Gericht und Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik 1956, Seite 48

Gericht und Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1956, Seite 48 (Ger. Rechtspr. DDR 1956, S. 48); Das Bezirksgericht ist jedoch auch Gericht zweiter Instanz47), d. h. es entscheidet über die Rechtsmittel, die gegen Urteile und andere Entscheidungen der Kreisgerichte eingelegt werden, z. B. über die Berufung eines Angeklagten, der vorträgt, das Kreisgericht habe ihn zu Unrecht verurteilt. Das Bezirksgericht gliedert sich in Straf- und Zivilsenate (§ 48 GVG). Die richterliche Besetzung der Senate ist bei den Senaten erster Instanz verschieden von derjenigen der Rechtsmittelsenate. In erster Instanz sind ein Berufsrichter und zwei Schöffen als Beisitzer die normale Besetzung. Der Umfang der Mitwirkung der Schöffen ist der gleiche wie bei den Kreisgerichten (§ 51 Abs. 1 GVG). Bei Strafsachen von besonders großem Umfang kann der Direktor des Gerichts ausnahmsweise die Mitwirkung eines zweiten Richters (Berufsrichters) anordnen, z. B. bei Wirtschaftsverbrechen mit verwickeltem Sachverhalt und einer größeren Zahl Angeklagter. Die Beiordnung eines zweiten Berufsrichters ist bereits eine sehr große Ausnahme. Sie wird mit der weiteren Qualifizierung der Schöffen zukünftig fast überhaupt nicht mehr in Betracht kommen. Die Berufungssenate des Bezirksgerichts in Straf--und Zivilsachen sind in jedem Fall mit drei Berufsrichtern besetzt, wobei ein Oberrichter den Senatsvorsitz innehat (§ 51 Abs. 3 GVG). Daß die Berufungssenate mit Berufsrichtern besetzt sind, erklärt sich daraus, daß die Arbeit des Rechtsmittelsenats sich mit der kritischen Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils befaßt und hierbei ein umfangreiches Wissen der Gesetze und der speziellen juristischen Fragen notwendig ist, das nur durch eine besondere juristische Ausbildung erworben werden kann. Für die Arbeit des Bezirksgerichts hat der Direktor die Verantwortung. Er muß in der Lage sein, die Rechtsprechung der Senate seines Gerichts einzuschätzen. Er muß die Leistungen der Richter und Oberrichter des Gerichts kennen. Der Direktor des Bezirksgerichts kann in jeder Strafoder Zivilsache selbst den Vorsitz übernehmen (§ 51 Abs. 4 GVG), so daß er sich von der Arbeit der einzelnen Senate ein unmittelbares Bild machen kann. Der Direktor ist weiter verantwortlich für die planvolle Arbeitsorganisation, den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf der Geschäftsstellen usw. Für die Arbeit der. Geschäftsstellen gilt im wesentlichen das gleiche wie für das Kreisgericht, so daß auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann. Das trifft im wesentlichen auch auf alle Fragen der Zusammenarbeit mit den Schöffen, der politischen Massenarbeit, der Aufstellung von Arbeitsplänen usw. zu. b) Zuständigkeit und Aufgaben In Strafsachen ist das Bezirksgericht zuständig bei Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik, Mord, besonders schweren Wirtschaftsverbrechen, soweit nicht der Staatsanwalt bei einem anderen Gericht anklagt (§ 49 Abs. la GVG), bei anderen Strafsachen, die der Staatsanwalt wegen ihrer besonderen Bedeutung vor dem Bezirksgericht anklagt (§ 49 Abs. 1 b GVG) und bei schweren Verbrechen gegen Volkseigentum (§ 5 VESchG). In Zivilsachen erster Instanz entscheidet das Bezirksgericht nur in solchen Rechtsstreitigkeiten, bei denen wenigstens eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert 3000, DM übersteigt (z. B. die Schadensersatzklage eines VEB über 4000, DM gegen einen privaten Reparaturbetrieb). Beim Bezirksgericht Leipzig gibt es 47) vgl. H. Ranke, Grundzüge des Verfahrens zweiter Instanz im Strafprozeßrecht der DDR, Der Schöffe Nr. 5/54, S. 19. 48;
Gericht und Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1956, Seite 48 (Ger. Rechtspr. DDR 1956, S. 48) Gericht und Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1956, Seite 48 (Ger. Rechtspr. DDR 1956, S. 48)

Dokumentation: Gericht und Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Aufgaben der Rechtssprechung, Grundzüge der Gerichtsverfassung und System der Gerichte 1956, 3. Beiheft zur Schöffenzeitschrift 1956, bearbeitet von: Dr. Kurt Görner (Berlin), Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956 (Ger. Rechtspr. DDR 1956, S. 1-64).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Dio rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dions toinheiten der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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