Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 375

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 375 (GBl. DDR 1950, S. 375); Nr. 48 Ausgabetag: 6. Mai 1550 Erste Durchführungsbestimmung , zur Verordnung über die Sozialpflichtversiche-rung der Studenten, Hoch- und Fachschüler. Vom 5. April 1950 Auf Grund des § 9 der Verordnung vom 2. Februar 1950 über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler (GBl. S. 71) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt: Zu § 1 der Verordnung § 1 An den Universitäten und Hochschulen unterliegen nur immatrikulierte Studenten, nicht aber z. B. Gasthörer, der Sozialpflichtversicherung. Zu § 2 der Verordnung § 2 (1) Als anderweitig pflichtversichert gelten Studenten, Hoch- und Fachschüler, die während des Studiums oder der Semesterferien eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Jeder Student, Hoch- und Fachschüler hat zu Beginn des Semesters eine schriftliche Erklärung unter Vorlage der Versicherungskarte darüber abzugeben, ob er während des vergangenen Semesters eine andere sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Ist dies der Fall, so sind von ihm Zeit und Art der Tätigkeit sowie1 der Name des Betriebes anzugeben. (2) Empfänger von Studien- und Ausbildungsbeihilfen von Betrieben sind nach § 1 der Verordnung versicherungspflichtig. Zu § 5 der Verordnung § 3 (1) Als Vollstipendiaten gelten Studenten, Hoch-und Fachschüler, die ein Stipendium nach Gruppe I der Stipendienrichtlinien (Anlagen 1 und 2 zur Verordnung vom 19. Januar 1950 über die Regelung des Stinendienwesens an den Hoch- und Fachschulen - GBl. S. 17/18/19) erhalten. (2) Als Vollstipendiaten gelten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe I auch Studenten, Hoch-und Fachschüler, die auf Grund des § 2 der Anlage 1 der Stipendienrichtlinien für die Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik von Gruppe II in die Gruppe I aufgenommen werden. Zu § G der Verordnung ' § 4 (1) Für Vollstipendiaten nach § 5 sind auch von der Verwaltung der Unterrichtsanstalt keine Beiträge an die Sozialversicherungskasse zu zahlen. (2) Für die übrigen Stipendienempfänger und Gebührenerlaßempfänger sind Beiträge aus Haushaltsmitteln zu leisten; sie sind monatlich an die Sozialversicherungskasse abzuführen. Zu § 8 Abs. 1 der Verordnung § 5 Bei der Berechnung von Unfallrenten ist § 43 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV) sinngemäß anzuwenden. § 6 Die Verordnung vom 2. Februar 1950 übet die Sozidlpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler und die vorstehende Durchführungsbestimmung finden auch Anwendung auf Anwärter des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und auf Empfänger von Sonderstipendien gemäß § 5 der Verordnung vom 16. März 1950 zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz (GBl. S. 185); diese Personenkreise gelten als Vollstipendiaten. Berlin, den 5. April 1950 Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen S t e i d 1 e Minister Verordnung zum Naehwuchsplan 1950. Vom 20. April 1950 Auf Grund des § 20 Abs. 2 und 12 des Gesetzes vom 20. Januar 1950 über den Volkswirtschaftsplan 1950 (GBl. S. 41) und in Übereinstimmung mit § 8 dieses Gesetzes wird für den Nachwuchsplan 1950 folgendes bestimmt: § 1 Im Jahre 1950 ist der Nachwuchsplan erstmalig in Verbindung mit dem Volkswirtschaftsplan ausgearbeitet worden. Der Nachwuchsplan sieht' die Vermittlung von 221 000 Jugendlichen in Lehrstellen vor. Zur Verwirklichung dieses Zieles sind 95 000 neue Lehrstellen in volkseigenen Betrieben, sowjetstaatlichen Aktiengesellschaften, kommunalen Lehrwerkstätten,in der privaten Industrie und im Hand* werk sowie in Konsumgenossenschaften zu schaffen und 126 000 freiwerdende Lehrplätze wieder zu belegen. § 2 Für die Durchführung des Nachwuchsplanes 1950 sind verantwortlich: a) das Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen der Republik für den Gesamtplan, b) die fachlich zuständigen Ministerien der Republik im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche, c) die Landesregierungen nach den Weisungen des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesen der Republik im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche. § 3 ~ Bei der Berufsausbildung der Jugendlichen im Jahre 1950 ist a) die Ausbildung in ihrer Qualifikation und in ihrem Umfang so zu gestalten, daß für die Weiterentwicklung der Volkswirtschaft genügend und gutqualifizierte Facharbeiter bereit-gestellt werden; b) der hohe Anteil der weiblichen Jugendlichen zu berücksichtigen. Bei der Leh*stellenvermitt-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gesetzmäßigen Entwicklung des Sozialismus systematisch zurückzudrän-gen und zu zersetzen. Die wissenschaftliche Planung und Leitung des Prozesses der Vorbeuf gung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung.

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