Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 837

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 837 (GBl. DDR 1951, S. 837); Gesetzblatt Nr. 110 Ausgabetag: 14. September 1951 837 temehmens oder seinem Vertreter; bei einer juristischen Person obliegen sie demVertretungsberech-tiglen. § 18 (1) Die Landesbehörde der Volkspolizei kann für einzelne Kreise oder Gemeinden anordnen, daß die §§ 13 ff. auch für andere Personen, die Reisende, Fremde oder Erholungsuchende beherbergen, entsprechend angewandt werden. (2) Die Landesbehörde der Volkspolizei kann für einzelne Gemeinden oder Kreise mit starkem sonntäglichen Ausflugs- und Wochenendverkehr anordnen, daß von den in den §§ 13 und 17 genannten Wohnungsgebern für diejenigen Personen keine Meldescheine vorgelegt werden, die nur von der Nacht vor bis zum Morgen nach dem Sonn- oder Feiertage beherbergt werden. In diesem Falle erübrigt sich das Ausfüllen des Meldescheines durch den Beherbergten, wenn die Eintragung in das Fremdenbuch erfolgt. § 19 (1) Die Leiter von Sport- und Wanderheimen des Deutschen Sportausschusses und seiner Trägerorganisationen sind verpflichtet, ein Fremdenbuch zu führen, das die dem § 14 entsprechenden Angaben und den Tag der Abreise des Beherbergten enthalten muß. i (2) Bei Wandergruppen mit mehr als 10 Teilnehmern, die Mitglieder einer demokratischen Organisation sind und deren Leiter im Besitz eines Jugendleiterausweises ist, genügt die Eintragung der Personalien des Leiters und der Teilnehmerzahl der von ihm geführten Gruppe. (3) Das Fremdenbuch ist der Volkspolizei, auf Anordnung der Landesbehörde der Volkspolizei auch anderen Verwaltungsstellen, auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen und 5 Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. § 20 (1) Die Leiter von Krankenhäusern, Kliniken, Entbindungsanstalten, Kuranstalten, Sanatorien, Heilstätten u. ä. Anstalten sind verpflichtet, folgende Personen sofort zu melden: a) Personen, die mit Schuß-, Stich- oder Hiebverletzungen oder in einem sonstigen auf eine strafbare Handlung hindeutenden Zustand eingeliefert werden. Bei der Meldung ist die Art der Verletzung oder des Zustandes anzugeben; b) Personen, bei denen die Umstände ihrer Aufnahme oder ihre eigenen Angaben erkennen lassen, daß sie geistesschwach, dem Erziehungsberechtigten entlaufen sind oder sich der Strafverfolgung durch die Flucht entzogen haben; c) Personen über 15 Jahre, die ohne gültigen Personalausweis Aufnahme finden. (2) Die Meldung der im Abs. 1 genannten Personen hat auf dem „Meldeschein für Krankenhäuser“ zu erfolgen. (3) Die Leiter der im Abs. 1 genannten Anstalten sind ferner verpflichtet, über alle aufgenommenen ’ Personen ein Verzeichnis in Buch-, Kartei- oder Blockform zu führen. Dieses Verzeichnis muß die genauen Personalien sowie den Tag der Aufnahme und Entlassung enthalten. Das Verzeichnis ist der Meldestelle auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen und 5 Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. § 21 (1) Für die Leiter von Irren-, Pflege-, Bewahr-, Er-ziehungs- und ähnlichen Anstalten gilt der § 20 entsprechend. (2) Übersteigt der Aufenthalt in einer der im Abs. 1 genannten Anstalten die Dauer von 2 Monaten, so gelten die allgemeinen Meldevcrschriften nach § 4 ohne Rücksicht auf das Alter der aufgenommenen Personen. Für die Erfüllung dieser Meldepflicht ist der Anstaltsleiter verantwortlich. § 22 Personen, die, ohne im Inland nach § 4 gemeldet zu sein und ohne nach § 4 oder § 13 Wohnung zu nehmen, von Ort zu Ort ziehen, haben sich umgehend, spätestens am Vormittag nach ihrem Eintreffen, bei der zuständigen Meldestelle zu melden und hierbei den Personalausweis vorzulegen. § 23 Jeder Aufenthaltswechsel, der durch Unterbringung in Untersuchungs- oder Strafhaft bedingt ist, muß durch die zuständige Verwaltungsstelle der Volkspolizei oder Justiz, die die Einlieferung oder den Aufenthaltswechsel vornimmt, dem Meldeamt des bisherigen V/ohnsitzes mitgeteilt werden. § 24 Eine allgemeine Regelung der polizeilichen Meldepflicht für Seeleute und Binnenschiffer bleibt Vorbehalten. Näheres regeln die Durchführungsbestimmungen. § 25 Mit Geldstrafe bis zu 150 DM oder mit Haft bis zu 8 Wochen wird bestraft, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die ihm für sich oder einen anderen auf Grund dieser Meldeordnung obliegende Melde- oder Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, 2. die ihm auf Grund dieser Meldeordnung obliegende Pflicht zur Mitwirkung bei einer Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, 3. der Pflicht zum persönlichen Erscheinen auf Grund des § 6 Abs. 4 nicht nachkommt, 4. bei der Meldung oder der Mitwirkung an ihr unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben macht, 5. sich für eine Wohnung anmeldet, in der er nicht wohnt, oder bei einer solchen Anmeldung mitwirkt. § 26 Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium des Innern der Deutschen Demokratischen Republik.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Spezialeinheiten imperialistischer Armeen in der BRD. Es kommt dabei besonders auf die Aufklärung und Verhinderung der subversiven, gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung der Transporte zu treffenden Entscheidungen und einzuleitenden Maßnahmen steht die grundlegende Aufgabenatel-lung, unter allen Lagebedingungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu gewährleisten.

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