Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 112

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 112 (GBl. DDR 1951, S. 112); 112 Gesetzblatt Nr. 21 Ausgabetag: 19. Februar 1951 b) für je 100 kg Wildbeeren, und zwar für Blaubeeren, Preiselbeeren, Walderdbeeren, -himbeeren, -brom- beeren, Sanddornbeeren 4,0 kg, Schwarzen Holunder, Hagebutten oder Schlehen 3,0 kg. (7) Den Anbauern von Faserlein und Hanf werden für die Ablieferung verkauft: a) für je 100 kg Faserlein- und Hanfsamen in Erfüllung der abgeschlossenen Ablieferungsverträge 30 kg Extraktionsschrot; b) für je 100 kg Faserlein- und Hanfsamen als Übersollieferung 20 kg Pflanzenöl und 50 kg Extraktionsschrot; c) für Faserlein- und Hanfstroh als Übersollieferung bis einschließlich Güteklasse V b Leinenwaren (mit Preisbegünstigung) im Werte von 50°/o (für Röststroh 60°/o) des festgesetzten Erfassungspreises; d) für Brechflachs Leinenwaren (mit Preisbegünstigung) im Werte von 30% des festgesetzten Verkaufspreises. (8) Für bestimmte, in den Durchführungsbestimmungen näher bezeichnete tierische Rohstoffe werden dem Ablieferer neben der Bezahlung Berechtigungen zum Bezüge von Waren als Gegenlieferung ausgegeben, die das Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Deutschen Demokratischen Republik im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission der Deutschen Demokratischen Republik festsetzt. X. Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse § 20 (1) Die ablieferungspflichtigen Erzeuger können landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der eigenen Produktion an die WEAB nur nach Erfüllung ihrer Ablieferungspflichten verkaufen, und zwar a) Getreide, Speisehülsenfrüchte, Ölsaaten und Kartoffeln, wenn das Jahressoll, b) Schlachtvieh und Eier, wenn das Soll für die abgelaufene Zeit und das laufende Quartal, c) Milch, Gemüse und Obst, wenn das Soll für die abgelaufene Zeit und den laufenden Monat erfüllt und wenn ferner bei Schlachtvieh die Erfüllung des Viehhaltungsbescheides in Kühen, Sauen und Schweinen gewährleistet und bei allen tierischen Erzeugnissen die weitere Erfüllung des Pflichtablieferungssolls gesichert ist. (2) Zum Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie von Bienenhonig und Wild sind, abgesehen von den Bestimmungen des § 21 dieser Verordnung, nur die VVEAB berechtigt. Die von den WEAB für diese Erzeugnisse jeweils zu zahlenden Preise werden vom Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Deutschen Demokratischen Republik im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik als Höchstpreise festgesetzt. (3) Für den in den Abs. 1 und 2 geregelten Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten die gleichen Abnahme- und Gütebestimmungen wie für die Pflichtablieferung, soweit in den Durchführungsbestimmungen nichts anderes festgesetzt ist. (4) Die Bedingungen für Hausschlachtungen werden in den Durchführungsbestimmungen geregelt. § 21 Die ablieferungspflichtigen Erzeuger können nach Erfüllung ihrer Ablieferungspflichten und die ablieferungsfreien Erzeuger unmittelbar an die Verbraucher auf zugelassenen örtlichen Märkten aus ihrer eigenen Erzeugung landwirtschaftliche Erzeugnisse nach frei sich bildenden Preisen verkaufen. Die Richtlinien für diese Verkäufe und für die Marktordnungen werden in den Durchführungsbestimmungen geregelt. XI. Rechtsmittelverfahren § 22 (1) Gegen eine Entscheidung des Landrates kann von den Ablieferungspflichtigen oder ihren gesetzlichen Vertretern Einspruch erhoben werden. (2) Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt 10 Tage; sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid dem Berechtigten zugeleitet wurde. Der Einspruch kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden. Er ist bei der Verwaltungsdienststelle einzubringen, deren Bescheid angefochten wird. Diese hat auch über den Einspruch zu entscheiden. (3) Gegen die Entscheidung des Landrates über den Einspruch kann beim Rat des Kreises innerhalb der im Abs. 2 angeführten Frist an das für das Land zuständige Ministerium für Handel und Versorgung eine Beschwerde eingelegt werden. Die Entscheidung des Ministeriums für Handel und Versorgung des Landes ist endgültig. (4) Die Einlegung eines Rechtsmittels entbindet nicht von der termingemäßen Erfüllung der Pflichtablieferung. Die Verwaltungsdienststellen sind verpflichtet, die bei ihnen eingebrachten Einsprüche und Beschwerden spätestens binnen 3 Wochen nach Eingang zu erledigen. XII. Übergangs- und Schlußbestimmungen § 23 Sofern in dieser Verordnung von den Räten der Kreise die Rede ist, sind hierunter die Räte der Stadt- und der Landkreise zu verstehen. § 24 Die Bestimmungen des § 9 dieser Verordnung haben auch für die im Jahre 1950 ausgestellten Ablieferungsbescheide Gültigkeit. § 25 Das Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Deutschen Demokratischen Republik erläßt im Einvernehmen mit der Staatlichen Plankommission und den zuständigen Ministerien und Staatssekretariaten die erforderlichen Durchführungsbestimmungen. § 26 Verstöße gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen sind, soweit nicht nach anderen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 derWirtschaftsstrafverordnung vom 23. September 1948 (ZVOB1. S. 439) zu bestrafen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 112 (GBl. DDR 1951, S. 112) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 112 (GBl. DDR 1951, S. 112)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

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