Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 678

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 678 (GBl. DDR 1951, S. 678); 678 Gesetzblatt Nr. 85 Ausgabetag: 17. Juli 1951 beitern, die an Universitäten und Hochschulen verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluß auf die Entwicklung von Lehre und Forschung nehmen, haben die für die Hochschulen zuständigen Stellen der Regierung Einzelverträge abzuschließen., (2) Die Einzelverträge müssen Bestimmungen enthalten über a) die Förderung der Forschungs- und Lehrtätigkeit des Wissenschaftlers oder Künstlers, insbesondere auch über seine Versorgung mit wissenschaftlicher Literatur, b) die Höhe des Grundgehaltes, das über den gemäß § 1 festgelegten Sätzen liegen muß, c) zusätzliche Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung, d) die Gewährung der gewünschten Ausbildungsmöglichkeit für die Kinder des Wissenschaftlers oder Künstlers, e) Prämien und Sonderzuwendungen sowie ehrende Anerkennungen für vorbildliche Leistungen, f) die Versorgung im Krankheitsfalle zusätzlich zu den Leistungen der Sozialversicherung, g) die Versorgung mit angemessenem Wohnraum, h) die bevorzugte Anwendung der Bestimmungen der Kulturverordnung vom 16. März 1950 (GBl. S. 185) hinsichtlich Darlehen, Beihilfen, Eigenheimen, Versorgung mit Verbrauchs- und Bedarfsgütern usw. § 4 Mit den nach § 3 in Frage kommenden, zur Zeit an Universitäten und Hochschulen tätigen Wissenschaftlern und Künstlern sind die Einzelverträge bis zum 1. Oktober 4.951 abzuschließen. § 5 Für den Abschluß von Einzelverträgen gelten im übrigen die Bestimmungen der Verordnung vom 12. Juli 1951 über den Abschluß von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz, die in wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik tätig sind (GBl. S. 681). § 6 Die Zentralstelle für wissenschaftliche Literatur hat alle Maßnahmen zu treffen, um den Hochschullehrern und hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern die für ihre Forschungs- und Lehrtätigkeit erforderliche wissenschaftliche Literatur zugänglich zu machen. § 7 Für den Lehrkörper sind von den Universitäten und Hochschulen Wochenendheime einzurichten sowie für die Urlaubszeit nach Möglichkeit Ferienplätze bereitzustellen. § 8 Die Professoren und die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter haben Anspruch auf die in der Kulturverordnung vom 16. März 1950 (GBl. S. 185) vorgesehenen Vergünstigungen. § 9 Im Krankheitsfalle erhalten Professoren für die Zeit, für die das Krankengeld gezahlt wird, ihr Nettogrundgehalt weiter. Dauert die Krankheit länger an, so können die für die Universitäten und Hochschulen zuständigen Regierungsstellen die Weiterzahlung des Nettogrundgehalts genehmigen. § 10 (1) Die Altersversorgung für die Hochschullehrer und hauptamtlich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter an Universitäten und Hochschulen umfaßt: a) von der Vollendung des 65. Lebensjahres (bei Frauen von der Vollendung des 60. Lebensjahres) an eine monatliche Altersrente in Höhe von 60 bis 80% des im letzten Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes, im Höchstfälle von 800, DM, b) die gleiche Rente beim Eintritt vorzeitiger Berufsunfähigkeit, c) eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 50% der Rente des Begünstigten an den überlebenden Ehepartner, d) eine monatliche Rente bis zu insgesamt 25% der Rente des Begünstigten für Waisen, Halbwaisen und Personen, für die der Begünstigte unterhaltspflichtig war, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und, sofern sie sich in der Ausbildung befinden, darüber hinaus bis zu deren Beendigung. (2) Die Rente der beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits emeritierten Mitglieder des Lehrkörpers bleibt unverändert. § 11 (1) Rentenbezüge aus anderen Versicherungen werden von der Gewährung dieser zusätzlichen Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung nicht berührt. (2) Die zusätzliche Altersversorgung wird auch gewährt, wenn nach Vollendung des 65. Lebensjahres (bei Frauen des 60. Lebensjahres) Lohn- oder Gehaltseinkommen weiterbesteht. § 12 Die zusätzliche Altersversorgung im Sinne dieser Verordnung ist steuerfrei. § 13 Im übrigen gelten für die vorstehend geregelte Altersversorgung die Bestimmungen der Verordnung vom 12. Juli 1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 675). § 14 (1) Die Emeritierung der Professoren ist eine Anerkennung ihrer Verdienste in Lehre und Forschung. (2) Die Professoren der Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik werden nach Vollendung des 65. Lebensjahres,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, den ihnen von der Arbeiterklasse übertragenen Klassenauftrag unter allen Lagebedingungen zu erfüllen. Lenin, Gegen den Boykott, Werke, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin Honecker, Interview mit der Zeitschrift Lutherische Monatshefte Honecker, Interview für die Zeitschrift Stern, Mielks, Verantwortungsbewußt für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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