Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 649

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 649 (GBl. DDR 1950, S. 649); Nr. 77 Ausgabetag: 15. Juli 1950 649 c) denTabakanbauberatungsdienst im Lande Mecklenburg zu 12,15"/o, „ „ Brandenburg „ 16,20"/#, „ „ Sachsen 8,10"/#, „ „ Sachsen-Anhalt „ 24,30"/#, „ „ Thüringen 4,05"/#, d) die Verteilung von Prämien im Rahmen der Qualitäts- und Leistungssteigerung für Spitzenleistungen im Tabakanbau, der Verwiegung und der Verarbeitung von Tabak „ 5,20"/o. (2) Arbeiten, zu denen weitere Tabakversuchsstellen herangezogen werden, sind aus den dem Institut zur Verfügung gestellten Mitteln, die sich aus dem prozentualen Anteil an den im § 9 genannten Umlagen ergeben, zu finanzieren, sofern diese Arbeiten nicht unmittelbar im Interessengebiet der betreffenden Versuchsstelle liegen. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Industrie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik. (3) In besonderen Fällen kann während eines Haushaltsjahres nach Anhörung des Beirates das Ministerium für Industrie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik Änderungen der im Abs. 1 festgelegten Verteilungsnormen vornehmen. (4) Außerdem können das Ministei'ium für Land-und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik sowie die beteiligten Institutionen eine andere Verteilung der Mittel beantragen. Solche Anträge sind dem Ministerium für Industrie der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einzureichen, um für das folgende Jahr Berücksichtigung zu finden. Die Entscheidung über diese Anträge trifft das Ministerium für Industrie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik nach Anhörung des Direktors und des Beirates des Instituts. (5) Solange das Gesamtaufkommen der finanziellen Mittel des laufenden Jahres noch nicht zu übersehen ist, werden monatliche Abschlagszahlungen an die Berechtigten entsprechend dem Bedarf nach Vorschlag des Beirates geleistet. § 11 (1) Die Verteilung und Abrechnung der Mittel erfolgt durch die Leitung des Instituts. (2) Für die Verwendung der Mittel haben die einzelnen Stellen einen Jahres-Haushaltsplan bis zum 1. Oktober des vorhergehenden Jahres aufzustellen. Er bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Industrie, das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft und das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Die den einzelnen Stellen überwiesenen Mittel sind von diesen bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres ordnungsgemäß mit dem Institut abzurechnen. Die Gesamtabrechnung hat durch das Institut bis zum. 31. Januar des folgenden Jahres zu erfolgen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Die Abrechnungen werden durch das Ministerium für Industrie der Deutschen Demokratischen Republik geprüft. Es kann hiermit eine Revisionsstelle beauftragen. Berlin, den 30. Juni 1950 Ministerium für Industrie Selbmann Minister Ministerium für Land- und Forstwirtschaft Goldenbaum Minister Ministerium der Finanzen I. V.: Rumpf Staatssekretär Verordnung zum Gesetz über Maßnahmen zur Erreichung der Friedenshektarerträge (Probenahme- u. Plombierungsordnung für Saatgut). Vom 7. Juli 1950 Zur Durchführung der Bestimmungen des § 19 und des § 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Februar 1950 über Maßnahmen zur Erreichung der Friedenshektarerträge (GBl. S. 103) wird verordnet: § 1 \ Sämtliches Saatgut, soweit solches zu Vertriebszwecken a) im Inland erzeugt oder b) aus dem Ausland eingeführt wird, unterliegt der, Kontrolle durch die Anerkennungsbehörden. §2 (1) Die Anerkennung als Saatgut - erfolgt entsprechend den Bedingungen der „Grundregel für die Anerkennung“, wenn die Feldbesichtigung des lebenden Bestandes und die Untersuchung eines Musters der Ware, das von einem bestellten Probenehmer vorschriftsmäßig hergestellt ist, durch eine Samenprüfstelle die den jeweiligen Anforderungen entsprechende Güte ergeben haben. (2) Die Zulassung als Handelssaatgut erfolgt nur, wenn die Untersuchung eines Musters der Ware, das von einem bestellten Probenehmer vorschriftsmäßig hergestellt worden ist,- durch eine Samenprüfstelle die den jeweiligen Anforderungen entsprechende Güte ei'geben hat. (3) In besonderen Fällen kann das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik hiervon Abweichungen genehmigen (Sondergenehmigung). (4) Die Gültigkeitsdauer der Freigabe als Saatgut ist im Abschnitt VI Abs. 3 der Probenahme- und Plombierungsordnung für Saatgut im folgenden PPOS*) genannt festgelegt. *) Der Wortlaut der PPOS geht den beteiligten Stellen als Sonderdruck zu.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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