Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1018

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1018 (GBl. DDR 1952, S. 1018); 1018 Gesetzblatt Nr. 142 Ausgabetag: 11. Oktober 1952 (2) Das Gericht kann auch weitere Maßnahmen treffen, um die Ladung zur Kenntnis des flüchtigen zu bringen. Es kann insbesondere ihre Verbreitung durch Rundfunk veranlassen. § 240 Verteidigung Dem Flüchtigen ist ein Verteidiger zu bestellen. § 241 Vorläufige Verfahrenseinstellung Ergibt die Hauptverhandlung, daß sich in Abwesenheit des Angeklagten weder seine Schuld noch seine Nichtschuld feststellen läßt, so stellt das Gericht das Verfahren vorläufig ein. § 242 Bekanntmachung des Urteils (1) Die Urteilsformel ist öffentlich zuzustellen. (2) Der Staatsanwalt kann das Urteil öffentlich bekanntmachen. § 243 Neue Hauptverhandlung (1) Wird der Verurteilte ergriffen oder stellt er sich freiwillig, so ist das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil erneut zuzustellen. Bei der Zustellung ist er über die Form und die Frist für der; Antrag auf Erneuerung der Hauptverhandlung (Abs. 2) zu belehren. (2) Binnen einer Woche seit der Zustellung kann der Verurteilte eine erneute Hauptverhandlung beantragen. Sie findet statt, wenn der Flüchtige sein Ausbleiben durch triftige Gründe rechtfertigt oder wenn sonstige Umstände vorliegen, die eine Erneuerung der Hauptverhandlung notwendig erscheinen lassen. (3) Im übrigen gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften. Sechster Abschnitt Privatklage § 244 Zulässigkeit (1) Wegen Beleidigung erhebt der Staatsanwalt Anklage nur, wenn dies im staatlichen Interesse erforderlich ist. Die Beleidigung kann jedoch von dem Verletzten oder seinem gesetzlichen Vertreter im Wege der Privatklage verfolgt werden. (2) Das gleiche gilt im Falle der Verletzung des Andenkens Verstorbener. Das Recht zur Erhebung der Privatklage steht dem Ehegatten, den Eltern, Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu. § 245 Frist Die Privatklage muß innerhalb eines Monats, nachdem der Beleid'gte von der Beleidigung erfahren hat, spätestens aber binnen sechs Monaten seit der Beleidigung, bei dem Kreisgericht erhoben werden. § 246 Inhait (1) Die Privatklage muß enthalten: a) den Namen des Beleidigten und des Beleidigers, b) eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, c) die Beweismittel. (2) Die Privatklage ist erst zulässig, nachdem vor einer von der Justizverwaltung zu bestimmenden Sühnestelle eine Versöhnung erfolglos versucht worden ist. Das Zeugnis hierüber ist mit der Klageschrift einzureichen. § 247 Hauptverhandlung (1) Das Gericht entscheidet über die Eröffnung des Hauptverfahrens und beraumt Termin zur Hauptverhandlung an, jedoch erst nach Zahlung des gesetzlich vorggschriebenen Kostenvorschusses. (2) Dem Beschuldigten ist mit der Ladung zum Termin eine Abschrift der Privatklage zuzustellen. § 248 Mitwirkung des Staatsanwalts Der Staatsanwalt ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung zu übernehmen. Zu diesem Zweck ist ihm der Termin zur Hauptverhandlung und eine Abschrift der Privatklage mitzuteilen. § 249 Folgen des Ausbleibens (1) Erscheint der Privatkläger ohne begründete Entschuldigung in der Hauptverhandlung erster oder zweiter Instanz nicht, so gilt die Privatklage als zurückgenommen. . (2) Beide Parteien können sich in der Hauptverhandlung vertreten lassen. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. (3) Die Privatklage kann bis zum Schluß der Hauptverhandlung zweiter Instanz zurückgenommen werden. § 250 Weiteres Verfahren Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen, die für das Verfahren auf erhobene Anklage gegeben sind. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht zulässig. § 251 Widerklage (1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge in erster Instanz mit einer Widerklage die Bestrafung des Privatklägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls beleidigt worden ist. (2) Ist der Privatkläger der gesetzliche Vertreter des Verletzten, so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben. In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten selbst und dessen Ladung zur Haupt Verhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

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