Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1951, Seite 1074

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951, Seite 1074 (GBl. DDR 1951, S. 1074); 1074 Gesetzblatt Nr. 137 Ausgabetag: 30. November 1951 2. bei der Faulbrut, wenn keine kranken Völker mehr auf dem Stande vorhanden sind, die Entkeimungsmaßnahmen durchgeführt und auch bei der ersten Nachuntersuchung keine Verdachtsmerkmale festgestellt worden sind; 3 bei der Milbenseuche, wenn bei der Nachuntersuchung a) die Bienen des verseuchten Standes keine Krankheitserscheinungen (Krabbeln, Hüpfen u. dgl.) aufweisen und keine lebenden Milben in ihren Tracheen nachgewiesen werden und b) sämtliche Bienenvölker des verseuchten Bezirkes keine Krankheits- oder Verdachtsmerkmale aufweisen. VI. Bestellung und Entschädigung der Bienenseuchen-Sachverständigen § 23 (1) Die Bestellung und räumliche Abgrenzung des Tätigkeitsbezirks der Bienenseuchen-Sachverständigen erfolgt durch die Abteilung Veterinärwesen der Landesregierungen nach Anhören des Landesverbandes der VdgB (BHG)-Zuchtgemeinsehaft Bienen. (2) Die Sachverständigen erhalten für die von ihnen im Aufträge des Kreistierarztes ausgeführten Arbeiten Vergütung und gegebenenfalls Fahrkosten aus der Tierseuchenentschädigungskasse (Bienenseuchenfonds) gemäß jährlich von den Ländern festzusetzenden Sätzen. (3) Der Sachverständige hat gemäß Anlage nach Ablauf jedes Vierteljahres an den Kreistierarzt eine Kostenrechnung zur Prüfung und zur Weiterleitung an die Verwaltung der Tierseuchenentschädigungskasse (Vordrucke beim Kreistierarzt) einzureichen. VII. VII. Entschädigung von Bienenseuchenverlusten § 24 Entschädigungsanspruch. 1. Für Bienenvölker, die wegen einer meldepflichtigen Seuche auf Anordnung des Kreistierarztes getötet worden sind, sowie für Wabenwerk und Strohkörbe, die wegen Verseuchung vernichtet worden sind, wird Entschädigung nach Sätzen gewährt, die vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik festgesetzt werden. 2. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei dem zuständigen Kreistierarzt spätestens am dritten Tage nach dem eingetretenen Verlust anzumelden. " Keine Entschädigung wird gewährt: a) für Bienenvölker, die wissenschaftlichen Instituten gehören, b) für Bienenvölker, die mit einer meldepflichtigen Seuche in ein Land der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt worden sind oder die innerhalb 6 Wochen nach der Einführung an einer Seuche erkranken, wenn nicht nachgewiesen wird, daß ihre Ansteckung erst nach der Einführung in das Landesgebiet erfolgt ist, c) für Bienenvölker, deren Besitzer oder Halter vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, den Verdacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Bienenseuche unverzüglich nach erhaltener Kenntnis dem Kreistierarzt zu melden, d) für Bienenvölker, deren Besitzer oder Halter die zur Abwehr und Unterdrückung einer meldepflichtigen Bienenseuche vorgeschriebenen oder angeordneten Maßregeln vorsätzlich oder fahrlässig nicht befolgen, e) für Bienenvölker, die nicht gemeldet worden sind, es sei denn, daß sie nachweislich nach der amtlichen Zählung zum Stande hinzugekommen sind und die Meldefrist nach § 3 dieser Durchführungsbestimmung noch nicht überschritten ist, f) für Bienenvölker, deren Besitzer oder Halter über die Zahl der Völker gar keine oder unrichtige Angaben gemacht haben oder die den gegenüber der letzten amtlichen Bestandsaufnahme vorhandenen Mehrbestand nicht einwandfrei naehweisen können. 4. Die Wertermittlung erfolgt durch den Sachverständigen mit Zustimmung des Kreistierarztes nach Sätzen, die die Tierseuchenentschädigungskasse im Einvernehmen mit dem Zentralverband der VdgB (BHG) Zuchtgemeinschaft Bienen festsetzt. Über das Ergebnis der Wertermittlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und an die Tierseuchenentschädigungskasse abzugeben. Ein Einspruch gegen die Höhe der Wertermittlung findet keine Berücksichtigung. VIII. Umlagebeiträge § 25 (1) Die aus der Tierseuchenentschädigungskasse zu zahlenden Entschädigungsbeiträge einschl. der durch Vergütung für die Sachverständigen entstehenden Kosten sind von der Gesamtheit der Besitzer von Bienenvölkern anteilig nach der Zahl ihrer Bienenvölker aufzubringen. (2) Die Höhe der Umlage wird vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik auf Antrag des Zentralverbandes der VdgB (BHG) Zuchtgemeinschaft Bienen nach Bedarf festgesetzt. Sie wird in gleicher Weise wie die Viehseuchlsnumlage erhoben. (3) Der Umlage ist der bei der amtlichen Viehzählung festgestellte Bestand an Bienenvölkern zugrunde zu legen. IX. Inkrafttreten § 26 Diese Durchführungsbestimmung tritt 4 Wochen nach ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. November 1951 Ministerium für Land- und Forstwirtschaft . Scholz Minister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1951 (GBl. DDR 1951), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1951 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 155 vom 31. Dezember 1951 auf Seite 1200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1951 (GBl. DDR 1951, Nr. 1-155 v. 9.1.-31.12.1951, S. 1-1200).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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