Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 71

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 71 (GBl. DDR 1950, S. 71); Nr. 11 Ausgabetag: 10. Februar 1950 71 Prämien stehen ferner jedem zu, der herrenlosen Schrott einer Erfassungsstelle zuführt. (2) Die Beauftragten der Handelszentrale Schrott erhalten für die Erfüllung des Schrotterfassungsplanes Tonnen-Prämien in Geld, die sich bei Übererfüllung des Planes progressiv erhöhen. (3) Für die Gewährung von Sach- und Geldprämien ist eine besondere Prämienordnung zu erlassen. (4) Die Geldprämien unterliegen einer Besteuerung von nur 5®/o. § 8 (1) Das Ministerium der Finanzen hat für Geldprämien den Betrag von 5 Millionen DM und für Sachprämien den Betrag von 20 Millionen DM aus Mitteln des Haushalts zur Verfügung zu stellen. (2) Das Ministerium für Handel und Versorgung und das Ministerium für Innerdeutschen Handel, Außenhandel und Materialversorgung haben die für Sachprämien benötigten Waren nach einer ihnen vom Ministerium für Industrie vorzulegenden Vorschlagsliste nach Bestätigung durch das Ministerium für Planung bereitzustellen. § 9 Das Ministerium der Finanzen hat dem Ministerium für Industrie aus Mitteln des Haushalts den Betrag von 1 Million DM für Zwecke der Werbung und Aufklärung über die Maßnahmen der Schrotterfassung zur Verfügung zu stellen. § 10 (1) Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt das Ministerium für Industrie. ‘ (2) Alle dieser Verordnung entgegenstehenden bis- herigen Bestimmungen über die Schrotterfassung werden aufgehoben. § 11 Verstöße gegen diese Verordnung gelten als Wirtschaftsvergehen, in schweren Fällen als Wirtschaftsverbrechen und werden als solche nach der Wirtschaftsstrafverordnung vom 23. September 1948 (ZVOB1. S. 439) bestraft. § § 12 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Februar 1950 Die Regierung: der Deutschen Demokratischen Republik Ulbricht Stellvertreter des Ministerpräsidenten Ministerium für Industrie Selbmann Minister Verordnung über die Sozialpfüchtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler. Vom 2. Februar 1950 § 1 Studenten, Hoch- und Fachschüler unterliegen der Sozialversicherungspflicht auf Grund der Verordnung über Sozialpflichtversicherung (VSV) vom 28. Januar 1947 („Arbeit und Sozialfürsorge“ S. 92). § 2 Voraussetzung der Pflichtversicherung ist, daß die im § 1 Bezeichneten an dem Unterricht einer Universität, einer Hochschule oder einer Fachschule teilnehmen und während dieser Zeit nicht anderweitig pflichtversichert sind. § 3 Die Versicherung beginnt mit der Teilnahme an dem Unterricht; sie endet mit dem Ausscheiden aus der Unterrichtsanstalt. § 4 Zuständig für die Versicherung ist die Sozialversicherungskasse, in deren Bezirk die Unterrichtsanstalt, bei der der Versicherte eingetragen ist, liegt. § 5 Die Versicherungsbeiträge werden nach einem Grundbetrag von 1, DM täglich berechnet. Der Beitrag wird auf 6, DM monatlich festgesetzt. Vollstipendiaten sind beitragsfrei versichert. Eine Umlage für Unfallkosten (§ 19 VSV) wird nicht berechnet. § 6 (1) Die Beiträge sind von der Verwaltung der Unterrichtsanstalt bei der Sozialversicherungskasse innerhalb der in der Satzung festgesetzten Frist einzuzahlen. (2) Die Zahlungspflichtige Verwaltung ist berechtigt, die Beiträge von den Versicherten einzuziehen, soweit diese nicht von den Unterrichtsgebühren befreit sind. § 7 (1) Die Verwaltungen der Unterrichtsanstalten sind verpflichtet, den Trägern der Sozialversicherung die nach § 25 VSV erforderlichen Angaben zu machen. (2) Sie haben jeden Versicherten binnen 3 Tagen nach seiner Aufnahme in die Unterrichtsanstalt und nach seinem Ausscheiden auf dem vorgeschriebenen Vordruck bei der zuständigen Sozialversicherungskasse zu melden. § 3 (1) Die Leistungen an Versicherte richten sich nach folgenden Bestimmungen der Verordnung über Sozialpflichtversicherung: §§ 32 und 34 über Krankenpflege und Krankenhauspflege, § 35 über vorbeugende Maßnahmen zur Krankheitsverhütung, § 38 über Schwangeren-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten des HfS Nach harten und komplizierten Verhandlungen fand das Folgetreffen in Wien seinen Abschluß mit der Unterzeichnung des Abschließenden Dokuments.

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