Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 198

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 198 (GBl. DDR 1951, S. 198); 198 Gesetzblatt Nr. 33 Ausgabetag: 19. März 1951 (2) Die Landesregierungen sind für die Durchführung der Länderpläne verantwortlich und dem Ministerrat gegenüber berichtspflichtig. (3) Die Landesregierungen haben sich besonders der Entwicklung der örtlichen volkseigenen Industrie zu widmen, das Vertragssystem mit den privaten Betrieben zu fördern und die örtlichen Reserven zu mobilisieren. (4) Die Landesregierungen sind verpflichtet, die Durchführung der Pläne der zentralgeleiteten Wirtschaft zu beobachten. Sie haben dem Ministerrat Vorschläge für die Verbesserung der Plandurchführung und für die Entwicklung dieser Teile der Volkswirtschaft zu unterbreiten. Die Landesregierungen werden beauftragt, die zentralgeleitete Wirtschaft bei der Plandurchführung zu unterstützen und ihr Augenmerk dabei insbesondere auf die Gebiete Arbeitskräfte, Verkehr, Kultur, Gesundheitswesen und Investitionen zu richten. § 23 Verwirklichung des Planes (1) Der Volkswirtschaftsplan für das Jahr 1951 ist das grundlegende Gesetz, unter dem die Entwicklung des gesamten Wirtschaftslebens in der Deutschen Demokratischen Republik steht. Für die Durchführung dieses Gesetzes müssen alle Bürger und Bürgerinnen gewonnen und mobilisiert werden. (2) Die Minister und Staatssekretäre der Deutschen Demokratischen Republik und die Minister der Landesregierungen sind für die Durchführung der ihren Aufgabenbereich betreffenden Teilpläne in vollem Umfange verantwortlich. (3) Die staatlichen Organe sind zur Anleitung und Kontrolle verpflichtet und haben dafür zu sorgen, daß das Gesetz und der Plan unbürokratisch, richtig und schnell verwirklicht werden. (4) Alle Mitarbeiter der staatlichen Verwaltung und der volkseigenen Wirtschaft sind verpflichtet, dieses Gesetz und den Plan zu studieren. Sie müssen insbesondere über ihren Aufgabenbereich genau informiert sein. Durch persönlichen Einsatz haben sie dafür zu sorgen, daß die Ziele des Planes erreicht und überschritten werden. (5) Die verantwortlichen Leitungen der vorgenannten Stellen haben in ihrem Arbeitsgebiet eine umfassende Aufklärung über die Aufgaben des Planes einzuleiten und die Vorschläge für verbesserte und beschleunigte Plandurchführung auszuwerten. (S) Arbeiter und Bauern, Nationalpreisträger, Helden der Arbeit, Aktivisten, Techniker, Ingenieure und Angestellte, Ökonomen, Agronomen, Lehrer und Ärzte, Forscher und Wissenschaftler sowie die Journalisten, Schriftsteller und Künstler werden zur öffentlichen Aussprache über die Durchführung aller Teile des Planes aufgefordert. (1) Die demokratischen Parteien und Massenorganisationen werden aufgerufen, sich mit allen Kräften für die Erfüllung des Planes einzusetzen. Insbesondere sollen die Gewerkschaften die Initiative der Werktätigen in der volkseigenen Wirtschaft entfalten und ihnen bei der Erringung neuer Arbeitserfolge helfen. (3) Die Betriebsleitungen sind verpflichtet, vor der Belegschaft des Betriebes regelmäßig, mindestens jedoch 10 Tage nach Quartalsschluß, über die Erfüllung des VEB-Planes in der vorangegangenen Periode zu belichten und die Erfahrungen für die nächsten Aufgaben auszuwerten. (9) Die Bauern, das Handwerk und die private Industrie werden auf gef ordert, im Interesse des Volkes alle ihre Möglichkeiten für die erfolgreiche Durchführung des Planes einzusetzen. (10) Der Ministerrat hat die Durchführung des Gesamtplanes zu kontrollieren und insbesondere die Erfüllung der großen Aufgaben zu überwachen. Er hat gleichzeitig die Erfüllung genau zu analysieren, Schwierigkeiten und Mängel aufzudecken und Maßnahmen zur Verbesserung der Plandurchführung zu ergreifen. (H) Die Staatliche Plankommission ist verpflichtet, dem Ministerrat vierteljährlich einen umfassenden Bericht über die Erfüllung des Gesamtplanes zu geben. Der Plan 1951 ist von der Staatlichen Plankommission auf Grund der vom Ministerrat zu bestätigenden neuen unveränderten Planpreise umzurechnen. Die Umrechnung des Planes für das Jahr 1951 ist vom Ministerrat zu bestätigen. (12) Der Ministerrat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Verordnungen zu erlassen. (13) Die Staatliche Plankommission wird beauftragt, zur organisierten Durchführung des Planes Instruktionen zu erteilen. (14) Die Minister der Republik und der Landesregierungen können für ihren Verantwortungsbereich in Übereinstimmung mit diesem Gesetz, den Verordnungen der Regierung und den Instruktionen der Staatlichen Plankommission Durchführungsbestimmungen erlassen. (15) Es ist Pflicht eines jeden Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik, an dem Platz, an dem er steht, die. im Plan festgelegten Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Berlin, den 14. März 1951 Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem sechzehnten März neunzehnhunderteinundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den neunzehnten März neunzehnhunderteinundfünfzig Dar Präsident der Deutschen Demokratischen Republik W. P i e c k Herausgegeben von der Regierurigskar.zlei der Deutschen Demokratischen Republik Verlag: (3G3) Deutscher Zentralverlag, Berlin O 17. Michaelkirehstr. 17 Fernsprecher: G7G4 11 Postscheckkonto: Berlin 1400 25 Erscheint nach Bedarf Fortlaufender Bezug nur durch d!o Post Bezugspreis: Vierteljährlich 5,00 DM einschl Zustellgebühr Einzelnummern, je Seite 0,05 DM, sind vom Verlag oder durch den Buchhandel zu beziehen Druck: (73) Vorwärts-Druckerei, Berlin-Treptow, Am Trepiower Park 28-30.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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