Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 133

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 133 (GBl. DDR 1951, S. 133); Gesetzblatt Nr. 23 Ausgabetag: 26. Februar 1951 133 § 4 Durchführungsbestimmungen zu dieser Preisver-ordnung erläßt das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik. § 5 Diese Preisverordnung tritt am 20. Februar 1951 in Kraft. Berlin, den 20. Februar 1951 Ministerium der Finanzen Dr. Loch Stellvertreter des Ministerpräsidenten Preisverordnung Nr. 135. Verordnung über die Preisbildung für Zellwolle und Kunstseide. Vom 20. Februar 1951 § 1 Die Preisverordnung Nr. 8 vom 27. Oktober 1949 Verordnung über die Änderung der Preisanordnung Nr. 135 über die Preisbildung für Zellwolle (GBl. S. 28) wird aufgehoben. § 2 Die Preisanordnung Nr. 181 vom 22. Dezember 1948 über die Änderung der Preisanordnung Nr. 135 (PrVOBl. S. 271) wird wieder in Kraft gesetzt. § 3 Die Preisverordnung Nr. 9 vom 27. Oktober 1949 Verordnung über die Preise für Kunstseide (GBl. S. 28) wird aufgehoben. Es gelten damit wieder die Herstellerabgabepreise für Kunstseide, die vor dem Inkrafttreten der Preisverordnung Nr. 9 am 4. November 1849 gültig gewesen sind. § 4 Nachfolgende Be- und Verarbeitungsstufen dürfen den Unterschiedsbetrag, der sich aus den Preisen nach §§ 1 bis 3 dieser Preisverordnung gegenüber den Preisen des Jahres 1944 ergibt, anteilig im Anhängeverfahren weiter berechnen. Der anteilige Anhängebetrag ist in Rechnungen mit der Kennzeichnung „Preisaufschlag nach Prei'sverordnung Nr. 135“ gesondert auszuweisen. § 5 Diese Preisverordnung tritt am 20. Februar 1951 in Kraft. Berlin, den 20. Februar 1951 Ministerium der Finanzen Dr. Loch Stellvertreter des Ministerpräsidenten Zweite Durchführungsbestimmung zu der Anordnung zur Durchführung von Schutzimpfungen. Vom 29. Februar 1951 Auf Grund des § 9 der Anordnung vom 1. Juni 1949 zur Durchführung von Schutzimpfungen (ZVOB1. I S. 446) wird über die Haftung der Länder für Impfschädigungen in Ausführung des § 5 Abs. 2 der vorgenannten Anordnung bestimmt: § 1 Impfschädigungen im Sinne des § 5 Abs. 2 der Anordnung vom 1. Juni 1949 sind Schädigungen des menschlichen Körpers, soweit sie durch angeordnete Impfvorbehandlung, durch Impfeingriff, durch das Impfserum oder durch angeordnete Impfnachbehandlung (Impfkontrolle) verursacht werden. § 2 (1) Erkennt oder vermutet der mit der Impfung beauftragte Arzt oder der behandelnde Arzt den Eintritt von Schädigungen im Sinne des § 1, so hat er diese sofort dem Gesundheitsamt unter Nennung des Betroffenen zu melden. Gleichzeitig ist ein ausführlicher ärztlicher Befund darüber auszustellen und dem Gesundheitsamt einzusenden. (2) Das Gesundheitsamt hat festzustellen, ob eine Impfschädigung vorliegt, ob der Schaden durch den Geimpften, seinen Erziehungsberechtigten oder einen Dritten verschuldet wurde und ob eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 8 vorliegt. (3) Das Gesundheitsamt hat alle für die Feststellung nach Abs. 2 erforderlichen Beweise zu erheben und den Betroffenen zu hören. Es kann zu diesem Zweck auch ärztliche Untersuchungen und Beobachtungen anordnen. § 3 (1) Unbeschadet der weitergehenden Ansprüche nach § 8 hat der Geschädigte gegen das Land Ansprüche auf nachstehende Leistungen: a) Ersatz für die Kosten der notwendigen ärztlichen Behandlung; b) Ersatz des Schadens, den der Geimpfte dadurch erleidet, daß infolge der Schädigung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben ist; c) eine Entschädigung für Schönheitsfehler, die nicht nur in normalen Impfnarben bestehen, sowie für wiederholt oder dauernd auftretende körperliche Beschwerden; d) die Kosten für die notwendige einmalige Umschulung auf einen anderen Beruf nach den einschlägigen Umschulungsvorschriften. (2) Die Höchstsumme des auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 Buchst, b und c geschuldeten Schadenersatzes beträgt zusammen 5000, DM, in besonderen Härtefällen 10 000, DM. (3) Lehnt der Geimpfte eine ihm zumutbare Umschulung nach Abs. 2 ab, so stehen ihm Ersatzansprüche nicht zu, soweit sie im Falle einer durchgeführten Umschulung voraussichtlich fortgefallen wären. (4) Schmerzensgeld und Schadenersatz für Nachteile, die Dritte erleiden, wird nicht gewährt. (5) Vereiteln geimpfte Personen die Durchführung der zur Ermittlung der Impfschädigung getroffenen Anordnungen, so kann die Durchführung derselben unterbleiben. Die hierdurch dem Geimpften entstandenen Nachteile können von diesem im Verfahren nach § 5 nicht als Schaden geltend gemacht werden. § 4 (1) Sachliche und geldliche Leistungen der Sozialversicherung sind auf die nach § 3 geschuldeten Ersatzleistungen anzurechnen. (2) Der Spruchausschuß (§ 5) kann einen Antrag auf Entschädigung nach § 3 bis zur endgültigen Entscheidung über die von der Sozialversicherung zu gewährenden Leistungen aussetzen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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