Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 463

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 463 (GBl. DDR 1950, S. 463); Nr. 61 Ausgabetag: 6. Juni 1950 463 Genossenschaft zuzustellen. Die dritte Ausfertigung verbleibt bei der Zollstelle. (3) Die Abschreibungen sind kreisweise zusammenzufassen und von den Räten der Kreise der Landesregierung (Hauptabteilung Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse) monatlich zu melden. Die Hauptabteilung Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse teilt das zusammengefaßte Landesergebnis den zuständigen Ministerien der Landesregierung und der Deutschen Demokratischen Republik mit. § 11 Das Trocknen von frischem Tabak in Heißluft- und Rauchtrocknungsanlagen ist gestattet. § 12 Die Beauftragten der Tabak-Genossenschaften sind berechtigt, sich über'den Anbau und über die Behandlung des Tabaks bei den Tabakpflanzern zu unterrichten und die Tabakpflanzer zur vorschriftsmäßigen Durchführung des Anbaues und der Behandlung des Tabaks anzuhalten. § 13 (1) Der abzuliefernde Tabak wird vor der Verwiegung von einer Kommission nach den Gütevorschriften für Rohtabak (unfermentiert) bewertet. (2) Der Kommission gehören an je ein Vertreter der Zollverwaltung und der Tabak-Genossenschaften sowie der Tabakpflanzer. (3) Über das Ergebnis der Bewertung und Verwiegung wird durch den Vertreter der Zollverwaltung ein Wiegeschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Je eine Ausfertigung des Wiegescheines erhalten der Tabakpflanzer, die Tabak-Genossenschaft und der Rat des Kreises (Abteilung Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse). (4) Der Wiegeschein gilt als Ablieferungsbescheinigung. (5) Von Beginn der Erfassung von Tabak an haben die Genossenschaften an den Rat des Kreises (Abteilung Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse) Dekaden-Abrechnungen über die erfaßten Mengen von Tabak, die in den vergangenen 10 Tagen abgenommen wurden, auf Formblatt 13/276 abzugeben. Stichtage sind der 10., 20. und letzte Tag im Monat. (6) Die Räte der Kreise (Abteilungen Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse) sind verpflichtet, zum 3., 13. und 23. jedes Monats die im Kreis erfaßten Tabakmengen der Landesregierung (Hauptabteilung Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse) auf Formblatt 13/276 zu melden.; *- (7) Die Landesregierungen (Hauptabteilungen Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse) melden sinngemäß zum 5., 15. und 25. jedes Monats an die Hauptabteilung Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse des Ministeriums für Handel und- Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik. § 14 (1) Die Abrechnung und Bezahlung des abgelieferten Tabaks erfolgt nach dem von der Bewertungskommission festgestellten Gewicht und der Qualität des Tabaks sowie nach den geltenden Preisvorschriften. (2) Der abgelieferte Tabak ist binnen 10 Tagen zu bezahlen. Die Geschäftsführer der Tabak-Genossenschaften tragen persönlich die Verantwortung für die rechtzeitige Bezahlung. § 15 (1) Die Tabak-Genossenschaften sind verpflichtet, nach jedem Abnahmetermin die in der Ablieferung rückständigen Tabakanbauer dem Rat des Kreises (Abteilung Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse) namhaft zu machen. (2) Werden die Rückstände durch die Tabakpflanzer nicht innerhalb der vom Rat des Kreises festgesetzten Frist abgedeckt und ergibt sich ein Ausfall von Tabak aus nicht entschuldbaren Gründen, wird auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 41 ein Tabaksteuer-Ausgleich in Höhe von 2500, DM für je 100 Kilo Tabak von der Zollverwaltung erhoben. § 16 Die Tabak-Genossenschaften haben am Ende jedes Monats eine Aufstellung über die bei den Fermentationslägern eingegangenen Tabake getrennt nach Blattgutarten und Kreisen dem Ministerium für Industrie der Deutschen Demokratischen Republik (Hauptabteilung Lebensmittelindustrie und Fischwirtschaft) einzureichen und eine Abschrift dem, Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik (Hauptabteilung Erfassung Und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse) zuzustellen. g yj Verstöße gegen die Vorschriften dieser Durchführungsbestimmung werden nach § 9 der Wirtschaftsstrafverordnung vom 23. September 1948 (ZVOB1. S. 439) oder nach der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) bestraft, soweit nicht nach anderen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind. g jg Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1950 in Kraft. Berlin, den 26. Mai 1950 Ministerium für Land- und Forstwirtschaft I.V.: Merker Staatssekretär Ministerium für Handel und Versorgung I.V.: Alb recht Staatssekretär Ministerium für Industrie Ministerium der Finanzen I.V.: Wunderlich Dp. Loch Staatssekretär Minister Anordnung zur Sicherung der Erzeugung von Futterpflanzensaatgut. Vom 31. Mai 1950 Zur Versorgung der Landwirtschaft mit Futterpflanzensaatgut im Jahre 1951 werden für die Erzeugung von Futterpflanzensämereien aus der Ernte 1950 folgende Maßnahmen angeordnet: 1. a) Die für 1950 festgesetzten Samenträgerflächen für Feldfutterpflanzen sind in vollem Umfang gemäß den Durchführungsbestimmungen vom 6. Juli 1949 (ZVOB1. I S. 579) zur Anordnung vom 22. Juni 1949 (ZVOB1.1 S. 502) und dem an die Landesregierungen gerichteten Rund-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Verwahrung der Effekten Verhafteter. Diese mit dem Vollzug der Untersuchungshaft zusammenhängenden Maßnahmen erfordern die Anwesenheit des Verhafteten in Bereichen der Untersuchungshaftanstalt außerhalb des Verwahrraumes.

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