Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 898

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 898 (GBl. DDR 1951, S. 898); 8S8 Gesetzblatt Nr. 119 Ausgabetag: 8. Oktober 1951 lautende Bankkonten errichten, um ihnen zustehende Zahlungen entgegennehmen zu können. (2) Die Errichtung kann auch von dem Zahlungsverpflichteten erfolgen. Die Eröffnung und die Führung von Konten an anderen Stellen sind verboten. § 3 bei laufenden Zahlungsverpflichtungen gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes ist mit der ersten Einzahlung eine Anmeldung der künftig noch folgenden auf gleicher Verpflichtung beruhenden Zahlungen vorzunehmen. Diese Anmeldungen haben ausschließlich unter Verwendung von Vordrucken zu erfolgen und müssen in Verbindung mit dem Zahlungsauftrag oder der Einzahlung des Betrages bei der Deutschen Notenbank abgegeben werden. § 4 (1) Der Genehmigung nach § 6 oder § 8 Abs. 2 des Gesetzes unterliegen auch a) Schenkungen und Verzichterklärungen, b) Prozeßhandlungen, die auf die Durchsetzung des Ansprudis gerichtet sind oder eine Verfügung über den Anspruch zum Gegenstand haben; hierher gehören insbesondere Klageerhebung und Prozeßvergleich, c) Anträge auf Vornahme von Vollstreckungshandlungen, soweit nicht der Schuldtitel auf Grund einer genehmigten Klageerhebung erwirkt wurde. (2) V/ird die Genehmigung nach Abs. 1 erteilt, so bedarf es keiner besonderen Genehmigung für a) die Aufforderung des Gerichts zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses, b) die Ausstellung einer Kostenrechnung durch das Gericht, e) die Einziehung der Gerichtskosten. (3) Bestehen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen zugunsten des im § 1 des Gesetzes genannten Personenkreises, die nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin wirken oder gelten, so finden auf diese auch die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Durchführungsbestimmung Anwendung. (4) Nach § 6 des Gesetzes können in besonderen Fällen Globalgenehmigungen, in der Regel längstens für die Dauer eines halben Jahres, erteilt werden. § 5 (1) Den Zahlungen aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 Ziffer 2 des Gesetzes stehen Zahlungen aus einer freiberuflichen Vereinbarung mit einem Angehörigen der Berufsgruppen im Sinne des § 4 der Verordnung vom 24. Mai 1951 zur Änderung der Besteuerung der Lohnempfänger und der frei schaffenden Intelligenz (GBl. S. 493) gleich. (2) Zahlungen auf Grund von Verträgen mit Handelsvertretern, Handelsagenten oder ähnlichen Personen dürfen nur erfolgen, wenn der Abschluß des Vertrages durch das zuständige Fachministerium des Landes unter Mitwirkung des Landesvertragskontors genehmigt ist. (3) Zahlungen gemäß § 7 Ziffer 2 des Gesetzes dürfen nur über Konten geleistet werden, die bei der Deutschen Notenbank oder dem Berliner Stadtkontor unterhalten werden. § 6 Die gemäß § 5 des Gesetzes vom Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Richtlinien*) finden auf alle von den Kreditinstituten verwalteten Guthaben des im § 1 des Gesetzes genannten Personenkreises Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob die Guthaben bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes oder erst in Ausführung des Gesetzes entstanden sind. § 7 Auf Grund des § 5 des Gesetzes v/ird die Deutsche Notenbank ermächtigt, Verfügungen über Guthaben nach den vom Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Rieht- linien*) zu genehmigen. Zu Lasten des Kontoinhabers können Globalgenehmigungen, in der Regel längstens für die Dauer eines halben Jahres, erteilt werden. III. Geldforderungen § 8 (1) Die Anmeldung von Geldforderungen gemäß § 8 des Gesetzes hat unter Verwendung von Vordrucken zu erfolgen. Für jeden Schuldner ist ein besonderer Vordruck zu verwenden. Bestehen gegen eine Person Forderungen aus mehreren Schuldverhältnissen oder sind die Fälligkeiten mehrerer Forderungen aus demselben Schuldverhältnis verschieden, so sind hierfür getrennte Formblätter zu benutzen. (2) Die Anmeldung gilt als fristgemäß vollzogen, wenn die Einreichung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke bei einer Niederlassung der Deutschen Notenbank innerhalb von 8 Tagen nach Entstehen oder Bekanntwerden der Forderung erfolgt ist, soweit nicht gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes fristgemäß angemeldet ist. (3) Geldforderungen sind auch dann anmeldepflichtig, wenn sie vom Schuldner nach Grund oder Betrag bestritten v/erden. Bei Anmeldung strittiger Forderungen ist ein entsprechender Hinweis zu machen. § 9 Ansprüche aus Wertpapieren, die im Gebiet außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet sind, sind Forderungen im Sinne des Gesetzes. § 10 Die Ausbuchung von Forderungen kann nur zum bilanzmäßigen Jahresabschluß beantragt werden. Das Erlöschen einer angemeldeten Forderung muß vor ihrer Austragung in den Geschäftsbüchern durch die Deutsche Notenbank bestätigt und nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes genehmigt werden. § 11 Die Entgegennahme von Geldbeträgen zur Erfüllung von Geldforderungen, die gemäß § 8 des Gesetzes anmeldepflichtig sind, darf nur durch Vermittlung der Deutschen Notenbank erfolgen. Erfolgt die Zahlung ohne Einschaltung der Deutschen Notenbank, bedarf die Weiterverwendung des erhaltenen Geldes einer Ausnahmegenehmigung. § 12 (1) Freiberufliche Vereinbarungen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 9 des Gesetzes. *) Richtlinien vom 30. Dezember 1950 zu dem Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs (GBl. S. 18).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 898 (GBl. DDR 1951, S. 898) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 898 (GBl. DDR 1951, S. 898)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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