Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 79

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 79 (GBl. DDR 1950, S. 79); Nr. 12 Ausgabetag: 13. Februar 1950 ---------------------/---- § 18 Entscheidungen über die Zulassung zu der Prüfung (1) Über die Zulassung zu der Lehrabschlußprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn aus den im § 13 Abs. 4 geforderten Unterlagen und aus den Eih-traguifgen im Antrag auf Zulassung zu der Lehrabschlußprüfung ersichtlich ist, daß ein Bestehen der Lehrabschlußprüfung nicht erwartet werden kann (§ 28 Abs. 2 und 3). (2) Der Prüfungsbewerber ist verpflichtet, sofort nach Erhalt der Mitteilung über die Zulassung zu der Lehrabschlußprüfung diese der Betriebsleitung des Ausbildungsbetriebes und der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) zur Kenntnisnahme vorzulegen. (3) Die Kenntnisnahme ist durch .Unterschrift und Datum zu bestätigen. . ■ (4) Bei Zustellung eines ablehnenden Bescheides kann der Prüfungsbewerber innerhalb von 14 Tagen, vom Poststempel an gerechnet, Berufung beim Beschwerdeausschuß des zuständigen Amtes für Arbeit gemäß § 21 der Beruf sausbild ungsVO einlegen. § 19 Prüfungsaufgaben (1) Die Prüfungsaufgaben werden van den Ministerien für Arbeit und Gesundheitswesen und für Volksbildung dar Deutschen Demokratischen Republik erarbeitet und den Ministerien für Arbeit und Gesundheitswesen und für Volksbildung in den Ländern zugestellt. (2) Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben werden -die Fachministerien der Deutschen Demokratischen Republik sowie die gewerkschaftlichen und fachlichen Organisationen und der Zentralrat der FDJ hinzugezogen. (3) Für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben sind die Ausbildungsordnungen der jeweiligen Berufe maßgebend.' § 20 * Vorbereitung und Durchführung der Lehrabschlußprüfungen (1) Die Bereitstellung von Prüfungsräumen erfolgt durch die örtlichen Ämter für Arbeit zusammen mit der Berufsschule. (2) Die Prüfungstermine sind so festzusetzen, daß a) die schriftliche, ' b) die Fertigkeits- und c) die mündliche Prüfung an drei dicht aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Spanne zwischen den Prüfungen zu Buchst, a und c darf 14 Tage nicht überschreiten. (3) Es ist dafür zu sorgen, daß die Prüflinge aller Berufe die jeweils mündliche, Fertigkeits- oder schriftliche Prüfung am gleichen Tage ablegen. (4) Die Frühjahrsprüfungen beginnen am 15. Februar und enden am 31. März, die Herbstprüfungen beginnen am 15. Juli und enden am 31. August eines jeden Jahres. (5) Die Termine der gesamten Prüfungsperiode werden von den Ministerien für Arbeit und Gesundheitswesen und für Volksbildung der Deutschen Demokratischen Republik mit den Prüfungsauf-gaben und ihren Lösungen den Ministerien für Arbeit und Gesundheitswesen und für Volksbildung in den Ländern zugestellt. 79 § 21 Umfang der Lehrabschlußprüfungen Die Lehrabschlußprüfungen setzen sich wie folgt zusammen: 1. Kenntnisprüfung: a) schriftliche Prüfung, b) mündliche Prüfung; 2. Fertigkeitsprüfung: a) Anfertigen eines Arbeitsstückes, b) Arbeitsproben. Bei rein kaufmännischen Berufen erstreckt sich die Prüfung zusätzlich auf \ Stenographie, Maschinenschreiben und Buchhaltung. Die unter Ziffer 1 genannten Teile der Prüfung finden in der Berufsschule statt und werden vor dem Prüfungsausschuß abgelegt. § 22 Ziel der Lehrabschlußprüfungen (1) Durch die Lehrabschlußprüfung soll der Prüfling den Nachweis erbringen, daß er die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt und anzuwenden versteht, die durch das Berufsbild des entsprechenden Berufes gefordert werden. (2) Die Lehrabschlußprüfung soll ferner aufzeigen, welche Kenntnisse der Prüfling über die neue demokratische Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung besitzt und welche Arbeitsmoral er sich zu eigen gemacht hat § 23 Kenntnisprüfung (1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich im schriftlichen und mündlichen Teil auf den Nachweis der Kenntnisse, die im Lehrplan und auf Grund des Berufsbildes der Ministerien für Volksbildung und für Arbeit und Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik gefordert werden. (2) Die schriftliche Prüfung soll für jeden Prüfling 6 Stunden nicht überschreiten. (3) Die mündliche Prüfung wird allgemein in Form von Gruppenprüfungen jede Gruppe etwa 5 Prüflinge abgehalten. Sie soll für jeden Prüfling 15 Minuten nicht überschreiten. Eine Verlängerung oder Einzelprüfung kann angebracht sein, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Zeit und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des schriftlichen Teiles der Prüfung keine zweifelsfreie Beurteilung möglich war. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, die mündliche Prüfung in einer freien und natürlichen Unterhaltung' unter Bevor-zugung-won Situationsaufgaben durchzuführen. § 24 Fertigkeitsprüfung (1) Das anzufertigende Arbeitsstück und die Arbeitsproben sind nach den Anweisungen des Prüfungsausschusses vom Prüfling während seiner Arbeitszeit auf Kosten des Lehrbetriebes herzustelien. Der Prüfungsausschuß kann verlangen, daß das Arbeitsstück und die Arbeitsproben nicht im Lehrbetrieb ausgeführt werden. Die festgesetzte Frist für die Anfertigung des Arbeitsstückes kann auf Ersuchen verlängert werden, wenn der Prüfling an ihrer Einhaltung durch dringende Gründe verhindert ist. (2) Die Betriebsleitung und die BGL bestätigen schriftlich, daß der Lehrling dag Arbeitsstück unter f ’ ' \;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, den ihnen von der Arbeiterklasse übertragenen Klassenauftrag unter allen Lagebedingungen zu erfüllen. Lenin, Gegen den Boykott, Werke, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit. Die hier thesenhaft aufgestellten Seb-aüptungen sollen im folgenden bewiesen werden. Die Beweist ;St raf Verfahrens recht der und in der lebenden ausländischen Bürgern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, die sich aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der ergeben, Beratung und Unterstützung zu gewähren.

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