Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 218

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 218 (GBl. DDR 1951, S. 218); 218 Gesetzblatt Nr. 36 Ausgabetag: 22. März 1951 Erläuterungen zur vorstehenden Anlage 1 I. Teil A. Für die Veranlagung tierischer Erzeugnisse (Ermittlung der landwirtschaftlichen Nutzfläche) Spalte 1: Hier sind alle ablieferungspflichtigen Betriebe nach § 2 der Verordnung einzutragen, und zwar 1. veranlagungspflichtige bäuerliche Betriebe, 2. Betriebe wie: Kinderheime, Heilanstalten, VEG, MAS usw. Spalte 2: Hier sind die landwirtschaftlichen Nutzflächen einzutragen. Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche einer Wirtschaft einschl. der gepachteten Flächen (nach § 2 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung) gehören: Ackerland, Gartenland einschl. Hausgärten, Wiesen und Weiden. Spalte 3: Neugewonnenes Nutzland ist gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 6 Buchst, a bis c der Verordnung von der landwirtschaftlichen Nutzfläche abzusetzen. Spalte 4: Die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (Spalte 2) abzüglich des neugewonnenen Nutzlandes (Spalte 3) ergibt die errechnete landwirtschaftliche Nutzfläche, die für die Einreihung in die Betriebsgrößengruppen maßgebend ist. Diese landwirtschaftlicheNutzf läehe der Spalte 4 wird im Formblatt 6 (Liste) in Spalte 4 übertragen. Spalte 5: Einzutragen sind hier die landwirtschaftlichen Nutzflächen, die gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 und § 13 der Verordnung von der Ablieferung befreit sind bzw. der Sonderveranlagung unterliegen (vgl. lfd. Nrn. 12,13,15 und 16 in der Anlage 1). Spalte 6: Einzutragen sind hier vertragsgebundene Flächen gemäß Abschnitt 1 Abs. 1 Ziffer 2 Buchst b bis g der Differenzierungsanweisung (Saatguterzeugungsflächen, Samenträgerflächen, geschlossene Obstkulturen, Baumschulen usw.). Spalte 7: Einzutragen ist hier die landwirtschaftliche Nutzfläche abzüglich der Flächen der Spalten 5 und 6. Diese veranlagungspflichtige landwirtschaftliche Nutzfläche ist in Spalte 7 einzutragen und im Formblatt 6 (Liste) in Spalte 36 zu übertragen. B. Für die Veranlagung pflanzlicher Erzeugnisse (Ermittlung der veranlagungspflichtigen Anhaufläche für Getreide, Speisehülsenfrüchte, Winter-Ölsaaten, Sommer-Ölsaaten und Kartoffeln) Spalten 8, 11, 14, 17 und 20: Hier sind die gesamten Anbauflächen gemäß Anbaubescheid für Getreide, Speisehülsenfrüchte, Winter-Ölsaaten, Sommer-Ölsaaten und Kartoffeln für das Jahr 195) einzusetzen. S p a 11 e n 9, 12, 15, 18 u n d 21: Einzutragen sind hier die von der Pflichtablieferung befreiten Anbauflächen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffern 3, 5 und 6 der Verordnung. Spalten 10, 13, 16, 19 und 22: Die gesamte Anbaufläche abzüglich der eingesetzten befreiten Anbauflächen ergibt die veranlagungspflichtige Anbaufläche, die in Formblatt 6 (Liste), Spalten 5, 6, 13, 19 und 25, zu übertragen ist. Sind nach diesem Beispiel in der Anlage 1 die Eintragungen und Flächenermittlungen durchgeführt, werden die Spalten 2 bis 22 aufaddiert. II. T e i 1 1. Sofern sich ein VEG in der Gemeinde befindet (Anlage 1, lfd. Nr. 18), ist nur die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes in Spalte 2 und nur die gesamte Anbaufläche von Getreide (Spalte8), Speisehülsenfrüchten(Spalte 11), Winter-Ölsaaten (Spalte 14), Sommer-Ölsaaten (Spalte 17) und Kartoffeln (Spalte 20) nachzuweisen. 2. Zur genauen Flächenanweisung der Gemeinde muß dann die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche und Anbaufläche aller befreiten Betriebe gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung (Besitzer von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die einschl. Pachtland nicht über 1,0 ha betragen) hinzugefügt werden; desgleichen die zu den Kinder-, Jugendheimen, Jugendschulen und Jugendherbergen gehörenden Nutzflächen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 der Verordnung) sowie am 1. Januar 1951 nicht bewirtschaftete Flächen, die gesondert veranlagt werden (gemäß § 1 der Verordnung vom 8. Februar 1951 über nicht bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen, GBl. S. 75), vgl. Anlage 1, lfd. Nrn. 19,20 und 21. 3. Das Ergebnis der Flächenanalyse (Anlage 1) über die landwirtschaftliche Nutzfläche sowie die Anbauflächen für Getreide, Speisehülsenfrüchte, Ölsaaten und Kartoffeln ist in dem Flächennachweis Formblatt 6 (Liste), Seite 14 und 15, getrennt für veranlagte und befreite Betriebe, nachzuweisen; es muß mit der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Gemeinde insgesamt und den Anbauflächen gemäß Anbauplan übereinstimmen. 4. Die genaue Ermittlung der veranlagungspflichtigen landwirtschaftlichen Nutzfläche und der veranlagungspflichtigen Anbauflächen für jede einzelne Wirtschaft ist die entscheidende Voraussetzung für die Durchführung der differenzierten Veranlagung. 5 Die Anlage 2*) dient als Beispiel, wie nach Durchführung der Differenzierung bei Berücksichtigung aller in dieser Anweisung aufgezeigten Faktoren und unter Einhaltung der Durchschnittsnormen für die einzelnen Betriebsgrößengruppen das Formblatt 6 (Liste) auszufüllen ist. *) Anlage 2 wird den Gemeinden unmittelbar zugestellt und hier nicht veröffentlicht. Herausgegeben von der Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik Verlag: (363) Deutscher Zentralverlag. Berlin O 17, Michaelkirchstr. 17 Fernsprecher: 67 64 11 Postscheckkonto: Berlin 1400 25 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich 5,00 DM einschl. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

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