Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 595

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 595 (GBl. DDR 1950, S. 595); Nr. 68 Ausgabetag: 29. Juni 1950 595 Generalüberholung benötigten Arbeitszeiten um nicht mehr als 50#/o überschreiten. § 11 Über alle ausgeführten Arbeiten haben die Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten genaue Unterlagen zu führen, die es ermöglichen, die Kosten der ausgeführten Arbeiten festzustellen und zu kontrollieren. Die Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten haben für alle Arbeiten den Abnehmern genau detaillierte Rechnungen zu erteilen. Berlin, den 20 Juni 1950 Ministerium der Finanzen I.V.:Rumpf Staatssekretär Zweite Durchführungsbestimmung zur Preisverordnung Nr. 73 Preisbildung im Kraftfahrzeug-Handwerk. Vom 20. Juni 1950 Zur Durchführung der Preisverordnung Nr. 73 vom 17. Juni 1950 Verordnung über die Preisbildung im Kraftfahrzeug-Handwerk (GBl. S. 592) wird folgendes bestimmt: . Auftragannahme § 1 Bei Übergabe eines Kraftfahrzeuges bzw. eines Kraftfahrzeugteiles zur Reparatur nehmen der Auftraggeber und der Auftragnehmer eine An-nahme-Übergabe-Akte auf, welche nach Unterzeichnung beider Partner die Grundlage für den Beginn der Reparatur darstellt. Weiterhin wird ein Reparaturauftrag aufgestellt; in ihm wird der Umfang der Reparatur festgelegt. Auftraggeber ist der Fahrzeughalter. g (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Instandsetzung in dem Umfang durchzuführen, in welchem dies in dem Reparaturauftrag festgelegt ist. Vor Beginn der Instandsetzung ist auf Verlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer ein Kostenvoranschlag aufzustellen. (2) Sollte der Auftragnehmer bei der Instandsetzung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten als notwendig erachten, so kann der Umfang der Arbeiten bei Aufstellung eines vom Auftraggeber gewünschten Kostenanschlages bis zu 15°/o überschritten werden. Zusätzliche Arbeiten, die über diesen Umfang hinausgehen, werden nach erneuter Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer durchgeführt. (3) Haben sich im Laufe der Reparatur Mängel herausgestellt, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen, deren Beseitigung vom Auftraggeber jedoch nicht gebilligt wurde, so hat die Reparaturwerkstatt auf dem Rückmeldeschein an die Kraftverkehrsdienststelle zu vermerken, daß das Fahrzeug infolge der nicht durchgeführten Arbeiten in nicht verkehrssicherem Zustand ist. (4) Die zwecks Abgabe eines Kostenanschlages vom Auftragnehmer gemachten Leistungen werden dem Auftraggeber auch dann berechnet, wenn es nicht zur Ausführung der Instandsetzung oder nur zu einer solchen in abgeänderter Form kommt. § 3 (1) Die Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für die Beteiligten nur verbindlich, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen die Vereinbarungen enthaltenden Reparaturauftrag ausgestellt oder der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt hat. (2) Die Entgegennahme und Weitergabe telefonischer und telegrafischer Aufträge gehen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. § 4 Bei Übernahme eines'Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeugteiles zur Instandsetzung setzt der Auftragnehmer gemeinsam mit dem Auftraggeber den Liefertermin fest. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang auf Grund des § 2 gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Eine sonstige Änderung des Liefertermins darf nur in beiderseitigem Einverständnis erfolgen. In Fällen von Lieferungsverzögerungen hat der Auftragnehmer in jedem Fall den Auftraggeber in Kenntnis zu setzen. § 5 Wird der vereinbarte bzw. im beiderseitigen Einverständnis verlängerte Liefertermin nicht eingehalten, so zahlt der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Konventionalstrafe in Höhe von 2°/o vom Rechnungswert für jeden angefangenen Monat nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins. Hat der Auftragnehmer nachweisbar keinen Einfluß auf die Ursachen der Verzögerung (z. B. bei höherer Gewalt oder bei Anordnungen höheren Ortes, die ihn an der Durchführung der Arbeiten hinderten), so ist er zur Zahlung einer Konventionalstrafe nicht verpflichtet. Es ist ihm vom Besteller ohne Entschädigung eine angemessene Nachfrist zu gewähren. II. Durchführung der Instandsetzungsarbeiten § 6 Der Auftragnehmer führt die Instandsetzung bei gleichzeitiger Wiederherstellung oder Ergänzung der für die Instandsetzung notwendigen Teile entsprechend dem nach § 1 erteilten Auftrag bzw. nach dem gemäß § 2 aufgestellten Kostenanschlag durch. g 7 % (1) Nach Beendigung jeder Instandsetzung ist das Kraftfahrzeug von dem für die Endkontrolle in der Werkstatt Verantwortlichen nach den Punkten des hierfür vor geschriebenen Formblattes zu prüfen. Die einzelnen Punkte sind von ihm abzuzeichnen. (2) Durch seine Unterschrift hat der Verantwortliche zu bestätigen, daß das Kraftfahrzeug in allen Punkten der ausgeführten Arbeiten in Ordnung ist. § 8 Nach erfolgter Generalreparatur eines Kraftfahrzeuges ist vom Auftragnehmer eine Probefahrt von mindestens 30 km durchzuführen. Nach der Generalreparatur einzelner Kraftfahrzeugteile sind dieselben auf dem Prüfstand oder im Fahrzeug zu erproben. Die hierzu erforderlichen Betriebsstoffe sind vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu Stellen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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