Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, Seite 1006

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952, Seite 1006 (GBl. DDR 1952, S. 1006); 1006 Gesetzblatt Nr. 142 Ausgabetag: 11. Oktober 1952 d) die Angaben über die persönliche und gesellschaftliche Entwicklung des Beschuldigten, e) die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, f) Angaben über verwandtschaftliche und sonstige Beziehungen zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten, g) den Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, h) die Erklärungen zur Sache einschließlich der zur Entlastung vorgebrachten Angaben, i) sonstige Hinweise des Beschuldigten oder Zeugen. (2) ach Abschluß der Vernehmung ist dem Vernommenen das Protokoll zur Durchsicht vorzulegen oder auf Verlangen vorzulesen. Danach hat der Vernommene jede Seite des Protokolls zu unterschreiben. Auch Veränderungen, Zusätze und Streichungen sind zu unterschreiben. (3) Das Protokoll ist am Schluß von dem Vernehmenden unter Angabe seiner Dienststellung zu unterschreiben. § H3 Festrhmcrecht bei Amtshandlungen Personen, die eine Ermittlungshandlung des Staatsanwalts oder Untersuchungsorgans vorsätzlich stören oder sich deren Anordnungen widersetzen, können festgenommen und bis zur Beendigung der Amtshandlungen, jedoch nicht über den folgenden Tag hinaus, festgehalten werden. Dritter Abschnitt Beschlagnahme und Durchsuchung 1. Teil Beschlagnahme von Sachen und Gegenständen § H4 Zulässigkeit der Beschlagnahme Der Beschlagnahme unterliegen: 1. Sachen, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, 2. Gegenstände, die nach den Strafgesetzen eingezogen werden können. § 115 Herausgabepflicht (1) Wer einen der Beschlagnahme'unterliegenden Gegenstand in Gewahrsam'hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (2) V/er die Vorlegung verweigert, kann durch Ordnungsstrafe hierzu angehalten werden. Zuständigkeit für die Anordnung der Beschlagnahme § 116 Die Anordnung von Beschlagnahmen steht dem Staatsanwalt, bei Gefahr im Verzüge auch dem Untersuchungsorgan zu. Das Erfordernis der richterlichen Bestätigung gemäß § 140 wird hierdurch nicht berührt. § 117 Im gerichtlichen Verfahren werden Beschlagnahmen vom Gericht ausgesprochen. § 118 Beschlagnahme von Postsendungen Die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe, Telegramme und sonstigen Sendungen auf der Post ist zulässig. Ferner können auf der Post solche Sendungen beschlagnahmt werden, bei denen der Verdacht besteht, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind, und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat. § 119 Benachrichtigung der Beteiligten (1) Die Beteiligten sind von der Postbeschlagnahme zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. (2) Ergibt sich nach der Öffnung der'Sendung, daß ihre Zurückbehaltung nicht erforderlich ist, so ist sie der Post wieder auszuhändigen. (3) Der Teil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, kann dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitgeteilt werden. § 120 Vollziehung der Beschlagnahme (1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, daß sie in Verwahrung genommen oder gegenüber dem, der sie in Gewahrsam hat, für beschlagnahmt erklärt wird. Wird die Sache nicht in Verwahrung genommen, so soll die Beschlagnahme durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht werden. Ebenso ist mit freiwillig herausgegebenen Gegenständen zu verfahren. (2) Die Beschlagnahme von Forderungen und Rechten wird durch Übergabe der Beschlagnahmeverfügung an den Berechtigten vollzogen. Wird eine Forderung beschlagnahmt, so wird zugleich dem Schuldner verboten, an den Berechtigten zu leisten. Die Beschlagnahme wird dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn ihm das Leistungsverbot zugestellt oder wenn ihm die Beschlagnahme auf andere Weise bekannt wird. (3) Wird ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht beschlagnahmt, so ersucht der Staatsanwalt die zuständige Behörde um Vornahme der erforderlichen Eintragung. § 121 Wirkung der Beschlagnahme Eine Verfügung über einen beschlagnahmten Gegenstand ist der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber und, wenn die Beschlagnahme die Schadloshaltung des Verletzten sichert, auch diesem gegenüber unwirksam. Dies gilt auch für eine Verfügung durch Zwangsvollstreckung oder durch Vollziehung des Arrestes. § 122 Mitteilung der Beschlagnahme Die Verfügung oder der Beschluß, durch den die Beschlagnahme angeordnet wird, ist dem Beschuldigten zuzustellen. Durchführung der Beschlagnahme § 123 (1) Die Vollziehung der Beschlagnahme ist, soweit sich aus § 120 nichts anderes ergibt, Aufgabe des;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1952 (GBl. DDR 1952), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1952 beginnt mit der Nummer 1 am 7. Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 182 vom 31. Dezember 1952 auf Seite 1414. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1952 (GBl. DDR 1952, Nr. 1-182 v. 7.1.-31.12.1952, S. 1-1414).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu : Trotz Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; an ausgewählte Prüfungshandlungen sowie an die abschließenden Entscheidungen herausgearbeitet und begründet. Hierauf beruhend wurden von den Autoren Vorschläge zur Neukodifizierung der StrafProzeßordnung unterbreitet.

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