Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 795

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 795 (GBl. DDR 1951, S. 795); Gesetzblatt Nr. 102 Ausgabetag: 30. August 1951 795 gung der Ordnungsstrafe ist diejenige Stelle berechtigt, der gegenüber die Verpflichtung bestand oder gegen deren Anordnungen und Maßnahmen verstoßen wurde. § 9 (1) Gegen die auf Grund dieser Verordnung ergehenden Anordnungen und Maßnahmen der Abteilung Gesundheitswesen des Kreises und der Zentralstelle für Hygiene kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach der Bekanntgabe Beschwerde einlegen. Das gleiche gilt für die Verhängung von Ordnungsstrafen. (2) Die Beschwerde ist an das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium des Landes zu richten, das endgültig entscheidet. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 10 (1) Die Kosten der Untersuchung des Wassers gemäß § 6 trägt die Stelle, die für die Unterhaltung der Anlage verpflichtet ist. Mit ihr sind Pauschalvereinbarungen zu treffen, die der Genehmigung des für Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums des Landes und des Ministeriums der Finanzen des Landes unterliegen. (2) Die Kosten der Wasseruntersuchungen wegen gesundheitsbedrohlicher Gefahren trägt das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium des Landes. (3) Die Kosten der Untersuchung von Personen gemäß § 7 werden von dem für Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes getragen. § 11 (1) Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Durchführungsbestimmungen zu § 2 sind gemeinsam mit den beteiligten Ministerien der Deutschen Demokratischen Republik zu erlassen. § 12 (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen außer Kraft. Berlin, den 23. August 1951 Die Regierung' der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium Der Ministerpräsident für Gesundheitswesen Grotewohl Steidle Minister Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die hygienische Überwachung der zentralen Wasserversorgungsanlagen. Vom 23. August 1951 Auf Grund des § 11 der Verordnung vom 23. August 1951 über die hygienische Überwachung der zentralen Wasserversorgungsaniagen (GBl. S. 794) wird bestimmt: § 1 (1) Die Abteilung Gesundheitswesen des Kreises ist für die Überwachung der zentralen Wasserversorgungsanlagen verantwortlich. (2) Darüber hinaus hat die zuständige Zentralstelle für Plygiene das Recht, Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen. § 2 (1) Jeder Leiter einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat die zuständige Zentralstelle für Hygiene innerhalb 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung oder nach Inbetriebnahme einer neuen Anlage zu benachrichtigen, ob chemische und bakteriologische Untersuchungen in der Wasserversorgungsanlage durchgeführt werden. Hierbei ist die Art der Untersuchung im einzelnen anzugeben. (2) Die Zentralstelle für Hygiene führt ein Verzeichnis aller in ihrem Bereich befindlichen zentralen Wasserversorgungsanlagen, getrennt nach den zentralen Wasserversorgungsanlagen mit oder ohne eigene Wasseruntersuchungsstelle. § 3 Bei allen zentralen Wasserversorgungsanlagen dürfen nur selbsttätig und einwandfrei arbeitende Chlorierungs- oder mindestens gleichwertige Anlagen eingebaut werden. Neben jeder solchen Anlage ist eine leicht lesbare und verständliche Bedienungsvorschrift anzubringen. § 4 Die Leiter der zentralen Wasserversorgungsanlagen teilen der zuständigen Abteilung Gesundheitswesen des Kreises innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung die Zahl der Beschäftigten mit. Sie haben die Abteilung Gesundheitswesen des Kreises von jeder vorgesehenen Einstellung und vom Ausscheiden Beschäftigter zu unterrichten. Berlin, den 23. August 1951 Ministerium für Gesundheitswesen Steidle Minister Verordnung über die hygienische Überwachung der Brunnen. Vom 23. August 1951 § 1 Brunnen im Sinne dieser Verordnung sind die der Versorgung von Menschen mit Trink- und Gebrauchswasser dienenden Einzelanlagen. § 2 Brunnen unterliegen der hygienischen Überwachung durch die Gesundheitsverwaltung. § 3 (1) Brunnen sollen gespeist werden mit: a) Oberflächenwasser (Wasser aus Seen, Teichen, Wasserläufen), das in geeigneten Einrichtungen zu Trinkwasser aufbereitet worden ist, b) Quellwasser, das einem gut filtrierenden Boden entspringt und keine unreinen Beimengungen enthält, c) Grundwasser aus mindestens 3 m unter der Erdoberfläche liegenden Bodenschichten, bei denen die Bodenbeschaffenheit das Eindringen von Keimen ausschließt. (2) Ist eine andere Möglichkeit der Wasserversorgung nicht vorhanden, so dürfen Brunnen auch gespeist werden mit:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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