Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 155

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 155 (GBl. DDR 1951, S. 155); Gesetzblatt Nr. 28 Ausgabetag: 6. März 1951 155 geltenden Bestimmungen über die Ablieferung herangezogen. Das geeignete Saatgut ist an die Erfassungsstelle der DSG-Handelszentrale abzuliefern. Für Sortensaatgut von Getreide, Speisehülsenfrüeh-ten, Ölsaaten und Kartoffeln, das von den Vermehrern der DSG-Handelszentrale über die für sie festgesetzten Pflichtablieferungsnormen hinaus abgeliefert wird, sind den Vermehrern auf die Pflichtablieferung die in der Anlage 2 angeführten Mengen anzurechnen oder von dem VEAB in gleichartiger Konsumware zurückzuliefern. (3) Wirtschaften mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche bis zu 2 ha können, wenn ihre Ablieferungspflicht in Getreide nicht mehr als 1 dz oder in Ölsaaten nicht mehr als 10 kg beträgt, Schlachtvieh (Schwein) abliefern; wird in diesen Wirtschaften keine Milch erzeugt, so können sie statt Milch ebenfalls Schlachtvieh (Schwein) zur Ablieferung bringen. Die Umtauschsätze für diese Lieferungen sind folgende: a) an Stelle von 100 kg Getreide 18 kg Lebendvieh (Schwein nach Schlachtwertklasse C), b) an Stelle von 100 kg Ölsaaten 70 kg Lebendvieh (Schwein nach Schlachtwertklasse C), c) an Stelle von 100 kg Milch 3,5°/o Fettgehalt 15 kg Lebendvieh (Schwein nach Schlachtwertklasse C). § 23 Zu § 10 Abs. 4 der Verordnung Die Höhe der Ablieferungsverpflichtungen des einzelnen Erzeugers ist im Ablieferungsbescheid festgelegt. Eine Änderung des rechtskräftigen Ablieferungsbescheides ist außer bei Verstößen gegen die Wirtschaftsstrafverordnung nur zur Richtigstellung von Schreib- oder offenbaren Rechenfehlern zulässig. IV. Abschnitt Ablieferung auf Grund von Verträgen Zu § 11 Abs. 1 der Verordnung § 24 (1) Über folgende Erzeugnisse sind mit den ablieferungspflichtigen Erzeugern Ablieferungsverträge abzuschließen: 1. Zuckerrüben, 2. Gemüse, 3. Obst (Beeren-, Kern-, Steinobst, Weintrauben und Nüsse), 4. Tabak, 5. Faserlein und Hanf, 6. Ölleinstroh, 7. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen. (2) Die Richtzahlen für den Abschluß von Ablieferungsverträgen werden vom Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Sicherung der Planmengen den VVEAB mit der Auflage erteilt, die zur Aufbringung dieser Mengen erforderliche Organisierung des Abschlusses der Verträge mit den Erzeugern unter Anwendung der Richtzahlen durchzuführen. (3) In den Ablieferungsverträgen werden grundsätzlich folgende Bedingungen geregelt: 1. Art, Menge und Güte des abzuliefernden Erzeugnisses, 2. Ablieferungstermine, 3. Abnahmestellen, 4. Preise und Zahlungsfrist, wobei sich die VVEAB zur Zahlung mindestens binnen 10 Tagen nach Abnahme der Erzeugnisse zu verpflichten hat, 5. Sicherung der Vertragserfüllung, insbesondere auch durch Feststellung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die erforderlichenfalls als Ersatzlieferung abgeliefert werden müssen. § 25 (1) Die Verträge über die Ablieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind in der Regel dreifach auszufertigen, von denen je eine Ausfertigung a) dem Ablieferungspflichtigen (bei Sammelverträgen ist ein Stück bei der Gemeinde für die Erzeuger zur Einsicht auszulegen), b) für den Rat des Kreises, c) für den zuständigen VEAB bzw. für den Tabak-Annahmebetrieb und bei Zuckerrüben der Zuckerfabrik zur Verfügung zu stellen ist. (2) Die VEAB haben die vertraglichen Ablieferungstermine unter Beachtung der gesetzlichen Termine so festzulegen, daß der Bedarf der Bevölkerung und der verarbeitenden Industrie mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen gesichert wird. Die dazu erforderlichen Terminpläne sind von den VEAB im Einvernehmen mit der VdgB (BHG) aufzustellen und von den Räten der Kreise, Abteilung Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Abteilung Landwirtschaft, zu bestätigen. (3) Die Muster der Ablieferungsverträge werden vom Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse bekanntgemacht. (4) Kommt es nicht zu einer Vereinbarung über den Vertragsabschluß, so hat der VEAB den Rat des Kreises zu benachrichtigen. Kommt es auch trotz der Vermittlung des Rates des Kreises nicht zum Vertragsabschluß, so ist für die Ablieferung des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses ein Ablieferungsbescheid nach den geltenden Bestimmungen (§ 8 Abs. 3 der Verordnung) auszuhändigen. Mit seiner Aushändigung ist die Ablieferungspflicht des Erzeugers begründet. (5) Ergibt sich im Laufe des Jahres die Notwendigkeit einer Vertragsänderung, so ist das Einverständnis des VEAB, der Tabak-Annahmestelle oder der Zuckerfabrik einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann darüber die Entscheidung des Rates des Kreises beantragt werden, der endgültig entscheidet. V. Abschnitt Sonderveranlagung der WG und von Spezialbetrieben § 26 Zu § 12 der Verordnung Die VVG haben die ihnen auferlegten Planmengen auf die ihnen angehörenden einzelnen Güter aufzuteilen und der Hauptabteilung Erfassung und Aufkauf des Ministeriums für Handel und Versorgung des Landes einen Bericht darüber zur Bestätigung der Aufteilung vorzulegen. § 27 Zu § 13 der Verordnung (1) Zu den gewerblichen Viehmastbetrieben sind alle nicht bäuerlichen Tierhalter zu zählen, die sich;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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