werden, soweit er diese nicht selbst ergänzen oder berichtigen kann. § 19 (1) Die Befreiung vom Ehehindernis des Ehebruchs in den Fällen des § 6 des Kontrollratsge-setzes Nr. 16 (Ehegesetz) erteilt das Referat Personenstandswesen des Rates des Kreises. (2) Die Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft sowie die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer in den Fällen der §§ 4 und 10 des Kontrollratsgesetzes Nr. 16 (Ehegesetz) erteilt das Referat Personenstandswesen des Rates des Bezirkes. § 20 (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Referates Personenstandswesen des Rates des Kreises entscheidet das Referat Personenstandswesen des Rates des Bezirkes. (2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Referates Persorienstandswesen des Rates des Bezirkes entscheidet das Ministerium des Innern, Hauptreferat Personenstandswesen. Verfahren nach der Pachtschutzordnung § 21 (1) Für die nach der Verordnung zur Vereinheitlichung des Pachtnotrechtes (Pachtschutzordnung) vom 30. Juli 1940 (RGBl. I S. 1085 ff.) bisher den Gerichten obliegenden Verhandlungen und Entscheidungen ist der Rat des Kreises, Abteilung Land-und Forstwirtschaft, zuständig. (2) Das Verfahren erfolgt nach den Vorschriften der Pachtschutzordnung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. § 22 In diesem Verfahren ist ohne Beisitzer zu verhandeln und zu entscheiden. § 23 (1) Es findet eine Kostenerstattung zwischen den Parteien des Verfahrens nicht statt. (2) Die Kosten des Verfahrens werden mit der Entscheidung festgelegt. (3) Eine gesonderte Anfechtung der Koster.ent-scheidung ist ausgeschlossen. § 24 (l) Gegen die Entscheidung der Abteilung Land-und Forstwirtschaft des Rates des Kreises ist die Beschwerde an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Rates des Bezirkes zulässig. Diese entscheidet endgültig.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit im gesamten Verantwortungsbereich, vorrangig zur Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und zur zielgerichteten Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, und der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei sowie - die Strafprozeßordnung , besonders die, zu besitzen. lach der theoretischen Ausbildung erfolgt die praktische Einarbeitung.

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