Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 669

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 669 (GBl. DDR 1950, S. 669); Nr. 78 Ausgabetag: 20. Juli 1950 669 c) AB = Arzneimittel, die dem Gesetz vom 10. Dezember 1929 über den Verkehr mit Betäubungsmitteln [Opiumgesetz] (RGB1.I S.215), aber nicht der Verordnung vom 19. Dezember 1930 über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in Apotheken (RGBl. I S. 635) unterliegen; d) ABV = Arzneimittel, die dem Opiumgesetz und außerdem der Verordnung vom 19. Dezember 1930 über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken unterliegen. (4) Die Entscheidung über die anzubringenden Bezeichnungen trifft das Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen nach Anhören des Zentralen Gutachterausschusses. (5) Bei Arzneifertigwaren, die ausschließlich zum Gebrauch in der Tierheilkunde bestimmt sind und nach § 3 Abs. 3 vom Hersteller oder Großhändler direkt an Tierschutzverbände oder diesen gleichzusetzende Organisationen abgegeben werden dürfen, ist an Stelle der im Abs. 3 aufgeführten Bezeichnungen jeweils eine der folgenden anzubringen: a) A/fZ = nicht rezeptpflichtige Tierarzneimittel; b) ARpfZ =Tierarzneimittel, die nur auf Grund einer tierärztlichen Verordnung abgegeben werden dürfen. (6) Arzneifertigwaren, die ausschließlich als Tierarzneien in den Verkehr gebracht werden, müssen als solche mit der Aufschrift „für Tiere“ gekennzeichnet sein. § 7 Arzneifertigwaren in besonderer Aufmachung einzelner Apothe.ken, Drogerien oder anderer Einzelhandelsbetriebe (Hausspezialitäten), die nicht in diesen selbst hergestellt werden, unterliegen in vollem Umfang den Bestimmungen der Anordnung vom 5. Oktober 1949 über die Regelung und Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln, unabhängig davon, ob sie an Wiederverkäufer-oder nur an Verbraucher abgegeben werden. Dasselbe gilt für Hausspezialitäten, die zwar in den Apotheken, Drogerien oder Einzelhandelsbetrieben hergestellt, aber an Wiederverkäufer abgegeben werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6 für die Beschriftung yder Hausspezialitäten sinngemäß. § 8 Bei Arzneifertigwaren, die für den Export bestimmt sind, kann das Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen von einzelnen Bestimmungen der §§ 5 und 6 Ausnahmen zulassen. Soweit es sich um Arzneifertigwaren handelt, die ausschließlich zum Gebrauch in der Tierheilkunde bestimmt sind, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Land-und Forstwirtschaft herzustellen. Berlin, den 30. Juni 1950 Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Steidle Minister Anweisung über Lehmbauf achmänner, Lehmbausachverständige und technische Aufsicht über Lehmbauten. Vom 8. Juli 1950 Auf Grund § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 16. März 1950 zum Bauwirtschaftsplan 1950 (GBl. S. 243) wird folgende Anweisung erlassen: L Lehmbaufachmann und Lehmbausachverständiger 1. Lehmbauten dürfen nur unter verantwortlicher lehmbautechnischer Aufsicht eines „Lehmbaufachmannes“ ausgeführt werden. 2. Als Lehmbaufachmann wird von den Hauptabteilungen Aufbau der Länder ernannt, wer das Zeugnis der bestandenen Abschlußprüfung einer „Beratungs- und Lehrstelle für Naturbauweisen“ der Deutschen Demokratischen Republik vorlegt und drei Lehmbauvorhaben unter Anleitung eines anerkannten Lehmbaufachmannes erfolgreich beaufsichtigte. Eine den Lehrgängen der Beratungs- und Lehrstellen für Naturbauweisen gleichwertige Ausbildung in der Vergangenheit berechtigt ebenfalls zur verantwortlichen Beaufsichtigung von Lehmbauten. Der Nachweis ist gegenüber den Hauptabteilungen Aufbau der Länder zu führen; sie treffen die Entscheidung. 3. Beratungs- und Lehrstellen für Naturbauweisen sind den Hauptabteilungen Aufbau der Landesregierungen unterstellt. 4. Für Ausbildung und Prüfung gilt die Prüfungsordnung für Lehmbaufachmänner. 5. Zu den Lehrgängen für Lehmbaufachmänner werden nur solche Bewerber zugelassen, die auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit geeignet erscheinen, eine Lehmbauausführung verantwortlich zu beaufsichtigen. Die Entscheidung hierüber obliegt den Hauptabteilungen Aufbau der Länder. 6. Der „Lehmbaufachmann“ kann auf Antrag zum ,,Lehmbausachverständigen“ ernannt werden, wenn er eine erfolgreiche Tätigkeit als Lehmbaufachmann und das Abschlußzeugnis einer Bauingenieurschule nachweist. Der Antrag ist der Kammer der Technik, „Fachausschuß für Natur- * bauweisen“, Berlin NW 7, Unter den Linden 12, ¥ zur Prüfung einzureichen. Die Ernennung zum Lehmbausachverständigen erfolgt durch das Ministerium für Aufbau. Wird das Abschlußzeugnis "einer Bauingenieurschule nicht beigebracht, so genügt in begründeten Ausnahmefällen der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse im Hochbau. II. Lehmbautechnische Aufsicht 7. Bei Stellung des Bauantrages für Lehmbauweise ist der Lehmbaufachmann durch den Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde namentlich zu benennen. 8. Dem Lehmbaufachmann ist von amtlicher Seite die für die sachgemäße Durchführung der Bauten erforderliche Unterstützung zu gewähren. 9. Die verantwortliche lehmbautechnische Aufsicht durch einen Lehmbaufachmann entbindet den Ausführenden nicht von seiner vertraglich übernommenen Gewährleistungspflicht.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, möglich. Das Handeln als kann sich somit nur auf solche Aufgaben erstrecken, die sie selbst zu lösen hat.

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