Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 799

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 799 (GBl. DDR 1951, S. 799); Gesetzblatt Nr. 102 Ausgabetag: 30. August 1951 799 Brunnen aufgestellt, so muß das Brunnenrohr nahe dem Rande der Abdeckung herausgeführt und die Pumpe so aufgestellt werden, daß ihr Auslaufrohr den Brunnenrand vollständig überragt und der Pumpende nicht auf dem Brunnendeckel, sondern neben demselben steht. (4) Das untere Ende des Saugrohres muß mindestens 30 cm über der Sohle des Brunnenschachtes liegen. (5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Anbringung von Pumpen bei Zisternen. Das Saugrohr der Pumpe oder der Zapfhahn ist auch hier luftdicht einzufügen und muß mindestens 20 cm über dem Boden der Zisterne liegen. Die Verwendung von Bleirohren ist wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefährdung unzulässig. § 8 (1) Das bei der Wasserentnahme ablaufende Wasser ist in einem genügend weiten wasserdichten flachen Becken aufzufangen und in einer wasserdichten, gleichmäßig angelegten Rinne mit gutem Gefälle mindestens 5 m vom Brunnen oder Wasserbehälter fortzuleiten. (2) Ablauf- und Niederschlagwasser dürfen weder zur Wasserversorgungsanlage hinfließen noch sich in ihrer Umgebung stauen. § 9 (1) Die Lage des Brunnens und die Art der Bauausführung muß jede Verunreinigung von außen oder durch unterirdische Zuflüsse ausschließen. (2) Der Abstand des Brunnens von Bodenverunreinigungen jeder Art, Sammelstellen und Abflüssen von Abfällen und Ausscheidungen sowie vom Nachbargrundstück soll nicht weniger als 10 m betragen. Von Senkgruben und anderen Einzelanlagen zur Abwässerungsversickerung oder Untergrundverrieselung müssen Brunnen einen Mindestabstand von 30 m haben und möglichst grundwasserstromauf-wärts davon liegen. (3) In besonders gelagerten Fällen kann die Abteilung Gesundheitswesen des Kreises die Entfernung abweichend von der Vorschrift des Abs. 2 bestimmen. (4) Die Beeinflussung des Grundwassers durch chemisch differente Stoffe, wie Benzin, Petroleum, Karbolsäure u. dgl., in der näheren und weiteren Umgebung der Brunnen muß durch besonders dafür hergestellte, dicht schließende Auffangbehälter verhindert werden. § 10 Vorhandene offene Brunnen sind mit einer mindestens 80 cm hohen soliden Einfriedung zu versehen. § 11 Die zuständige Dienststelle der staatlichen Bauaufsicht ist durch die Abteilung Gesundheitswesen des Kreises von Anordnungen über Errichtung, Veränderung, Beseitigung oder Sperrung von Brunnen (§ 7 der Verordnung) zu benachrichtigen. Berlin, den 23. August 1951 Ministerium für Gesundheitswesen Steidle Minister Ministerium für Aufbau Dr. B o 1 z Minister Anordnung über das Blutspendewesen. Vom 23. August 1951 Zur Neuregelung des Blutspendewesens in der Deutschen Demokratischen Republik wird im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik folgendes angeordnet: § 1 (1) In Krankenhäusern und anderen stationären Behandlungsstellen sind nach Maßgabe des Bedarfs Blutspendezentralen einzurichten. Blutspendezentralen sind ärztlich kontrollierte Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung, die Blutspender erfassen und dafür sorgen, daß die Ärzte in der Lage sind, Blutübertragungen durchzuführen. (2) Die Kosten werden von der Verwaltungsstelle getragen, die für die Kosten des Krankenhauses oder der sonstigen stationären Behandlungsstelle, in der eine Blutspendezentrale eingerichtet ist, aufkommt. Die Blutspendezentralen dürfen keinen Erwerbszwecken dienen. § 2 (1) Über die Errichtung einer Blutspendezentrale entscheidet das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium des Landes, bei örtlichen Blutspendezentralen auf Grund des Vorschlages der örtlich zuständigen Abteilung Gesundheitswesen des Kreises. Bereits bestehende Blutspendezentralen bedürfen der nachträglichen Genehmigung. (2) Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Blutspendezentrale sind, daß im Krankenhaus oder in der stationären Behandlungsstelle die erforderlichen Laboratoriumseinrichtungen vorhanden sind, ein serologisch erfahrener Arzt tätig ist und Blutübertragungen regelmäßig vorgenommen werden. (3) Im Bereich jeder Zentralstelle für Hygiene muß mindestens eine Blutspendezentrale vorhanden sein. (4) Jede Zentralstelle für Hygiene führt nach den Weisungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik eine laufende Übersicht über die in ihrem Wirkungsbereich bestehenden Blutspendezentralen. § 3 (1) Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien der Länder beauftragen nach Maßgabe des Bedarfs Blutspendezentralen mit der Herstellung und dem Versand von Vollblutkonserven. (2) Der Versand darf nur an Stellen erfolgen, bei denen Blutkonserven für Blutübertragungen vorrätig sein müssen. § 4 (1) Das Ministerium für Gesundheitswesen des Landes Brandenburg errichtet eine Forschungsund Ausbildungsstelle für Bluttransfusion und Herstellung von Vollblutkonserven. Diese ist dem Lan-desinstitut für Hygiene in Potsdam anzuschließen. (2) Zur fachlichen und wissenschaftlichen Beratung bestellen die für Gesundheitswesen zuständigen Ministerien der Länder Landsssaehverstänüige. § 5 (1) Jede Blutspendezentrale schafft durch Aufklärung und Werbung eine ausreichende Gruppe von;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungsund Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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