Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 176

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 176 (GBl. DDR 1951, S. 176); 176 Gesetzblatt Nr. 31 Ausgabetag: 13. März 1951 § 7 (1) Alle Professoren und Dozenten einschl. der Direktoren und Dozenten der Arbeiter- und Bauernfakultäten der dem Staatssekretariat für Hochschulwesen der Deutschen DemokratischenRepublik direkt unterstehenden Universitäten werden durch das Staatssekretariat für Hochschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik ernannt und eingestellt. (2) Lektoren, Assistenten und Lehrbeauftragte werden nach vorheriger Zustimmüng des Staatssekretariats für Hochschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik vom Rektor der Universität eingestellt. (3) Die nicht dem Lehrkörper angehörenden Angestellten und wissenschaftlichen Mitarbeiter (mit Ausnahme der wissenschaftlichen Assistenten) der Tarif gruppen XII bis V einschl. werden vom Verwaltungsdirektor der Universität eingestellt und entlassen. Das Staatssekretariat für Hochschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik ist hiervon durch Übersendung des Karteiblattes und der turnusmäßigen Veränderungsliste zu informieren. Angestellte, die nach Tarifgruppe IV und höher besoldet werden, werden nach vorheriger Zustimmung durch das Staatssekretariat für Hochschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik vom Verwaltungsdirektor der Universität eingestellt. § 8 (1) Der Geschäftsbereich der Personalstellen bei den Verwaltungsdirektoren der Universitäten ist wie folgt zu erweitern: 1. Sämtliche Personalangelegenheiten der Lehrkräfte und wissenschaftlichen Assistenten sind über die Personalstellen zu leiten. 2. Sämtliche Personalakten einschl. derjenigen der Lehrkräfte und wissenschaftlichen Assistenten sind ausschließlich in den Personalstellen zu konzentrieren und als Verschlußsachen zu behandeln. Die Personalakten der Studenten verbleiben bei den Studentendekanen. 3. Die Regelung nach den Ziffern 1 und 2 gilt auch für die Universitätskliniken und sämtliche den Universitäten angeschlossene Institutionen. (2) Die Arbeit der Personalstellen bei den Verwaltungsdirektoren wird entsprechend den Richtlinien der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik durch besondere Anweisung der Personalabteilung des Staatssekretariats für Hochschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik geregelt. Zu § 6 der Verordnung § 9 Die Staatliche Plankommission und die fachlich zuständigen Ministerien oder Staatssekretariate mit eigenem Geschäftsbereich der Deutschen Demokratischen Republik üben die unmittelbare Leitung und Aufsicht über folgende Hochschulen aus: Staatliche Plankommission: Hochschule für Planökonomie, Berlin, Ministerium des Innern: Deutsche Verwaltungsakademie „Walter Ulbricht“, Forst-Zinna, Ministerium für Schwerindustrie: Technische Hochschule, Dresden, Bergakademie Freiberg (Sachs.), Ministerium für Aufbau: Staatliche Hochschule für Architektur, Weimar, Ministerium für Volksbildung: Hochschule für angewandte Kunst, Berlin, Staatliche Hochschule für Graphik und Buchkunst, Leipzig, Deutsche Hochschule für Musik, Berlin, Staatliche Hochschule für Musik, Weimar, Staatliche Hochschule für Musik, Leipzig, Staatliche Hochschule für bildende Künste, Dresden, Hochschule für Musik, Halle (Saale), Deutsches Theaterinstitut, Weimar, Pädagogische Hochschule, Potsdam, Hochschule für Körperkultur, Leipzig. § 10 (1) Die Einstellung der Lehrkräfte entsprechend § 6 Ziffer 7 der Verordnung bzw. die Amtsübertragung erfolgt durch die Staatliche Plankommission bzw. die fachlich zuständigen Ministerien oder Staatssekretariate mit eigenem Geschäftsbereich der Deutschen Demokratischen Republik nach Vorliegen der Ernennung bzw. Bestätigung des Staatssekretariats für Hochschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Für Lektoren, Assistenten, Lehrbeauftragte und nicht dem Lehrkörper angehörende Angestellte und wissenschaftliche Mitarbeiter gilt die Regelung nach den §§ 7 und 8 dieser Durchführungsbestimmung sinngemäß. Hierbei tritt die Staatliche Plankommission bzw. das fachlich zuständige Ministerium oder Staatssekretariat mit eigenem Geschäftsbereich der Deutschen Demokratischen Republik an die Stelle des Staatssekretariats für Hochschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik. Zu § 7 der Verordnung § H Der Geschäftsverkehr des Staatssekretariats für Hochschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik mit den Hochschulen, wissenschaftlichen Bibliotheken, Museen und verwandten Einrichtungen mit wissenschaftlichem Charakter, die der unmittelbaren Leitung und Aufsicht der Staatlichen Plankommission bzw. eines fachlich zuständigen Ministeriums oder Staatssekretariats mit eigenem Geschäftsbereich der Deutschen Demokratischen Republik unterstehen, geht grundsätzlich über die Staatliche Plankommission bzw. das fachlich zuständige Ministerium oder Staatssekretäriat mit eigenem Geschäftsbereich der Deutschen Demokratischen Repu-blik. Wenn in Ausnahmefällen zwischen den Hochschulen und dem Staatssekretariat für Hochschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik direkter Geschäftsverkehr stattfindet, so ist die Staatliche Plankommission bzw. das fachlich zuständige Ministerium oder Staatssekretariat mit eigenem Geschäftsbereich der Deutschen Demokratischen Republik hierüber zu informieren. Zu § 8 der Verordnung § 12 Sämtliche Lehrpläne aller Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik sind hinsichtlich der Gesellschaftswissenschaften und hinsichtlich der fortschrittlichen wissenschaftlichen Grundlage des Fachstudiums vom Staatssekretariat für Hochschul-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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