Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1009

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1009 (GBl. DDR 1952, S. 1009); Gesetzblatt Nr. 142 Ausgabetag: 11. Oktober 1952 1009 § 145 . Bechtsmittelbeiehrung Bei der Bekanntmachung des Haftbefehls ist der Beschuldigte darüber zu belehren, daß er gegen den Haftbefehl Beschwerde einlegen kann. § 146 Haftprüfung Der Staatsanwalt und nach Eröffnung des Hauptverfahrens auch das Gericht haben jederzeit zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft geboten ist. § 147 Vollzug der Untersuchungshaft (1) Dem Verhafteten dürfen die Beschränkungen auf erlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Anstalt oder die Sicherheit erfordern. Er kann zur Arbeit angehalten werden. (2) Der Verhaftete soll in Einzelhaft untergebracht werden; das muß geschehen, wenn es der Zweck des Verfahrens erfordert. (3) Weisungen über den Vollzug der Untersuchungshaft kann im Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt, im Hauptverfahren das Gericht erteilen. In dringenden Fällen kann der Anstaltsleiter vorläufige Anordnungen treffen; sie bedürfen der Bestätigung des Staatsanwalts beziehungsweise des Gerichts. § 148 Aufhebung des Haftbefehls (1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen. Er ist insbesondere aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. (2) Nach Aufhebung des Haftbefehls kann der Staatsanwalt den Angeklagten erneut vorläufig festnehmen (§ 152 Abs. 2), wenn er binnen 24 Stunden gegen das Urteil, das zur Aufhebung des Haftbefehls Anlaß gegeben hat, Protest einlegt und zugleich beim Rechtsmittelgericht den Erlaß eines neuen Haftbefehls beantragt. In diesem Fall hat das Gericht erster Instanz sofort die Akten dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. § 149 Zuständiges Gericht Entscheidungen, die sich auf die Untersuchungshaft beziehen, werden vom Kreisgericht oder vom Prozeßgericht erlassen. § 150 Aufhebung des Haftbefehls vor Anklagcerhebung Ist die Anklage noch nicht erhoben, so ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn der Staatsanwalt es beantragt. Er kann die Entlassung des Beschuldigten schon vor der Entscheidung des Gerichts anordnen, § 151 Unterbringungsbefehl (l) Bestehen wichtige Gründe für die Annahme, daß jemand die zur Untersuchung stehende Handlung im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat und daß seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht auf Antrag des Staatsanwalts durch Unterbringungsbefehl seine einstweilige Unterbringung anordnen, -wenn die allgemeine Sicherheit es erfordert. Die Gründe sind in dem Unterbringungsbefehl anzugeben. (2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die Vorschriften über die Untersuchungshaft entsprechend. Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzumachen. (3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Gründe für seinen Erlaß weggefallen sind oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nicht anordnet. § 152 Vorläufige Festnahme (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Personalien nicht sofort festgestellt werden können, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Haftbefehl vorläufig festzunehmen. (2) Der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane sind auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen. § 153 Richterliche Vernehmung (1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht sofort wieder in Freiheit gesetzt wird, durch den Staatsanwalt unverzüglich dem Kreisgericht, in dessen Bereich er festgenommen wurde oder in dessen Bereich die Untersuchung geführt wird, vorzuführen. Er ist spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen. (2) Hält das Gericht die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet es die Freilassung an. Andernfalls erläßt es einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 154 Festnahme nach der Anklageerhefcung Ist gegen den Festgenommenen bereits die Anklage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Gerichts, dem er zunächst vorgeführt wurde, dem zuständigen Gericht vorzuführen. Dieses hat spätestens am Tage nach der Vorführung über Freilassung, über den Erlaß eines Haftbefehls oder den Erlaß eines Unterbringungsbefehls zu entscheiden. Steckbrief § 155 (1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls kann der Staatsanwalt einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. (2) Ohne Haft- oderUnterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. In diesen Fällen kann auch das Untersuchungsorgan einen Steckbrief erlassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen inneren Ordnung und Sicherheit unserer Republik vielfältige Probleme und-Aufgaben an alle Schutz- und Sicherheitsorgane stellt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die ständige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und des einzelnen Bürgers umfassend zu schützen, auf Straftäter erzieherisch einzuwirken und weiteren Straftaten vorzubeugen. Für diese Möglichkeiten der Ersetzung der Kriminalstrafe hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei ist das Zusammenwirken kontinuierlich auszubauen. cco ttß. In Abstimmung mit der WeeptÄbteiiunglsn undBüro der Leitung sind zwischen der Abteilung und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Abteilung. Der Leiter hat sich vor der Vorführung von Inhaftierten zu Arztvorstellungen und medizinischen Behandlungen mit der Untersuchungsabteilung zu konsultieren.

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