Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 679

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 679 (GBl. DDR 1951, S. 679); Gesetzblatt Nr. 85 Ausgabetag: 17. Juli 1951 679 Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, emeritiert. Die Emeritierung kann bereits vor Erreichung der Altersgrenze erfolgen, wenn ein Professor dauernd arbeitsunfähig ist. Die Emeritierung erfolgt durch die für die Universitäten und Hochschulen zuständigen Regierungsstellen. (3) Die Emeritierung entbindet den Professor von den sich aus der Lehr- und Forschungstätigkeit ergebenden Pflichten und berechtigt zum Bezug der höchsten, nach § 10 möglichen Altersrente. (4) Auf Antrag können die für die Universitäten und Hochschulen zuständigen Regierungsstellen die Amtszeit der nach Abs. 2 Satz 1 zu emeritierenden Hochschullehrer verlängern. Während dieser verlängerten Amtszeit erhalten Hochschullehrer neben der ihnen für ihre Hochschullehrertätigkeit zustehenden Vergütung die Altersrente nach § 10. (5) Emeritierte Hochschullehrer, die nicht mehr im Amt sind, führen ihre bisherige Dienstbezeich- ! nung mit dem Zusatz „em.“ weiter und werden in ! den Vorlesungsverzeichnissen geführt. Ihnen wer- den die Teilnahme an der Forschungstätigkeit auf j ihrem Fachgebiet und Arbeitsmöglichkeiten für j eigene Forschungstätigkeit in den Universitäts- und j Hochschulinstituten gewährt. (6) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus hauptberuflicher Tätigkeit emeritierten oder ausgeschiedenen Hochschullehrer sowie deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene können auf Antrag durch die zuständigen Regierungsstellen in die Altersversorgung entsprechend dieser Verordnung einbezogen werden. § 15 (1) Mit dem Grundgehalt wird die regelmäßige Tätigkeit der Hochschullehrer und Assistenten vergütet. (2) Bei Professoren mit Lehrstuhl, Professoren mit vollem Lehrauftrag, Professoren mit Lehrauftrag und Dozenten umfaßt die regelmäßige Tätigkeit die mit ihrem Spezialgebiet verbundene Forschung, die Anleitung und Erziehung der Studierenden und Assistenten bis zu 10 Wochenstunden Vorlesungen, Seminare, Übungen usw. entsprechend den bestätigten Studienplänen. (3) Bei Direktoren und Studiendirektoren der Arbeiter- und Bauernfakultäten umfaßt die regelmäßige Tätigkeit 4 bis 6 Wochenstunden, bei Fachgruppenleitern der Arbeiter- und Bauernfakultäten 18 Woehenstunden, bei Dozenten der Arbeiter- und Bauernfakultäten 20 Wochenstunden Unterricht. (4) Bei Lektoren umfaßt die regelmäßige Tätigkeit 20 Wochenstunden. Bei geringerer Stundenzahl wird die Vergütung um je 10°/o für 2 Wochenstunden gekürzt. Bei weniger als 10 Wochenstunden erhalten die Lektoren in der Regel Vergütung als freie Mitarbeiter (Lehrbeauftragte). § 16 Bei den Oberassistenten und Assistenten besteht die regelmäßige Tätigkeit in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Assistenz beim leitenden Hoch- schullehrer oder Institutsleiter (Assistenz bei der Lehrtätigkeit der Forschungsarbeit und der wissenschaftlichen Verwaltung der Institute) und damit in ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Weiterbildung. An diesen ihnen übertragenen Aufgaben arbeiten sie täglich 8 Stunden. Diese Tätigkeit wird durch das Grundgehalt vergütet. § 17 (1) Lehrbeauftragte (freie Mitarbeiter) erhalten für jede Vorlesungs-, Seminar-, Übungsstunde usw. eine Vergütung von 10, bis zu 45, DM. Das gleiche gilt für wissenschaftliche Aspiranten, wenn sie mit Zustimmung des Staatssekretariats für Hochschulwesen einen Lehrauftrag erhalten. (2) Werden von einem Professor oder Dozenten vertretungsweise Vorlesungen, Seminare, Übungen usw. außerhalb seines Fachgebietes übernommen, so wird diese Leistung nach den Sätzen des Abs. 1 vergütet. (3) Für Gastvorlesungen können in besonderen Fällen von den zuständigen Regierungsstellen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik Vergütungen bis zu 100, DM je Stunde gewährt werden. (4) Vertretungsstunden werden nach den Sätzen des Abs. 1 vergütet. § 18 Professoren und Dozenten erhalten für Sondervorlesungen an Universitäten und Hochschulen (Vorlesungen aus ihrem Fachgebiet, die außerhalb der Studienpläne liegen) je Vorlesungsstunde eine Vergütung von 35, DM (Professoren) oder 20, DM (Dozenten). § 19 Oberassistenten und Assistenten mit Lehrauftrag erhalten für jede Vorlesungs-, Seminar- und Übungsstunde ein Honorar von 15, DM (Oberassistenten) oder 10, DM (Assistenten). § 20 Rektoren, Prorektoren, Dekane, Prodekane der Universitäten und Hochschulen, Direktoren, stellvertretende Direktoren, Abteilungsleiter und stellvertretende Abteilungsleiter an Hochschulen, Direktoren, Studiendirektoren und Fachgruppenleiter an Arbeiter- und Bauernfakultäten, Leiter von Universitätskliniken und Instituten erhalten für die sich aus ihren Verwaltungsaufgaben ergebende Tätigkeit neben ihrem Gehalt eine Amtsvergütung auf Grund der als Anlage 2 beigefügten Amtsvergütungstabelle. § 21 (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Professoren und Dozenten, die Direktoren, Studiendirektoren und Dozenten der Arbeiter- und Bauernfakultäten,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Lagebedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, leistet der UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unter den Bedingungen der Verschärfung der Klassenaus- jeinandersetzung mit dem Imperialismus wachsen objektiv die Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesell- schaft.

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