Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 83

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 83 (GBl. DDR 1951, S. 83); Gesetzblatt Nr. 17 Ausgabetag: 15. Februar 1951 83 (4) Eisenbahnern, die ohne eigene Veranlassung aus dem Eisenbahndienst ausgeschieden sind oder ausscheiden, wird bei der Wiedereinstellung die vor dem Ausscheiden zurückgelegte Zeit auf die Beschäftigungsdauer angerechnet. (5) In Zweifelsfällen, die sich aus den Abs. 2 bis 4 ergeben, entscheidet die Generaldirektion der Deutschen Reichsbahn. ,, (6) Die Prämie beträgt bei einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren 100, DM, von 25 Jahren 250, DM, von 40 Jahren 400, DM. (7) Die Prämie und das Diplom sind dem Eisenbahner am Tage der Vollendung der 10-, 25- oder 40jährigen Beschäftigungsdauer in würdiger Form auszuhändigen. (8) Eisenbahnern, die in der Zeit vom 14. Oktober 1950 bis zum Tage der Verkündung dieser Durchführungsbestimmung die 10-, 25- oder 40jährige Beschäftigungsdauer vollenden, sind Prämie und Diplom umgehend auszuhändigen. § 3 , (1) Als Angehörige der technischen Intelligenz im Betriebe der Deutschen Reichsbahn im Sinne des § 11 der Verordnung gelten Ingenieure, Chemiker und Techniker, die konstruktiv und schöpferisch verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluß auf Betriebsführung und Arbeitsvorgänge nehmen, sowie konstruktiv und schöpferisch tätige Baumeister und Architekten. Diese Bestimmung bezieht sich z. B. auf Konstrukteure für Loks und Kohlenstaub-loks sowie auf Brückenbaukonstrukteure. (2) Leitende Angestellte, mit denen gemäß § 9 der Verordnung Einzelverträge abgeschlossen worden sind, können, sofern sie durch konstruktiv schöpferische und verantwortliche Tätigkeit hervorragenden Einfluß auf Betriebsführung und Arbeitsvorgänge nehmen, in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden. (3) Vorschlagsberechtigt sind alle selbständigen Dienststellen der Deutschen Reichsbahn, die ihre ausführlich begründeten Einzelvorschläge in Zusammenarbeit mit der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung auf dem Verwaltungswege an die Generaldirektion einreichen. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (GBl. S. 1043). Verbesserung der sozialen Betreuung der Eisenbahner § 4 Die unentgeltliche Lieferung von Arbeitsschutzkleidung umfaßt auch die Lieferung von Arbeitsschutzmitteln. Beide werden für bestimmte Beschäftigungsarten geliefert. Diese Beschäftigungsarten sind in dem „Verzeichnis der zugelassenen Arbeitsschutzkleidung und Arbeitsschutzmittel“ festzulegen, das als besondere Dienstvorschrift von der Generaldirektion der Deutschen Reichsbahn herauszugeben ist. § 5 (1) Der zusätzliche Urlaub im Sinne des § 17 der Verordnung wird erstmalig im Urlaubsjahr 1951 gewährt. (2) Als Beschäftigungsdauer gilt die ununterbrochene Tätigkeit in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis bei den früheren Deutschen Eisenbahnen, der Deutschen Reichsbahn und den von ihr übernommenen Privat- und Kleinbahnen. (3) Unterbrechungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Durchführungsbestimmung werden als Beschäftigungszeit angerechnet. (4) Der zusätzliche Urlaub wird im übrigen nach den Bestimmungen der Tarifverträge gewährt und bezahlt. Er ist auch dann zu gewähren, wenn dadurch der nach § 34 des Gesetzes der Arbeit vom 19. April 1950 zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur Verbesserung der materiellen und kulturellen Lage der Arbeiter und Angestellten (GBl. S. 349) zulässige Jahreshöchsturlaub von 24 Tagen überschritten wird. § 6 Die Einrichtung von Verkaufsstellen für Lebensmittel und Industriewaren im Sinne des § 19 der Verordnung wird von den Reichsbahndirektionen und Reichsbahnausbesserungswerken unter Mitwirkung der jeweils zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung mit der Handelsorganisation (HO) bzw. der Konsumgenossenschaft vereinbart. Berlin, den 6. Februar 1951 Ministerium für Verkehr I. V.: Wächter Staatssekretär Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Maßnahmen zur Förderung des Garten-, Obst- und Gemüsebaues. Vom 8. Februar 1951 Auf Grund des § 11 der Verordnung vom 21. September 1950 über Maßnahmen zur Förderung des Garten-, Obst- und Gemüsebaues (GBl. S. 1005) wird im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission folgendes bestimmt: § 1 Zu § 2 der Verordnung: Die bis zum 31. Dezember 1951 dem Gartenbau Zweckgebunden zur Verfügung zu stellenden 1 Million qm Glas sind vorwiegend für die Wiederherstellung der zerstörten Glasflächen zu verwenden. Die Länder erhalten folgende Mengen: Land Bis zum 1. April qm Bis zum 1. Juni weilere qm Bis 2um 31. Dezember weitere qm Zusammen qm Brandenburg 90 000 185 000 190 0C0 465 000 Thüringen 13 600 27 200 27 200 68 000 Sachsen 60 000 105 000 120 000 285 000 Mecklenburg 18 000 31 000 26 000 75 0C0 Sachsen-Anhalt 18 400 51 800 36 800 107 000 200 000 400 000 400 000 1 000 000;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 83 (GBl. DDR 1951, S. 83) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 83 (GBl. DDR 1951, S. 83)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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