Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Seite 1243

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950, Seite 1243 (GBl. DDR 1950, S. 1243); Nr. 140 Ausgabetag: 33. Dezember 1053 1243 Elfte Durchführungsbestimmung zur Anordnung über die Verteilung von industriellen und gewerblichen Waren. Vom 22. Dezember 1950 Auf Grund des § 6 der Anordnung vom 2. Dezember 1948 über die Verteilung von industriellen und gewerblichen Waren (Verieilungsanordnung) (ZVOB1. S. 562) wird für die Durchführung der Warenbewegung von Kraft- und Schmierstoffen, sonstigen Mineralölprodukten und Festkraftstoffen ab 1. Januar 1951 folgendes bestimmt: § 1 (1) Die Deutsche Kraftstoff- und Mineialölzentrale (DKMZ) ist Handelsorgan im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verieilungsanordnung vom 2. Dezember 1948. (2) Der Warenbereich, auf den sich die Tätigkeit der DKMZ erstreckt, ist durch das Staatssekretariat für Materialversorgung festgeiegt. § 2 (1) Die Lieferwerke sind gemäß § 5 Abs. 2 der Verteilungsanordnung verpflichtet, dem Staatssekre-tarint für Materialversorgung gemäß dessen An-weir'mg über ihre spezifizierte Produktionsauflage bzw. vertraglich vereinbarte Produktionsmenge, die Produktion und deren Verwendung Bericht zu erstatten. (2) Auch der Deutsche Außenhandel (DAIIA) Chemie ist bezüglich des Importaufkommens und dessen Verwendung gegenüber dem Staatssekretariat für Materialversorgung nach dessen Weisungen meldepflichtig. öl, Tankholz und Holzkohle erfolgt die Verteilung an Verbraucher ohne eigene Großlagermöglichkeit gemäß § 5 mit Warenmarken. b) Bei Bezug aller anderen in die Zuständigkeit der DKMZ fallen len Produkte sowie bei Bezug von Großverbrauchern mit eigener Großlagermöglichkeit wird ein neues Arbeitsmittel „Bestellung M 31“ benutzt, das zum Abschluß von Lieferverträgen mit der DKMZ bzw. von Verträgen, die durch Vermittlung der DKMZ direkt mit den Lieferwerken abgeschlossen werden, verwendet wird. Die „Bestellung M 31“ ist nach den aufgedruckten Bestimmungen anzuwenden. Sie gilt als. Vertrag, für dessen Nichteinhaltung ebenfalls Konventionalstrafen für beide Vertragspartner vorzusehen sind. (4) Die „Bestehung M 31" ist vom Verbrauch' -vollständig auszufüllen uni der DKMZ zu übermitteln. Die Konti agenthöhe muß bei BesWiVängen ] des Beda; fsträgers durch die Bedarfsträgergruppe l bestätigt sein. Die durch das Staatssekretnriat für Materialversorgung gestellten Termine für dir Einreichung der spezifizierten Aufträge sind unbedingt einzuhalten. (5) Die DKMZ übermittelt die von ihr mit einem Sichtvermerk versehene „Bestellung M 31“ dem Lieferer (Produktionsbetrieb oder Handelslager). Die „Bestellung M 31“ gilt nur dann als Freigabe bzw:. Auslieferungsplan im Sinne des § 4 Abs. 2 der i Verteilungsanordnung. wenn sie mit einem vorschriftsmäßigen Sichtvermerk und Trockenstempel I versehen ist. § 3 Die DKMZ schließt mit den Lielerwerken über alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Waren Rahmenverträge ab. Diese Verträge erstrecken sich auf die gesamte anfallende Produktion der Lieferwerke. In ihnen müssen genaue Festlegungen bezüglich der zu liefernden Mengen, Qualitäten, Preis-und Lieferbedingungen, Liefertermine und sonstigen Verpflichtungen beider Vertragspartner enthalten sein. Bei Nichteinhaltung der Verträge sind für beide Vertragspartner Konventionalstrafen festzulegen. § 4 (1) Das Staatssekretariat für Materialversorgung teilt den Kontingentträgern Kontingente auf Zuteilungsplänen M 593 zu. 1 Exemplar der Zuteilungspläne M 593 erhält die DKMZ. (2) Der Kontingentträger erteilt auf Grund der Zuteilungspläne M 593 Zuteilungsbescheide M 593 a an seine Bedarfsträgergruppen (WBen oder ihnen gleichgestellte Bedarfsträgergruppen). 1 Exemplar der Zuteilungsbescheide M 593 a erhält die DKMZ. (3) Für die Kontingentträger, Bedarfsträgergruppen und Bedarfsträger gelten für den Warenbezug zwei verschiedene Verfahren: a) Bei Vergaserkraftstoff, Dieselkraftstoff, technischem Benzin, Petroleum, Treibgas, Motoren- (o) Durch das neue Arbeitsmittel „Beste;1 uz g M31“ werden gleichzeitig die bisho: üblicher Unterver-teilungspläne M 594 der Bedarfsträgergruppen, ferner die Freigaben M 50 und Aüslieferungspläne M 60 der Handelsorgane sowie die Vertragsformulare M55 und M 56 und Kaufberechtigungen M 3WJ ersetzt. § 5 \ (1) Die Unter- bzw. Kleinverteilung von Vergaserkraftstoff, Dieselkraftstoff, technischem Benzin, Petroleum, Treibgas, Motorenöl, Tankholz und Holzkohle erfolgt mittels Warenmarken, die zum Bezug bei allen öffentlichen Tankstellen und Verkaufslagern der DKMZ oder der von ihr beauftragten Vertriebsorgane berechtigen. (2) Für die Unter- und Kleinverteilung dieser Waren haben die Kontingentträger bzw. Bedarfsträgergruppen der DKMZ Warenmarkenanforderungen in Höhe ihrer Zuteilung einzureichen. (3) Die Warenmarkenanforderungen sind auf die Länder der Deutschen Demo’-rat'sehe'i Republik und den Demokratischen Sektor von Groß-Berlin aufzuschlüsseln, um der DKMZ die entsprechende regionale Lagerbevorratung zu ermöglichen. (4) Die DKMZ übergibt dom Kontingentträger bzw. der Bedarftäergrume d;e aneforderten Warenmarken und belastet das Konto des Kontingentträgers bzw. der Bedarfsträgergruppe mit den insgesamt ausgegebenen Mengen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1950 (GBl. DDR 1950), Regierungskanzlei der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Das Gesetzblatt der DDR im Jahrgang 1950 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 149 vom 30. Dezember 1950 auf Seite 1244. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR von 1950 (GBl. DDR 1950, Nr. 1-149 v. 6.1.-30.12.1950, S. 1-1244).

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