Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 991

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 991 (GBl. DDR 1950, S. 991); Nr. 10G Ausgabetag: 16. September 1950 991 nutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Patentinhaber oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung Vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat. (2) Hat die Mitbenutzung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 in einem volkseigenen Betriebe stattgefunden, so hat die gesamte volkseigene Wirtschaft das Recht der Mitbenutzung. (3) Steht dem Patentanmelder nach einem Staatsvertrage ein Prioritätsanspruch oder ein Ausstellungsschutz zu, so ist an Stelle der im Abs. 1 be-zeichneten Anmeldung die vorangegangene Anmeldung oder der Beginn der Schaustellung der Erfindung maßgebend. Der Ausstellungsschutz gilt jedoch nicht für Angehörige eines Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. Den Ausstellungsschutz regelt ein jeweils von der Regierung zu bestimmendes Ministerium. (4) Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht. § 8 Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf den Erben über. Soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt, können diese Rechte ganz oder teilweise auf andere übertragen werden. § 9 (1) Das Patent tritt mit der Ausgabe der Patentschrift in Kraft. (2) Das Patent dauert 18 Jahre, die mit dem Tag beginnen, den auf den Eingangstag der Anmeldung der Erfindung beim Patentamt folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere-Ausbildung einer dem Patentanmelder durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann dieser die Erteilung eines Zusatzpatents beantragen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung endet. (3) Fällt das Hauptpatent durch Erklärung der Nichtigkeit, durch Verzicht oder durch Löschung nach § 12 Abs. 2 fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstage des Hauptpatents. Von mehreren Zusatzpatenten wird nur das erste selbständig, die übrigen gelten als dessen Zusatzpatente. § 10 Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf das Patent -durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Zahlungsaufforderung (§ 39 Abs. 4) entrichtet werden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt. § 11 (1) Das Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, :- ■ i-.Vv v 1. daß der Gegenstand nach den §§ 1 und 4 nicht patentfähig ist; 2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist (§ 6); 3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesen angewendeten Verfahren entnommen ist. (2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zu, vso wird das Patent entsprechend beschränkt. § 12 (1) Liegt eine volkswirtschaftliche, soziale oder kulturelle Notwendigkeit für die Benutzung einer durch Ausschließungspatent geschützten Erfindung vor, so kann, falls eine Einigung mit dem Patentinhaber über die Benutzung der Erfindung oder über die Umwandlung des Patents gemäß § 3 Abs. 2 nicht möglich ist, die Regierung die Wirksamkeit dieses Patents auf Antrag der Wirtschaftsabteilung des Patentamts gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung einschränken oder aufheben. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfälle das Patentgeridht. (2) Das Patent kann, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, auf Veranlassung der Wirtschaftsabteilung durch die Patentabteilung des Patentamts gelöscht werden, wenn die Erfindung ausschließlich oder hauptsächlich im Ausland gewerblich ausgewertet wird. Das Patentamt § 13 (1) Das Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik untersteht dem Ministerium für Planung und hat seinen Sitz in Berlin. (2) Das Patentamt ist mit einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mit technischen und rechtskundigen Angestellten besetzt. Außerdem können weitere fachkundige Personen zur Mitarbeit herangezogen werden. (3) Der Präsident und die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Ministers für Planung von der Regierung ernannt und abberufen. Für die Einstellung, Tätigkeit und Entlassung der Angestellten des Patentamts gelten die für die Angestellten der Regierung erlassenen Bestimmungen sinngemäß. '' § 14 (1) Bei dem Patentamt wird ein Präsidium gebildet, das aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten besteht. (2) Das Präsidium beschließt die Geschäftsordnung, die der Bestätigung gemäß § 20 bedarf. § 15 (1) Bei dem Patentamt wird eine Patentabteilung und eine Wirtschaftsabteilung gebildet. (2) Jede dieser Abteilungen wird von einem der Vizepräsidenten geleitet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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