Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 93

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 93 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 93); Beweise freigesprochen worden ist, das Recht haben soll, wegen dieser Begründung Berufung mit dem Ziel eines Freispruchs wegen erwiesener Unschuld einzulegen. Zu diesen beiden wichtigen Fragen möchte ich nur allgemein sagen, daß sie nach meiner Meinung beide zu bejahen sind, daß ich mich also dem, was Genosse Professor Klenner, Genosse Streit und Präsident Schumann hierzu gesagt haben, grundsätzlich anschließe. Ich meine also, daß, soweit es das Gesetz nicht schon in seiner jetzigen Form zuläßt, durch eine Gesetzesänderung Sorge dafür getragen werden muß, daß die Gerichte verpflichtet werden, sich nicht mit der Nichterweislichkeit der Schuld zu begnügen, sondern ausdrücklich die Unschuld festzustellen, vorausgesetzt, daß das im konkreten Falle überhaupt möglich ist Mit dieser Voraussetzung aber kommen wir erst zu der wirklichen Problematik. Ich glaube, es ist in der Praxis überaus selten, daß sich ein Gericht da, wo mit Bestimmtheit die Unschuld des Angeklagten festgestellt werden kann, auf die Erklärung beschränkt, ihm könne eine Schuld nicht nachgewiesen werden. Eine solche Feststellung treffen die Gerichte in aller Regel nur, wo sie tatsächlich nicht in der Lage waren, sich von der Unschuld des Angeklagten zu überzeugen. Die wirkliche Problematik in der Praxis und darin gebe ich meinem Vorredner, dem Genossen Wolff, absolut Recht liegt in den Fällen des non liquet, d. h. da, wo das Gericht weder die Schuld noch die Unschuld feststellen kann und wo auch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen muß, daß es nicht davon überzeugt ist, der Angeklagte habe die Handlung begangen, aber auch nicht davon überzeugt, daß er sie nicht begangen hat. Das muß besonders betont werden angesichts der für mein Gefühl allzu theoretischen Forderung beider Referate, daß das Gericht zur Feststellung der objektiven Wahrheit verpflichtet sei. Die richtige philosophische Erkenntnis, daß der Mensch die objektive Wahrheit ermitteln kann, ist das eine, und die Erfahrung, daß ein Gericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln häufig genug die Wahrheit über einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang bei größter Sorgfalt nicht feststellen kann, ist das andere. Nehmen wir als Beispiel nur den bekannten Musterfall mit dem silbernen Löffel, der, als die übrige Gesellschaft mit Ausnahme von А und В das Zimmer verließ, mit Bestimmtheit auf dem Tische lag und während der Zeit, in der А und В allein waren, mit ebenso einer Bestimmtheit verschwunden ist. Es steht also eindeutig fest, daß einer von beiden den Löffel gestohlen haben muß, und zu allem Überfluß behauptet jeder, er habe gesehen, daß der andere ihn genommen hat. Setzen wir weiter den Fall, daß keinerlei Umstände ermittelt werden können, die die Täterschaft des einen wahrscheinlicher machen als die des anderen, dann ist es doch klar, daß A, gegen den das Verfahren eröffnet worden ist, weil zufälligerweise er und nicht В zuerst angezeigt wurde, nicht auf Grund der Zeugenaussage des selbst der Tat verdächtigen В verurteilt werden kann, sondern wegen mangels an Beweisen freigesprochen werden muß. Ü3;
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Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für mögliche Feindangriffe im Außensicherungssystem der Untersuchungshaftanstalt aufzuzeigen und Vorschläge zu ihrer planmäßigen Beseitigung Einschränkung zu unterbreiten. auf grundlegende dienstliche WeisungepnQd Bestimmungen des Ministeriums -für Staatssicherheit und Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche.

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