Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 822

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 822 (GBl. DDR 1950, S. 822); 822 Gesetzblatt Jahrgang 1950 (nicht jedoch sonstigen Bekleidungsstücken) sind jeweils 2 Stück vorzulegen: a) aus der z. Z. des Ergehens dieser Anweisung laufenden Produktion: 1. innerhalb der Zeit vom 1. September bis zum 15. September 1950 von den Betrieben des Landes Thüringen, soweit sie nicht schon der Pflichtprüfung durch das Staatliche W arenprüf ungsamt, Abt. Leder-und Schuhindustrie, in Erfurt unterliegen, sowie innerhalb der gleichen Zeit von allen Betrieben der Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg, 2. innerhalb der Zeit vom 15. September bis zum 30. September 1950 von allen Betrieben des Landes Sachsen; b) zukünftig, d. h. nach erfolgter erstmaliger Vorlage gemäß Buchst, a), und zwar ohne jede besondere Aufforderung, Proben wie bei Erzeugnissen der Schuhindustrie unter I. Buchst, b Ziffern 1 und 2 angegeben. C. Probenbezeichnung und zuständige Prüfämter L Die Proben sind mit gut befestigten Aufklebe-schildern oder Anhängern einzeln wie folgt zu kennzeichnen: a) Bezeichnung und Sitz des Herstellers (bei Lohnaufträgen, des Auftraggebers und des Herstellers), b) Bezeichnung (genaue) des Artikels (Verkehrsbezeichnung sowie etwaige interne Fabrikbezeichnung), c) Verwendungszweck (z .B. Oberleder, Brandsohlen, Treibriemen, Musikleder, Herrenstraßenschuh, Arbeitsschuh,Sporttasche u.ä.), d) Herstellungsart, soweit für das Erzeugnis charakteristisch (z. B. lohgar, durchgenäht, gewendet, Rahmenarbeit usw.), e) Größenbezeichnung soweit verkehrsüblich, f) Herstellungszeit (z. B. Juli 1950), g) Einsendetag. II. Die Proben müssen in den unter I. angegebenen Daten übereinstimmen. Ein Stück geht mit dem Prüfzeichen des Prüfamtes versehen zusammen mit dem Prüfschein an den Vorlagepflichtigen zurück, das zweite Stück verbleibt in der Sammlung der betreffenden Prüfstelle. M. Die Vorlagen sind wie folgt vorzunehmen: die im Teil A genannten bei: Deutsches Amt für Material- und Warenprüfung, Prüfdienststelle beim Deutschen Lederinstitut, (10a) Freiberg (Sachsen), Terrassengasse 1, die im Teil B genannten (außer Erzeugnissen aus schweißbaren Rohstoffen, z. B. Igelit) bei: Deutsches Amt für Material- und Warenprüfung, Prüfdienststelle,StaatlichesWaren-prüfungsamt, Abt. Leder- und Schuhindustrie, (15a) Erfurt, Landgrafenstraße 1, die im Teil B genannten, soweit es sich um Erzeugnisse aus schweißbaren Rohstoffen, z.B. Igelit handelt, bei: Deutsches Amt für Material- und Warenprüfung, Prüfdienststelle beim Zentralinstitut für Schweißtechnik, (19a) Halle-Trotha. D. Sonstige Bestimmungen I. Vorlagepflichtig ist der herstellende Betrieb, bei Lohnaufträgen der unmittelbare Auftraggeber, und zwar dieser für jeden, einzelnen Herstellerbetrieb. II. Für die Probenentnahme ist soweit sie im Einzelfalle nicht durch eine mit der Kontrolle beauftragte Amtsperson erfolgt in volkseigenen Betrieben der Leiter der technischen Kontrollorganisation verantwortlich, in allen anderen Betrieben der Leiter des Betriebes zusammen mit dem Vorsitzenden der Betriebsgewerkschaftsleitung. III. Soweit die Proben nach dieser Anweisung aus der laufenden Produktion stammen, sind sie als Ausfallmuster zu ziehen, im übrigen können sie als Vorbild hergestellt werden mit der Verpflichtung, sie nach Zuteilung eines der Prüfzeichen gemäß § 3 der Verordnung vom 12. Juni 1950 über die Gütekennzeichnung von industriellen Erzeugnissen (GBl. S. 502) mindestens in der gleichen Qualität durchzuhalten. Auf die Verantwortlichkeit nach § 4 der genannten Verordnung wird hingewiesen. IV. Es ist den Vorlagepflichtigen überlassen, ihnen notwendig erscheinende zusätzliche Prüfungen durch die im Teil C genannten Prüfdienststellen des Deutschen Amtes für Material- und Warenprüfung durchführen zu lassen. Solche Anträge sind mit den gleichen im Teil C unter I. vorgeschriebenen Angaben und durch den deutlich sichtbaren Vermerk „Sonderprüfung“ zu kennzeichnen. V. Die Pflichtvorlagen sind genau nach Maßgabe der vorstehenden Anweisung, insbesondere auch hinsichtlich der Probengröße und -kenn-zeichnung, durchzuführen. In dieser Hinsicht nicht ausreichende Vorlagen müssen zurückgewiesen werden und gelten als nicht erfolgt. Derartige Fälle werden als Verstöße gegen die Bestimmung der Verordnung vom 16. Februar 1950 über das Material- und Warenprüfungswesen (GBl. S. 136) gemäß § 13 vorgenannter Verordnung behandelt. VI. Die im Lande Thüringen hinsichtlich der im Teil B dieser Anweisung aufgeführten Waren z. T. bestehende Qualitätsprüfung beim Staatlichen Warenprüfungsamt, Abt. Leder- und Schuhindustrie, in Erfurt wird im bisherigen Rahmen, d. h. auch hinsichtlich der mit ihr verbundenen Preisprüfung, festgesetzt. Soweit jedoch deren Vorschriften den Bestimmungen dieser Anweisung entgegenstehen, gilt diese Anweisung. Alle sonstigen Bestimmungen der Länder über einschlägige Qualitätsprüfungen werden mit Inkrafttreten dieser Anweisung aufgehoben. VII. Diese Anweisung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. August 1950 Ministerium für Planung Hauptabteilung Wissenschaft und Technik Prof. Dr. W. L a n g e Hauptabteilungsleiter;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungen über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens - sind in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielstellungen der Hechtsverwirklichung zu treffen.

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