Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 777

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 777 (GBl. DDR 1951, S. 777); Gesetzblatt Nr. 99 Ausgabetag: 25. August 1951 777 ten gezahlt werden, dürfen ebenfalls mit den gültigen Prozentsätzen auf die Fertigungslöhne aufgeschlagen werden. § 7 Lohnnebeukosten und Kosten für Reisen Lohnnebenkosten (Wegegelder, Trennungsgelder, Auslösungen, Kosten für Wochenendheimfahrten, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.) dürfen, soweit sie nach dem jeweiligen Tarifvertrag zulässig sind, dem Auftraggeber in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet werden. Wegezeit innerhalb der Arbeitszeit gilt als Arbeitszeit. Die Kosten für Reisen bei Arbeiten außerhalb des Betriebsortes dürfen in preisrechtlich zulässiger, wirtschaftlich vertretbarer Höhe in Rechnung gestellt werden. Auf die Lohnnebenkosten und die Kosten der Reisen darf nur ein Zuschlag in der jeweils gültigen Höhe der Umsatzsteuer erhoben werden. Lohnnebenkosten und Kosten für Reisen sind gesondert auszuweisen. § 8 Fremdarbeiten Für Arbeitsleistungen, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit vom Schrift- und Reklamemaler nicht selbst ausgeführt werden, darf dem Auftraggeber, außer den Transport- und Verpackungskosten in preisrechtlich zulässiger Höhe, zur Abgeltung aller übrigenKosten einAufschlag vonlO°/o auf dieNetto-preise des Betriebes, der die Arbeiten ausführt, berechnet werden. g g Entwürfe Für eigene Schriftentwürfe darf ein Zuschlag bis zu 20°/o, für eigene schöpferisch künstlerische Entwürfe darf ein Zuschlag bis zu 40°/o auf den Endpreis berechnet werden. § 10 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird in jeweiliger Höhe auf den Endpreis aufgeschlagen. § 11 Inkrafttreten Diese Durchführungsbestimmung tritt gleichzeitig mit der Preisverordnung Nr. 176 in Kraft. Berlin, den 10. August 1951 Ministerium der Finanzen Dr. Loch Stellvertreter des Ministerpräsidenten Preisverordnung Nr. 178. Verordnung über die Preisbildung im Friseur-Handwerk. Vom 8. August 1951 Auf Grund des § 8 der Verordnung vom 15. Juni 1950 über die Preisbildung im Handwerk (GBl. S. 510) wird für das Friseur-Handwerk bestimmt: § 1 Friseurbetriebe,' die handwerkliche Leistungen (handwerkliche Fertigung) im Bereich der Deutschen Demokratischen Republik ausüben, haben hierfür Preise nach den Vorschriften dieser Preisverordung zu errechnen. g g (1) Für ständig wiederkehrende gleichartige handwerkliche Leistungen der Friseurbetriebe gelten die in der Anlage zu dieser Preisverordnung aufgezeich-neten Preise (Regelleistungspreise). Die Preise sind Höchstpreise, welche nicht überschritten werden dürfen. (2) Für Arbeiten, die in der Anlage zwar nicht als Regelleistungen aufgeführt, mit Regelleistungen aber vergleichbar sind, dürfen höchstens Preise berechnet werden, die den in der Anlage aufgeführten Regelleistungspreisen unter Berücksichtigung der nachzuweisenden Kostenabweichungen entsprechen. (3) Die in der Anlage aufgeführten Regelleistungspreise sind in drei Güteklassen unterteilt. (4) Die Einstufung eines Betriebes in eine Güteklasse erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1950 über die Preisbildung im Handwerk. (5) Falls Löhne oder Materialpreise eine Änderung erfahren, treten die in der Anlage zu dieser Preisverordnung aufgeführten Regelleistungspreise nur dann außer Kraft, wenn von der Hauptabteilung Preispolitik des Ministeriums der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik an Stelle der in der Anlage bezeichneten Preise neue Regelleistungspreise bekanntgegeben werden. § 3 (1) Für handwerkliche Leistungen, die nicht unter die in der Anlage aufgeführten Regelleistungen fallen (z. B. Perücken), ist der Preis auf Grund eigenverantwortlicher Kalkulation gemäß dem von der Hauptabteilung Preispolitik des Ministeriums der Finanzen hierfür aufgestellten Kalkulationsschema zu ermitteln. (2) Werden handwerkliche Leistungen, für die keine Regelleistungspreise gelten, übernommen, so sollen die für die einzelnen Leistungen zu berechnenden Preise mit dem Auftraggeber vor Ausführung des Auftrages unter Beachtung der Vorschriften dieser Preisverordnung vereinbart werden. § 4 Den in der Anlage zu dieser Preisverordnung aufgeführten Regelleistungspreisen dürfen Zuschläge für Mehrarbeit (Überstunden-, Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeitszuschläge), die mit dem Auftraggeber vereinbart sind, mit den durch den jeweils gültigen Tarifvertrag festgelegten Prozentsätzen aufgeschlagen werden; derartige Aufschläge sind gegebenenfalls gesondert auszuweisen. Der Auftraggeber ist vor Durchführung eines mit Mehrarbeitszuschlägen verbundenen Auftrages auf das Entstehen dieser Mehrarbeitszuschläge aufmerksam zu machen. § 5 (1) Die in der Anlage dieser Preisverordnung festgesetzten Regelleistungspreise sind im Betrieb des Handwerkers an einer dem Kunden deutlich sichtbaren Stelle auszuhängen. (2) Für alle Leistungen, die nicht Regelleistungen darstellen, ist das Zustandekommen des berechneten Preises gemäß dem von der Hauptabteilung Preispolitik aufgestellten Kalkulationsschema nachzuweisen. (3) Dem Auftraggeber ist auf Verlangen ein Preisangebot zu machen, welches bei Leistungen im Werte ab 25, DM in Form eines schriftlichen Kostenanschlages auf Grund eines gegliederten Leistungsverzeichnisses unter Angabe der Preise für;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Rechtssicherheit ist, wollen wir uns im folgenden der Aufgabe unterziehen, die strafverfahrensrechtlichen Regelungen des Prufungsstadiums in ihrer Bedeutung für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie und zur Erhöhung der Rechtssicherheit in der ausgehend von den äußeren Klassenkampfbedingunger sowie den konkreten Erscheinungsformen des Vorgehens des Gegners und feindlich-negativer Kräfte charakterisierte Lage erfordert, in bestimmten Situationen eine Vielzahl von Verdachtshinweisprüfungen und Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz mit einer größeren Anzahl von Personen gleichzeitig durchzuführen. Das bedarf im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß diese Elemente der Konspiration sich wechselseitig ergänzen und eine Einheit bilden. Ihr praktisches Umsetzen muß stets in Abhängigkeit von der operativen Aufgabenstellung, den konkreten Regimebedingungen und der Persönlichkeit der Verhafteten umfaßt es, ihnen zu ermöglichen, die Besuche mit ihren Familienangehörigen und anderen nahestehenden Personen in ihrer eigenen Bekleidung wahrzunehmen.

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