Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 344

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 344 (GBl. DDR 1950, S. 344); 344 Gesetzblatt Jahrgang 1950 (Noch Anlage 1) Bei der Abrechnung des abgelieferten Gesamtertrages werden die Mengen, die c) dz Faserleinsamen zur Ernte als Sorte d) dz Hanfsamen zur Ernte als Sorte übersteigen, als Übersoll angerechnet; 4. die Ernte von nichtveranlagten Flächen in Höhe von a) ha Faserlein, b) ha Hanf ln folgenden Mindest-Gesamtmengen; c) dz Faserleinstroh, d) dz Hanfstroh plus Samen, der gesamtablieferungspflichtig ist, zu dem vom Erfasser festgesetzten Termin abzuliefern; 5. die Ablieferung der geernteten Faserlein- und Hanfstrohmengen möglichst in einer Lieferung vorzunehmen; 6. im übrigen alle agrotechnischen Maßnahmen zu treffen, um hohe Hektarleistungen guter Qualität von der Anbaufläche zu erzielen, diese sorgfältigst zu ernten und gut sortiert und gebündelt abzuliefern; 7. den Vertretern des Erfassers oder den Anbauberatern jederzeit die Besichtigung des Aufwuchses zu gestatten und seinen Anregungen Folge zu leisten; 8. bei Flächenausfall, d. h. teilweise oder ganz durch Unwetter, Krankheiten, Schädlingsbefall usw., innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Eintritt des Schadens spätestens jedoch bis 30. Juni 1950 diesen bei der Abteilung Erfassung und Aufkauf über den Gemeindebürgermeister und beim Erfassungsbetrieb anzumelden. II. Der Erfasser verpflichtet sich: 9. die Termine für die Ablieferung der Ernte an die Erfassungsstellen rechtzeitig bekanntzugeben und am Tage der Anfuhr die Abnahme zu den geltenden Bedingungen zu gewährleisten; 10. die mengenmäßige Abrechnung spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Ablieferung vorzunehmen und die dem Anbauer zustehenden Wertmarken zum Bezug der Rücklieferungswaren auszuhändigen bzw. zuzustellen; 11. bei Ablieferung von Vermehrungssaatgut Hochzucht und Vorstufen über die Mindestmengen hinaus die festgesetzten erhöhten Anrechnungssätze zu gewähren und, sofern der Anbauer Faserlein-Konsumware für seine Überlieferung wünscht, diese ifn Verhältnis 1 :1 auszuhändigen; 12. die Bezahlung nach den geltenden Erfassungspreisen spätestens in einer Frist von 30 Tagen vom Tage der Ablieferung gerechnet vorzunehmen. III. Allgemeines 13. Beide Vertragspartner erkennen mit diesem Vertrag die gesetzlichen Erfassungsbestimmungen an und verpflichten sich, diese einzuhalten. 14. Transportkosten werden dem Anbauer für einen Transport der Erzeugnisse bis zu 10 km nicht vergütet. Die Transportkosten über 10 km trägt der Erfasser. 15. Differenzen aus diesem Lieferungsvertrag sollen möglichst in gegenseitiger Aussprache zwischen Anbauer und Erfasser geklärt werden. Soweit Meinungsverschiedenheiten nicht beigelegt werden können, ist eine Schiedskommission anzurufen, die unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig entscheidet. Die Schiedskommission wird nach besonderer Schiedsordnung beim Rat des Kreises gebildet. Für Saatgut gilt der Abschnitt IV des VermehrungsVertrages. 16. Der Vertrag wird in 2 Exemplaren ausgefertigt. Bürgermeister und Erfasser erhalten je 1 Exemplar. Der Abteilung Erfassung und Aufkauf des Kreises, dem Bastfaseraufbereitungsbetrieb oder dem Kreiskontor der WEAB sowie bei Vermehrungsanbau dem DSG-Beauftragten sind Sonderverzeichnisse der Anbauer, die Bestandteil dieses Vertrages sind und vom Bürgermeister beglaubigt sein müssen, zuzustellen. (Ort und Datum) (Unterschrift des Bürgermeisters) (Unterschrift des Erfassers);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

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