Gericht und Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik 1956, Seite 50

Gericht und Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1956, Seite 50 (Ger. Rechtspr. DDR 1956, S. 50); dies auf der historischen Entwicklung in Deutschland, die während der Weimarer Republik eine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit entstehen ließ, die nach 1945 in der damaligen sowjetischen Besatzungszone durch Befehl Nr. 23 SM AD mit Hilfe und Unterstützung der Gewerkschaften wiedererrichtet wurde. Unter Berücksichtigung der konkreten politischen Situation in Deutschland wurde auch nach Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes die besondere Arbeitsgerichtsbarkeit beibehalten. Es erging die Verordnung über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 30. April 1953 (GBl. S. 693). Über die Besonderheiten der Arbeitsgerichte kann hier nur das Wichtigste gedrängt dargestellt werden. Da in den sozialistischen Betrieben ein großer Teil der Arbeitsstreitigkeiten bereits durch die Konfliktkommissionen49) gelöst wird, genügt es, wenn auf je 2 3 politische Kreise ein Kreisarbeitsgericht gebildet worden ist. Bezirksarbeitsgerichte bestehen dagegen in jedem Bezirk. Die Arbeitsgerichte sind mit einem Direktor als Leiter des Gerichts und der erforderlichen Zahl von Arbeitsrichtern besetzt. Bewährten Gewerkschafts- und Staatsfunktionären ist es auch ohne spezielle juristische Ausbildung möglich, Arbeitsrichter zu werden, wenn sie sich die erforderlichen Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts in der praktischen Arbeit und durch Studium der theoretischen Grundlagen aneignen. Die meisten heute tätigen Arbeitsrichter haben langjährige Erfahrungen in der Gewerkschaftsarbeit gesammelt. Die Kammern der Arbeitsgerichte sind mit einem Arbeitsrichter und 2 Schöffen besetzt. Die Arbeitsrichter werden vom Minister für Arbeit und Berufsausbildung auf Vorschlag der örtlichen Staatsorgane und der entsprechenden Gewerkschaftsorgane auf die Dauer von 3 Jahren ernannt. Was in den bisherigen Kapiteln über die Bedeutung des Richteramtes und die Anforderungen an die Richter gesägt wurde, gilt gleichermaßen für die Arbeitsrichter, wobei es wünschenswert ist, daß der Kontakt zwischen den Richtern der Kreis- und Bezirksgerichte und den Arbeitsrichtern verstärkt wird. Die Schöffen des Arbeitsgerichts sollten im Betrieb eng mit den Schöffen des Kreisgerichts im Schöffenkollektiv Zusammenarbeiten. Die Wahl der Schöffen für die Arbeitsgerichte erfolgt auf Vorschlag des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes auf die Dauer von 3 Jahren durch die "Bezirkstage. Nach § 4 der VO über die Arbeitsgerichte sind diese zuständig für alle Streitfälle, die sich aus der Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen ergeben, insbesondere des Arbeitsrechtsverhältnisses, und für die ihnen sonst durch Gesetz übertragenen Entscheidungen. Alle zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehörenden Streitigkeiten kommen vor die Kreisarbeitsgerichte, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes. Als Beispiele für die arbeitsgerichtliche Tätigkeit seien genannt: Entscheidungen über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsrechtsverhältnisses überhaupt, über die Urlaubsgewährung, die tarifmäßige Bezahlung, über Schadensersatzansprüche aus dem Arbeitsrechtsverhältnis (die sogenannten Mankofälle) usw. Das Kreisarbeitsgericht ist weiter zuständig für Aufhebungsanträge des Staatsanwalts gegen rechtskräftige Entscheidungen der Konfliktkommissionen. 49) vgl. VO über die Bildung von Kommissionen zur Beseitigung von Arbeitsstreitfällen in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und in den. Verwaltungen vom 30. 4. 1953 (GBl. S. 695), insbesondere §§ 5 8. 50;
Gericht und Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1956, Seite 50 (Ger. Rechtspr. DDR 1956, S. 50) Gericht und Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1956, Seite 50 (Ger. Rechtspr. DDR 1956, S. 50)

Dokumentation: Gericht und Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Aufgaben der Rechtssprechung, Grundzüge der Gerichtsverfassung und System der Gerichte 1956, 3. Beiheft zur Schöffenzeitschrift 1956, bearbeitet von: Dr. Kurt Görner (Berlin), Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956 (Ger. Rechtspr. DDR 1956, S. 1-64).

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