Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1022

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1022 (GBl. DDR 1952, S. 1022); 1022 Gesetzblatt Nr. 142 Ausgabetag: 11. Oktober 1952 § 285 Rücknahme Protest oder Berufung können bis zum Schluß der Beweisaufnahme zurückgenommen werden. § 286 Frist für die Hauptverhandlung Die Hauptverhandlung zur Entscheidung über den Protest oder die Berufung hat spätestens drei Wochen nach Eingang der Akten bei dem Rechtsmittelgericht stattzufinden. Kann die Frist wegen besonderer Hinderungsgründe nicht eingehalten werden, so sind diese vom Vorsitzenden in den Akten zu vermerken. § 287 Benachrichtigung des Angeklagten (1) Der Angeklagte und sein Verteidiger sind von dem Tage der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. Der Angeklagte kann in dieser erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. (2) Der Angeklagte, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. (3) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen des Angeklagten oder seine Vorführung anordnen, wenn dies erforderlich ist. Hauptverhandlung § 288 (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters über das bisherige Gerichtsverfahren in der Sache. (2) Hierauf werden der Staatsanwalt sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört. Wer das Rechtsmittel eingelegt hat, wird zuerst gehört. § 289 (1) Das Protokoll über die Verhandlung erster Instanz wird verlesen, soweit es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Andere dem Urteil erster Instanz zugrunde liegende Schriftstücke werden verlesen oder zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. (2) Neue Beweismittel, die nicht in der schriftlichen Begründung bezeichnet sind, können schon vor der Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgewiesen werden, wenn sie ausschließlich der Prozeßverschleppung dienen. (3) Beruht das angefochtene Urteil auf ungenügender Aufklärung oder unrichtiger Feststellung des Sachverhalts infolge Nichtberücksichtigung oder unrichtiger Würdigung einer Urkunde, so kann das Rechtsmittelgericht selbst die erforderliche Sachaufklärung vornehmen. 4 (4) Das Gericht kann Beweis durch neue Urkunden erheben. Es kann ausnahmsweise Beweis durch Vernehmung von Zeugen und durch Einnahme des Augenscheins erheben, wenn dies sachdienlich ist und der Angeklagte anwesend ist. (5) Nach der Beweisaufnahme nehmen der Staatsanwalt und der Angeklagte und sein Verteidiger zu ihren weiteren Ausführungen das Wort. Der Angeklagte hat das letzte Wort. § 290 Urteil und Beschluß (1) Die .Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils oder des Einstellungsbeschlusses. (2) Das Urteil lautet: a) auf Zurückweisung des unbegründeten . Rechtsmittels, b) auf Abänderung des angefochtenen Urteils oder c) auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz oder ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung. Hat das Kreisgericht unter Verletzung des § 49, Abs. 1, Buchst, a, Ziffer 1 oder 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entschieden, so wird die Sache an den erstinstanzlichen Senat des Bezirksgerichts verwiesen. (3) Die Einstellung des Verfahrens durch Beschluß kann unter den gleichen Voraussetzungen ausgesprochen werden wie bei dem Verfahren erster Instanz (§ 226). § 291 Notwendige Aulhebung und Zurückverweisung Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 2. wenn das erkennende Gericht nach § 49, Abs. 1, Buchstabe a, Ziffer 1 oder 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sachlich unzuständig war; 3. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten, dessen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; 4. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind, oder 5. wenn die Vorschriften über das Recht auf Verteidigung verletzt worden sind. § 292 Selbstentscheidung (1) Beruht das angefochtene Urteil auf ungenügender Aufklärung oder unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und hat das Gericht ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt, so kann es das angefochtene Urteil abändern und in der Sache selbst entscheiden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die immer auch die Entscheidung einschließen muß, welche konkrete Straftat der das Ermittlungsverfahren begründendeVerdacht betrifft. Aus der Bestimmung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen, und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Der Verdacht einer Straftat ist gegeben, wenn überprüfte Informationen über ein tatsächliches Geschehen die gerechtfertigte Vermutung zulassen, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von und Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte für Oahre. Die Angeklagten waren im Herbst Lodz arbeitsteilig durch ihren.

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